Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320129/2/Li/Sta

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-320129/2/Li/Sta Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des R H, M, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.2.2005, N96-6-2004/Vz, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- die im Spruch angeführte Parzelle "Nr. 330/2" zu lauten hat.

- die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§ 10 Abs.2 iVm § 56 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129/2001 iVm § 1 Abs.2 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs.2 iVm § 56 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 25 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 9.6.2004 festgestellt wurde, im Zeitraum beginnend vom Frühjahr 2002 bis zum April 2004, auf der Parzelle Nr. 300/2, KG N, im Grünland im 50 m-Schutzbereich des M eine Stützmauer von ca. 37 m Länge und ca. 1,5 m Höhe errichtet, ohne die dafür notwendige naturschutzrechtliche Feststellung gemäß § 10 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu besitzen."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw die Tat an sich nicht bestritten hätte. Seine Rechtfertigung, wonach ihm von der Stadtgemeinde Ansfelden mitgeteilt worden sei, dass die Errichtung einer Stützmauer kein Problem darstellen würde, wenn eine maximale Höhe von 1,5 m eingehalten würde, was er als Bewilligung aufgefasst hätte, werde im Ergebnis als nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung eingestuft. Hiezu sei auch die zuständige Beamtin der Stadtgemeinde Ansfelden am 6.12.2004 als Zeugin einvernommen worden. Diese habe auf das Protokoll vom 13.4.2000, in dem ausdrücklich auf die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Vorhabens hingewiesen wird, verwiesen.

 

Nach Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Moosbach ein rechtsufriger Zubringer der Krems und somit gemäß § 1 Abs.2 von der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF erfasst sei. Auch sei unzweifelhaft, dass eine Stützmauer von 37 m Länge einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Eine derartige Feststellung liege jedoch nicht vor. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei somit hinlänglich erwiesen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde laut eigenen Angaben des Bw von einem monatlichen Einkommen von 740 Euro, einem Vermögen bestehend aus einem halben Hausanteil und 100.000 Euro Schulden durch Hausbau ausgegangen. Strafmildernd wurde die vollkommene Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand, gewertet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass er im Rahmen der Bauberatung von der Stadtgemeinde Ansfelden am 13.4.2000 mündlich die Auskunft bekommen habe, dass die Errichtung der Stützmauer - sofern sie 1,5 m nicht überschreite - kein Problem darstellen würde.

Da für den Bw die Gemeinde bzw der Bürgermeister die oberste Baubehörde darstelle, wurde seinerseits auch nicht um eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht, weil er sich im Besitze einer solchen Bewilligung durch die Stadtgemeinde Ansfelden gewähnt habe. Die Grundstücksnachbarin habe keine Einwände gegen die Errichtung der Stützmauer erhoben. Auf Grund der Hangrutschungen durch die Hochwasserereignisse im August 2002 musste unverzüglich mit dem Bau der Stützmauer begonnen werden, wobei bewusst darauf Bedacht genommen wurde, dass die Stützmauer dem Bachverlauf weitgehend angepasst wird und geplant war, die gesamte Länge der Stützmauer zu begrünen, um eine etwaige Störung des Landschaftsbildes zu vermeiden.

 

Der Bw ersuche, die aufgrund seiner Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der notwendigen Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgte Verwaltungsübertretung zu entschuldigen. Er habe die Übertretung nicht vorsätzlich begangen. Zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung habe er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen können. Er habe das erforderliche Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung bereits Anfang dieses Jahres eingereicht.

Obwohl er unmittelbar vom Hochwasserereignis des Jahres 2002 betroffen war, habe er weder Schadenersatzansprüche gestellt noch habe er Anträge an öffentliche Förderungsstellen eingereicht. Die Gesamtkosten der Stützmauer seien zur Gänze aus seinen eigenen Mitteln bestritten worden.

Bezüglich seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bringt der Bw vor, dass er Belastungen in Höhe von 136.625 Euro infolge des Hauskaufes im Jahre 1998 durch hohe Rückzahlungsraten zu begleichen habe. Weiters beziehe er als Invaliditäts-Pensionist ein Einkommen von 740 Euro. Der Bw ersucht daher um gänzliche Nachsicht der verhängten Strafe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine
500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 13.4.2000 informierte sich der nunmehrige Bw im Rahmen der Bauberatung des Stadtamtes Ansfelden über die Möglichkeiten der Befestigung seines Grundstückes zum Bach hin. Dabei wurden mehrere Möglichkeiten andiskutiert und der Bw darauf hingewiesen, dass eine Kontaktaufnahme mit der Wasserrechts- und der Naturschutzbehörde diesbezüglich notwendig sei (Aktenvermerk des Stadtamtes Ansfelden vom 13.4.2000).

 

Ab April/Mai 2002 bis April 2004 befestigte der Bw sein an den Moosbach angrenzendes Grundstück in einer Länge von ca. 37 m zum Bach hin, indem er ein Fundament und eine ca. 1,5 m hohe Stützmauer im Hochwasserabflussbereich errichtete. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Maßnahme lag nicht vor; der Bw hatte keinen Kontakt mit der Naturschutzbehörde aufgenommen (Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden, Niederschrift vom 9.6.2004).

 

Die Maßnahme scheint grundsätzlich (unter Einhaltung verschiedener Kompensationsmaßnahmen) nachträglich bewilligungsfähig (Niederschrift vom 9.6.2004).

 

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den vorliegenden Unterlagen. Hinsichtlich der Frage, ob der Bw von der Bewilligungsbedürftigkeit der Stützmauer Kenntnis hatte, ist auf den im Zuge der Bauberatung erstellten Aktenvermerk zu verweisen, an dessen Richtigkeit der Oö. Verwaltungssenat zu zweifeln keinen Anlass hat.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff

  1. in das Landschaftsbild und
  2. im Grünland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

5.2. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses bereits ausgeführt hat, ist der Moosbach ein rechtsufriger Zubringer der Krems und somit von der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, gemäß deren § 1 Abs.2 erfasst.

 

Aufgrund der Berufungsausführungen und des aus den vorliegenden Unterlagen im Akt erwiesenen Sachverhaltes ist zweifelsfrei und rechtsrichtig die belangte Behörde davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 nicht vorlag. Das Bauvorhaben lag eindeutig im 50 m Bereich des Moosbaches, welcher von der zitierten Verordnung erfasst ist, sodass in diesem Bereich ein Eingriff ohne positive bescheidmäßige Feststellung gemäß § 10 Abs.2 OöNSchG 2001 verboten ist. Diesem Verbot wurde durch den Bw zuwidergehandelt. Es hat der Bw daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat - wie die belangte Behörde rechtsrichtig im Straferkenntnis ausführte - die Tat auch schuldhaft begangen. Entschuldigungsgründe lagen nicht vor. Gemäß § 5 Abs.1 VStG war von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wurde.

 

Wenn der Bw in diesem Zusammenhang ausführt, dass er vor Errichtung der Stützmauer am 13.4.2000 die Bauberatung der Stadtgemeinde Ansfelden diesbezüglich kontaktiert habe und ihm anlässlich dieser Beratung mündlich mitgeteilt worden sei, dass die Errichtung kein Problem darstellen würde, sofern die Mauer 1,5 m nicht überschreite, ist dem Bw entgegen zu halten, dass ihm - siehe Aktenvermerk vom 13.4.2000, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, noch dazu wo der Bw anlässlich seiner Einvernahme am 11.8.2004 selbst eingeräumt hat, dass er einen diesbezüglichen Hinweis auf Bewilligungspflichten durch die etappenweise Ausführung seines Vorhabens vergessen haben könnte - auch seitens der Stadtgemeinde Ansfelden aufgetragen wurde, sich sowohl mit der Wasserrechtsbehörde als auch mit der Naturschutzbehörde diesbezüglich in Verbindung zu setzen. Eine Kontaktierung des Bw mit den betreffenden Behörden hat jedoch vor Baubeginn nicht stattgefunden.

 

Auch kann den Bw die geltend gemachte Rechtsunkenntnis nicht vor Bestrafung schützen und auch sein Verschulden nicht aufheben, zumal gemäß § 5 Abs.2 VStG Rechtsunkenntnis nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird aber die Kenntnis der Gesetze bei den österreichischen Staatsbürgern vermutet bzw setzen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts voraus, dass sich die Bürger eine entsprechende Rechtskenntnis bei der zuständigen Behörde verschaffen. Dass der Bw bei der zuständigen Naturschutzbehörde angefragt hätte und Rechtsauskunft verlangt hätte, hat er nicht einmal in der Berufung behauptet. Es kann ihm daher kein Entschuldigungsgrund zu Gute gehalten werden. Auch musste der Bw schon aufgrund einer 1998 anlässlich des Umbaues seines Wohngebäudes bei der BH Linz-Land beantragten naturschutzbehördlichen Feststellung wissen, dass diese Behörde und nicht der Bürgermeister von A für Auskünfte in Naturschutzfragen zuständig ist.

 

Dass er von der Stadtgemeinde Ansfelden im Zuge der Bauberatung nicht darauf hingewiesen wurde, dass er für sein Bauvorhaben vor Baubeginn eine bescheidmäßige Feststellung von der zuständigen Naturschutzbehörde benötige, kann der Bw somit nicht mit Erfolg geltend machen.

 

Auch ein durch den Hinweis auf die Hochwassersituation des Jahres 2002 allenfalls geltend gemachter Notstand iS des § 6 VStG liegt nicht vor. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iS des
§ 6 VStG nicht gesehen werden (VwGH v. 6.8.1996, 96/17/0011 uva). Auch der Bw hat nicht behauptet, sich in einem derart unwiderstehlichen Zwang befunden zu haben, dass er eher die in Betracht kommende Vorschrift übertreten musste als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.

 

Vielmehr ist dem Bw anzulasten, dass gerade die Bestimmung des § 10 Abs.2
Oö. NSchG 2001 jene Situation erfasst, dass jeglicher Eingriff in das Landschaftsbild verboten ist, solange nicht die Behörde eine positive bescheidmäßige Feststellung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erlässt. Es ist daher gerade ein Eingriff bis zur rechtsgültigen bescheidmäßigen Feststellung verboten und unter Strafe gestellt. Die zitierte Gesetzesstelle setzt vielmehr voraus, dass bis zur bescheidmäßigen Feststellung mit jeglichen Maßnahmen im Schutzbereich der Flüsse und Bäche zugewartet wird.

Der Bw hat somit die Verwaltungsübertretung sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu vertreten.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde § 19 Abs.1 und 2 VStG ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Sie hat zutreffend auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen. Zu den subjektiven Strafbemessungsgründen hat sie insbesondere auf die Unbescholtenheit des Bw Bedacht genommen. Erschwerungsgründe hat sie nicht zu Grunde gelegt. Überdies wurde auf die persönlichen Verhältnisse, die der Bw im Verfahren erster Instanz bekannt gegeben hat, Bedacht genommen. Vom Bw wurden keine weiteren Gründe für eine Strafmilderung geltend gemacht. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro nicht einmal 1% des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 35.000 Euro ausschöpft. Darüber hinaus ist die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen sowie auch erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Das angefochtene Straferkenntnis war auch hinsichtlich der Geldstrafe zu bestätigen.

 

5.5. Die Spruchkorrektur der Parzellennummer erfolgte gemäß § 62 Abs.4 AVG, zumal es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, der von Amts wegen jederzeit berichtigt werden kann. Die Berichtigung der verletzten Rechtsvorschrift ist gesetzlich geboten.

 

Zu II.:

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Linkesch

 
 

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