Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320132/6/Li/Hue/Ga

Linz, 02.02.2006

 

 

VwSen-320132/6/Li/Hue/Ga Linz, am 2. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Hans Linkesch, Beisitzerin: Mag. Michaela Bismaier) über die Berufung des Herrn St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Juni 2005, Zl. N96-8-2005, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II.: § 66 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Datum vom 22. Juni 2005, Zl. N96-8-2005, folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde erstmals am 17.6.2004 zur Kenntnis gebracht, dass auf dem Gst., KG. R, im 50 m Uferschutzbereich des Jetzingerdorferbaches eine Holzhütte im Ausmaß von ca. 15 x 5 m errichtet wurde. Grundstücksbesitzer sind M und H G,. Errichtet wurde die Hütte von Herrn St.

Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in den nach § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG geschützten Bereich von Flüssen und Bächen, einschließlich eines unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens dar und hätte daher eines vorherigen naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens bedurft. Ein derartiges Verfahren wurde nie beantragt.

Mit Straferkenntnis der BH Schärding vom 14.07.2004 wurden Sie wegen Übertretung nach § 56 Abs. 3 Z. 2 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bestraft, weil zumindest bis 22.06.2004 ein Eingriff in den Schutzbereich eines Gewässers ohne entsprechender bescheidmäßiger Feststellung vorgenommen wurde. Dieses Straferkenntnis ist aufgrund eines Berufungsverzichts sofort rechtskräftig geworden.

Am 01.06.2005 wurde der Behörde erneut mitgeteilt, dass die Hütte nach wie vor unverändert - ohne entsprechender naturschutzbehördlicher Feststellung - auf dem Gst., KG. R, im 50 m Uferschutzbereich des Jetzingersdorferbaches steht. Als neuer Tatzeitraum ist Ihnen die Zeit zwischen der erstmaligen rechtskräftigen Bestrafung (14.07.2004) und 01.06.2005 vorzuwerfen."

 

Dadurch habe der Bw § 56 Abs. 3 Z 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129/2001 idgF verletzt, weshalb er gemäß § 56 Abs. 3 Z 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 mit 2.500 Euro (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen gewesen sei.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der zum Vorwurf gemachte Sachverhalt vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten worden sei und deshalb feststehe. Da das Gebäude zweifelsfrei ohne Durchführung eines entsprechenden naturschutzbehördlichen Verfahrens konsenslos errichtet worden sei und nach wie vor Bestand habe, liege eine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 2001 vor.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund einer Absprache zwischen dem Grundeigentümer, der Bezirksbauernkammer Schärding und der Agrarbezirksbehörde ein erneutes Bewilligungsansuchen eingereicht worden sei. Über die voraussichtliche Dauer könne keine Auskunft gegeben werden.

Hiezu wurde von der belangten Behörde bei der Agrarbezirksbehörde (richtig wohl: Agrar- und Forstrechtsabteilung) erhoben, dass kein Ansuchen vorliege, seitens der ABB (richtig wohl: Agrar- und Forstrechtsabteilung) mit keiner positiven Stellungnahme zu rechnen sei und als Konsequenz das Gebäude entfernt werden müsse.

Zur Strafbemessung seien die angegebenen Einkommens- (26.000 Euro brutto/Jahr) und Vermögensverhältnisse (Viertelbesitzer eines Einfamilienhauses) sowie Sorgepflichten für 3 Kinder herangezogen worden. Als erschwerend wurde die einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet. Die Strafhöhe sei unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens schuld- und tatangemessen und liege im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens.

 

 

4. Dagegen bringt der Bw in seinem Einspruch (richtig wohl: Berufung) im Wesentlichen vor, dass auf Anraten der Bezirksbauernkammer nach Begleichung des ersten Strafbetrages ein neuerlicher Antrag des Grundeigentümers an die Agrarbezirksbehörde gesendet worden sei. Vor Vorliegen einer diesbezüglichen Entscheidung der Agrarbezirksbehörde wolle der Bw das bestehende unnützbare Gerippekonstrukt nicht abreißen.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, diese Entscheidung abzuwarten und die verhängte Strafe, welche "nur durch Ausnutzung des möglichen Rechtsweges mir von Ihnen auferlegt wurde" rückzunehmen.

 

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eine Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage (neben den später beigeschafften Akten) feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. N96-8-2005.

 

Demnach ist einem Bericht des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 22. Juni 2004 zu entnehmen, dass derzeit auf dem Grundstück Nr., KG R, die Grundeigentümer im 50 m-Uferschutzbereich des Jetzingerdorferbaches ein Holzgebäude errichten, das etwa eine Grundfläche von 15 x 5 m umfasse. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 21. Juni 2004 sei die Grundfeste sowie die Tragkonstruktion und ein vom Bach abfallendes Pultdach errichtet gewesen. Laut Auskunft der Gemeinde sei diese über das Bauvorhaben nicht informiert. Ohne dem Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vorgreifen zu wollen bestünden Zweifel, ob dieses Bauwerk konsensfähig sei.

Einem ohne Namenszeichen und Datum versehenem händischen Vermerk auf dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass dieses Bauwerk nicht von den Grundeigentümern sondern vom Bw errichtet worden sei.

 

Der Verwaltungsakt setzt fort mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juni 2005, in der eine Verwaltungsübertretung wie im angefochtene Straferkenntnis vorgeworfen wird. Der Bw äußerte sich dazu folgendermaßen:

"MIt dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.4.20 N10-116-2004 wurde mir die Einstellung für die ERrichtung eines Holzgebäudes auf dem Grst., KG.R aufgetragen.

Stellungnahme: Aufforderung zur Rechtfertigung

Aufgrund einer Absprache zwischen Hr. G M und der Landwirtschaftskammer Schärding, sowie mit einem telefonischen Gespräch mit Hr. B der Agrar-bezirksbehörde wurde ein erneutes Ansuchen eingereicht.

Über die vorraussichtliche Dauer konnte ich seitens der Agrar-Bezirksbehörde noch keine genaue Auskunft erhalten."

Auf dieser Stellungnahme findet sich ein ohne Namenszeichen versehener händischer Vermerk, wonach am 22. Juni 2005 von Herrn DI B/ABB (richtig wohl: Agrar- und Forstrechtsabteilung) die Auskunft erteilt worden sei, dass bei der ABB (richtig wohl: Agrar- und Forstrechtsabteilung) kein Antrag oder Ansuchen eingebracht worden sei, keine Aussicht auf ein positives Gutachten bestehe und die Hütte weg müsse.

 

Der Verwaltungsakt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

7. Aus der Wiedergabe des Akteninhaltes unter Punkt 6. dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass wesentliche Sachverhalte durch die belangte Behörde undokumentiert geblieben sind. So tritt aus den vorliegenden Unterlagen weder der genaue Standort (Lageplan) des Bauwerkes noch - mit Ausnahme der Größe der bebauten Fläche - eine genaue Beschreibung (weitere Abmessungen) sowie Ausstattung des Bauwerkes zutage. Es finden sich weder eine Dokumentation durch Fotos noch eine Einkommenserhebung beim Bw. Auch Unterlagen zum im Spruch des bekämpften Erkenntnisses erwähnten früheren Naturschutz-Strafverfahren in dieser Angelegenheit und eventuelle weitere Sachverständigengutachten liegen im Akt nicht ein.

 

Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst durch nachträgliche und zusätzliche Einsichtnahme in die baubehördlichen Aktenvorgänge, in das naturschutzbehördliche Administrativverfahren (Zl. N10-116-2004) und in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. N96-7-2004, möglich, den gegenständlichen Sachverhalt im erforderlichen Umfang rechtlich zu beurteilen und vollständig Beweis zu erheben.

 

Demzufolge wurde über den Bw mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Juli 2004, Zl. N96-7-2004, eine Strafe von 100 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er "zumindest bis 22.06.2004 auf dem Gst., KG. R, Gemeinde St. R, (Eigentümer: M und H G) ohne entsprechende Bewilligung ein Gebäude aus Holz mit einer Grundfläche von 15 x 5 m errichtet" habe. Weiter heißt es im Spruch: "Mit Bescheid der BH Schärding vom 22.06.2004, N10-116-2004, wurde die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Baues verfügt.

Beim Jetzingerdorferbach handelt es sich um einen geschützten Bereich im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001. In diesem Bereich ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden. Ein Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung wurde bis dato nicht gestellt; das Gebäude also illegal errichtet."

 

Zu diesem Straferkenntnis findet sich für die Strafbemessung auch eine Einkommenserhebung beim Bw: 26.000 Euro/Jahr brutto, 3 Sorgepflichten, Viertelbesitzer eines Einfamilienhauses.

 

Weiters liegen in den oben angeführten beigeschafften Akten auch mehrere agrartechnische Sachverständigengutachten bzw. -stellungnahmen der Agrar- und Forstrechtsabteilung, ein Gutachten der Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung, Fotoaufnahmen der Errichtung und ein Orthofoto mit Lageskizze sowie mehrere Anträge und Stellungnahmen des Bw und der Grundeigentümer ein.

 

8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu wie folgt erwogen:

 

Es steht unbestritten fest, dass der Bw wegen einer Übertretung des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 durch die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes bis zum 22. Juni 2004 mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2004, Zl. N96-7-2004, rechtskräftig naturschutzrechtlich bestraft worden ist.

 

Am 22. Juni 2004 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. N10-116-2004, die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes verfügt. Es steht weiters unbestritten - und von der belangten Behörde selbst im Spruch der Straferkenntnisses festgestellt - fest, dass diesem Baustopp seitens des Bw entsprochen worden ist und somit ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Arbeiten und auch keine neuerlichen Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen worden sind (arg.: .... dass die Hütte nach wie vor unverändert .... im Uferschutzbereich steht).

 

Im gegenständlichen bekämpften Straferkenntnis wird dem Bw im Wesentlichen unter Anwendung des § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 vorgeworfen: "Am 01.06.2005 wurde der Behörde erneut mitgeteilt, dass die Hütte nach wie vor unverändert - ohne entsprechender naturschutzbehördlicher Feststellung - auf dem Gst. , KG. R, im 50 m Uferschutzbereich des Jetzingersdorferbaches steht. Als neuer Tatzeitraum ist Ihnen die Zeit zwischen der erstmaligen rechtskräftigen Bestrafung (14.07.2004) und 01.06.2005 vorzuwerfen."

 

Die vorgenannte Strafbestimmung sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs. 2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Wie aus der Verwendung des Wortes "ausführt" erschlossen werden muss, handelt es sich bei dem vorgeworfenen Delikt um kein Dauerdelikt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1977, Zl. 231/77).

 

Der Bw wurde für die konsenslose Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes im Uferschutzbereich des Jetzingerdorferbaches bereits rechtskräftig bestraft. Dadurch, dass der Bw einen bereits sanktionierten Eingriff und somit einen bereits herbeigefügten Zustand belassen bzw. diesen Eingriff nicht wieder beseitigt hat, hat er nicht neuerlich einen Eingriff, der im Schutzbereich übriger Gewässer verboten ist (§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001), ausgeführt. Nach Einhaltung des verfügten Baustopps - die Erstbehörde stellt dazu selbst fest, dass das Bauwerk "unverändert" besteht - hat der Bw keinen weiteren strafbaren Tatbestand gesetzt, da i.S.d. § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 "ausführen" ein aktives Handeln voraussetzt. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass im Gegensatz zu diesem Begehungsdelikt im § 56 Abs. 2 Z 7 leg.cit. ein eigener Unterlassungs-Straftatbestand ("wer einer besonderen administrativen Verfügung gem. § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt begeht eine Verwaltungsübertretung") normiert ist. Die Nichteinhaltung einer rechtskräftigen administrativen Verfügung gem. § 58 Oö. NSchG 2001 lag jedoch nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen. Somit hörte das strafbare Verhalten des Bw in dem Zeitpunkt auf, ab dem der verfügte Baustopp eingehalten worden ist.

 

Die Unterscheidung der Delikte ist insbesondere auch für die Frage der Verjährung von besonderer Bedeutung. Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist hängt vom einzelnen Tatbild ab. Diese beginnt bei einem Begehungsdelikt (das ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht) und Zustandsdelikt (bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft, dessen Aufrechterhaltung ist nicht mehr strafbar) mit dem Abschluss der Handlung. Besteht das Tatbild in einer Unterlassung (Unterlassungsdelikte sind solche, die die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisieren), so läuft sie ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, S. 1441f).

 

Die Verjährung beginnt so lange nicht, als die Verpflichtung zur Handlung besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1996, Zl. 92/10/0097). Eine solche Verpflichtung zur Handlung (hier: die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes) kann aber nur aufgrund eines rechtskräftigen Administrativbescheides nach § 58 Oö. NSchG 2001 bestehen. Eine solche rechtskräftige administrative Verfügung liegt jedoch nicht vor bzw. ist nicht Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Die belangte Behörde hat somit das bekämpfte Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da alleine die Aufrechterhaltung der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes (hier: die konsenslose Errichtung eines Gebäudes) nicht strafbar ist.

 

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob nicht schon die teilweise undokumentiert gebliebenen und damit mangelhaft ermittelten wesentlichen Sachverhaltselemente im gegenständlichen Strafakt, sowie die Nichtdarlegung im Straferkenntnis, weshalb der Jetzingerdorferbach dem 50-m-Schutzbereich von Flüssen und Bächen unterliegt, ebenfalls zu einem für den Bw positiven Ergebnis geführt hätten.

Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob für die festgelegte Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe die im bekämpften Straferkenntnis angeführten Erschwerungsgründe (Verwaltungsvorstrafe und Uneinsichtigkeit) eine ausreichende Begründung darstellen. Eine solche ist jedoch erforderlich, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein derart erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: das Achtfache) besteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Dr. Klempt

 

 

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