Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320134/2/Li/Gam

Linz, 30.08.2005

 

 

VwSen-320134/2/Li/Gam Linz, am 30. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des F B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Juli 2005, N96-9-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl.Nr. 129/2001 idgF (in der Folge: Oö. NSchG 2001), zu Recht erkannt:

 

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, idgF BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Juli 2005, N96-9-2005, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
  2.  

    "Im Bereich des Grundstückes KG. H, Gemeinde Eggerding, wurden im 50 m Schutzbereich eines Quellbaches des F, entgegen naturschutzbehördlicher Bestimmungen zwei Geräteschuppen, einer davon im Ausmaß von ca. 4 mal 8 m, errichtet. Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG stellt diese Maßnahme einen Eingriff in den geschützten Bereich von Flüssen und Bächen sowie den daran unmittelbar anschließenden Geländestreifen von 50 m dar. Derartige Eingriffe bedürfen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften jedenfalls vor ihrer Durchführung eines naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens. Solch ein Feststellungsverfahren wurde bis heute nicht beantragt; die Baumaßnahmen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgten jedenfalls widerrechtlich nach den Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 160/2001.

     

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 56 Abs. 3 Z 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001."

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gem. § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe von 1.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 100 Euro vorgeschrieben.

     

     

  3. Hiezu führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der oben angeführten Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die Errichtung der Geräteschuppen innerhalb eines 50-Meter-Schutzbereiches gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 verboten sei. Nach Definition der Begriffe "Bach" und "Eingriff in das Landschaftsbild"
  4. wird ausgeführt, dass weitere Erhebungen nicht notwenig seien, da die Behörde von einer Verwaltungsübertretung überzeugt sei.

    Zur Strafbemessung wird die Strafbemessungsregel des § 19 VStG angeführt. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe seien berücksichtigt worden. Der Bw habe trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Deshalb sei eine Schätzung erfolgt. Aufgrund fehlender Geringfügigkeit und nicht unbedeutender Folgen sei eine Anwendung von § 21 VStG nicht möglich gewesen.

     

     

  5. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Der Bw beantragte, das Strafverfahren einzustellen. Er führt an, dass sich auf der besagten Liegenschaft zwei Geräteschuppen mit den Ausmaßen von 7,70 x 4,55 und 3,80 x 2,20 Metern befänden. Diese Geräteschuppen würden zur Bewirtschaftung des Teiches benötigt. Der kleinere der Schuppen befände sich neben der asphaltierten Weganlage und sei erst aus dem unmittelbaren Bereich der Teiche sichtbar. Da sich dieser Schuppen in einem Talkessel befände, sei er von der Umgebung praktisch nicht wahrzunehmen und könne somit auch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Daher werde ersucht, die Errichtung des 2. Geräteschuppens nachträglich naturschutzrechtlich zu bewilligen. Angeschlossen ist der Berufung eine Bestätigung, nach welcher Herr H F, bestätigt, dass der größere der beiden Geräteschuppen nach seinem Wissen im Jahr 1975 erbaut worden sei.
  6.  

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, N96-9-2005.
  8. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

     

    Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gem. § 51c VStG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen, da in dem mit der Berufung angefochtene Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

     

    Im Akt enthalten ist ein Schreiben des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz für den Bezirk Schärding an die belangte Behörde, datiert mit 1. April 2004. Darin wird der belangten Behörde berichtet, dass gegen eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischteichanlage auf dem Grundstück, KG H, kein Einwand besteht. Es handle sich um eine bereits seit längerem bestehende Anlage. Ein Teil dieser Anlage liege jedoch im 50-Meter-Schutzbereich eines Quellbaches des F, woraus sich die Notwendigkeit einer naturschutzbehördlichen Behandlung ableite. Die belangte Behörde wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass sich laut Lageplan zwei Geräteschuppen, davon einer im Ausmaß von 4 x 8 Metern, auf dem Grundstück befänden und der Verdacht bestünde, dass es sich um die Errichtung einer Freizeitanlage handle. Außer der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juli 2005 samt Zustellbelegen sowie der Berufung des Berufungswerbers enthält der Akt der belangten Behörde keine weiteren Schriftstücke oder sonstige Unterlagen, die auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens schließen lassen.

     

     

  9. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
  10.  

    1. Gem. § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Gemäß der Entscheidung eines verstärkten Senates des VwGH vom 3.10.1985, VwSlg 11894 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Identität der Tat (nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
    2. Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Dies ist schon im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 VStG über die Verfolgungsverjährung erforderlich.

      Im durch den Bw angefochtenen Straferkenntnis ist überhaupt keine Tatzeit angegeben.

       

      Als Tatort wird das Grundstück Nummer, KG H, angegeben. Genauere Hinweise finden sich nicht. Es ist jedoch nötig, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 44a VStG.

       

      1. Möglicherweise wurde der Tatzeitpunkt bzw. -raum von der belangten Behörde in der Annahme weggelassen, es handle sich um ein Dauerdelikt. Insofern befindet sich die belangte Behörde jedoch in einem Irrtum. Die Ansicht der belangten Behörde wäre (nur) dann zutreffend, wenn eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich anordnet, dass das strafbare Verhalten erst mit Vorliegen einer (nachträglich erteilten) Bewilligung bzw. eines positiven Feststellungsbescheides endet, vgl. VwGH 31.1.2000, 97/10/0059. Das Oö. NSchG 2001 enthält aber keine derartige Regelung, die hier zum Tragen kommen könnte. Bei einem verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 handelt es sich um ein Kommissivdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit Herbeiführen des rechtswidrigen Zustandes (bzw. mit Abschluss der Errichtung des Bauwerkes) beendet ist. Dieser Fertigstellungszeitpunkt, der hinsichtlich beider Objekte offensichtlich bereits eingetreten ist und mit dem der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist (jeweils) begann, wurde jedoch von der belangten Behörde überhaupt nicht festgestellt. Schon aus diesem Grund ist das Straferkenntnis zu beheben.
      2.  

      3. Bezüglich der Konkretisierung der Tat ergibt sich des Weiteren aus dem angefochtene Straferkenntnis, dass eine der Hütten ein Ausmaß von 4 x 8 Metern aufweise, bezüglich der zweiten findet sich keine Angabe. Auch finden sich keine Informationen dazu, wo am beachtlich großen Grundstück sich die Hütten jeweils befinden und welche der Hütten wie weit vom Bachufer entfernt ist; die Erwähnung der im Gesetz angegebenen Grenze von 50 Metern kann diesbezügliche, durch keinerlei Unterlagen wie Pläne, Fotos, Messungen etc jeweils gewonnene Sachverhaltsfeststellungen keinesfalls ersetzen. Es mangelt dem Straferkenntnis neben einer Tatzeit daher auch an einer ausreichenden Tatortfeststellung, die eine Identifizierung der Tat im konkreten Fall als rechtmäßig oder rechtswidrig ermöglicht.

       

    3. Nach § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001, worauf sich das durch den Bw angefochtene Straferkenntnis stützt, gilt der Oö. Natur- und Landschaftsschutz (im Sinne dieser Bestimmungen) für sonstige Flüsse und Bäche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Im Straferkenntnis findet sich keinerlei Subsumtion, aus der sich entnehmen ließe, wie die entsprechende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet wurde. Der im Straferkenntnis genannte Quellbach des F wird in der in § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 genannten Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982, idgF nicht erwähnt, jedoch wird der Messenbach, in den der F mündet, in § 1 Abs. 1 Z 2.6.2. der VO angeführt. Dies darzulegen wäre für eine nachvollziehbare Subsumtion bezüglich des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 zumindest in der Begründung erforderlich gewesen.

 

 

6. § 16 Abs. 2 VStG setzt die höchst zulässige Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Wochen fest, wenn sich in einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift keine andere Regelung findet. Eine solche ist in § 56 Oö. NSchG 2001 nicht enthalten. Auch wenn die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist, ist nach der Judikatur des VwGH eine Begründung erforderlich, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein derart erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, wie er im angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist.

 

 

7. Aufgrund der dargelegten Mängel, die von Amts wegen wahrzunehmen waren, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das Berufungsvorbringen noch weiter einzugehen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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