Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320139/6/Kl/Hue/Pe

Linz, 18.07.2006

 

 

 

VwSen-320139/6/Kl/Hue/Pe Linz, am 18. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn WB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. September 2005, Zl. N96-1-2005, wegen einer Übertretung des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 30 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c, 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991).

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129/2001 idF LGBl.Nr. 106/2003 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. August 2003, Zl.: N10-214-2003, bzw. dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15. November 2004, Zl. N-105031/12-2004-Mö/Sö, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 15 Euro, das sind 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.8.2003, N10-214-2003, bzw. dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.11.2004, N-105031/12-2004-Mö/Sö, bis längstens 31.12.2004 das auf dem Grundstück KG L, Marktgemeinde U im 50 m Schutzbereich zweier unbenannter Quellgerinne des Landshuter Baches, der ein linksufriger Zubringer der Kleinen Naarn ist, auf einer Fläche von ca. 5 x 3 m mit einem Streifenfundament und einer Bauhöhe von rund 3,5 m konsenslos errichtete einräumige Holzbauwerk vollständig und ersatzlos abzutragen, das anfallende Abbruchmaterial von der Liegenschaft zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie die beanspruchte Fläche zu rekultivieren, bis zum 12.1.2005 nicht nachgekommen, da anlässlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 13.1.2005 festgestellt wurde, dass das Holzbauwerk nach wie vor vorhanden war."

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 begründend im aus, dass der Bw anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgebracht habe, dass die Hütte ausschließlich als Bienenhütte genutzt und die Anzahl der Bienenvölker im Sommer 2004 auf 12 aufgestockt werde. Das nachträgliche Ansuchen auf naturschutzbehördliche Bewilligung der gegenständlichen Hütte sei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 31. August 2005 abgewiesen worden, da aufgrund mehrerer negativen imkereifachlichen Amtssachverständigengutachten die Hütte für die Bienenhaltung als nicht notwendig erachtet worden sei.

 

Die Erstbehörde führt weiters aus, dass es sich bei der gegenständliche Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handeln würde, da zum Tatbestand der genannten Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehören würde. Die Rechtswidrigkeit sei aufgrund des vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz durchgeführten Lokalaugenscheines erwiesen. In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien und als Erschwerungsgrund eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet worden sei. Bei der Bemessung der Strafe ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro, keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten, einem relevanten Vermögen: Besitz eines Einfamilienhauses sowie rund 6 ha land- und forstwirtschaftlichen Grund aus.

 

Die verhängte Strafe, die im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens liege, erscheine daher als angemessen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Es bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag zu Unrecht ergangen sei. Im Entfernungsauftrag sei die Rede von einer 3 x 5 m großen Hütte, die Abmessungen dieses Bauwerkes betrügen jedoch nur 3 x 4 m und die Hütte habe einen offenen Windschutz von 1 m Länge an der Rückseite (Flugfront), der nicht von der Hütte aus begehbar sei und auch kein Fundament besitze. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

 

Im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren bringt der Bw mittels Schreiben vom 31. Jänner 2005 zum Verfahrensgegenstand weiters vor, dass die Hütte ausschließlich als Bienenhütte genutzt werde. Der Vorbau diene als Windschutz für die Bienenvölker. Der Standort des Holzbauwerkes in der Nähe von Wasserflächen (Teich, Gerinne) sei notwendig, da Bienen viel frisches Wasser zum Überleben brauchen würden. Im Sommer 2004 sei eine Aufstockung der Bienenvölker erfolgt, wobei keine Veränderung der Hütte vorgenommen worden sei. Die Honigernte werde im Haus des Bw in Hackstock 11 durchgeführt, entsprechende Räumlichkeiten für eine notwendige Hygiene seien dort vorhanden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. N96-1-2005. Es wurde zusätzlich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Unterlagen der Erstbehörde aus dem Akt N10-214-2003.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 leg.cit. nicht nachkommt oder dieser zuwider handelt.

 

Gemäß § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 denjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektsmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

5.2. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. August 2003, Zl. N10-214-2003, bzw. der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15. November 2004, Zl. N-105031/12-2004-Mö/Sö, mit welchen dem Bw aufgetragen wurde, das im mittleren Bereich des Grundstückes Nr., KG L, Marktgemeinde U auf einer Fläche von ca. 5 x 3 m, einer Bauhöhe von rund 3,5 m und einem Streifenfundament konsenslos errichtete einräumige Holzbauwerk vollständig und ersatzlos abzutragen, das anfallende Abbruchmaterial von der Liegenschaft zu entfernen bzw. im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften auf geeigneten Deponien zu entsorgen, die beanspruchte Fläche zu rekultivieren bzw. zu begrünen und diese Maßnahmen bis spätestens 31. Dezember 2004 abzuschließen, stellt eine solche besondere administrative Verfügung iSd § 58 Oö. NSchG 2001 dar. Der zit. Bescheid der Oö. Landesregierung ist unanfechtbar, rechtskräftig und voll rechtswirksam. Er ist daher umzusetzen. Eine rechtliche Beurteilung dieses Bescheides kommt dem Oö. Verwaltungssenat nicht (mehr) zu.

 

5.3. Dem Vorbringen des Bw, der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag sei zu Unrecht ergangen, da die Hütte zur Bienenbewirtschaftung und zur Unterbringung von Utensilien erforderlich sei sowie im Haus des Bw in Hackstock 11 auch die erforderlichen hygienischen Bedingungen vorhanden seien, können den Bw nicht entlasten, zumal ein rechtskräftiger Entfernungsbescheid vorliegt, welcher sowohl für die Naturschutzbehörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat bindend ist.

 

In der naturschutzbehördlichen Verfügung vom 1. August 2003 bzw. 15. November 2004 wurde als Termin für den ordnungsgemäßen Abschluss der Wiederherstellungsmaßnahmen der 31. Dezember 2004 festgestellt.

 

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14. Jänner 2004 (richtig wohl: 14. Jänner 2005) geht hervor, dass laut Auskunft des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz das Hüttenbauwerk am 13. Jänner 2005 noch bestanden hat. Von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der administrativen Verfügung kann daher keine Rede sein. Es ist der objektive Tatbestand des § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 aus den oben dargelegten Gründen erwiesenermaßen erfüllt. Der zu Grunde liegende Sachverhalt wurde im Wesentlichen auch vom Bw nicht bestritten.

 

Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass die Erstbehörde die gegenständliche Übertretung zu Recht als Ungehorsamsdelikt qualifiziert hat. Gemäß § 45 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit fahrlässige Begehung und war diese auch anzunehmen, zumal der Bw keinen Entlastungsnachweis erbracht hat. Die Behörde konnte daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände fahrlässiges Verhalten ohne Zweifel annehmen. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verbotsirrtum nur dann unverschuldet ist, wenn keinerlei - auch kein leichtes - Verschulden vorliegt. Einem unverschuldeten Irrtum des Bw steht allerdings die Tatsache entgegen, dass im Bescheid vom 15. November 2004 ausdrücklich eine Wiederherstellung bis zum 31. Dezember 2004 aufgetragen wurde. Selbst wenn der Bw dem Irrtum unterlegen sei, dass während des Laufens des nachträglich beantragten naturschutzbehördlichen (Feststellungs-)Verfahrens keine Verpflichtung zur Vollziehung von Entfernungsaufträgen vorliege, so hätte er doch erkennen müssen, dass schon die Überschreitung der in der Verfügung gesetzten Frist eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es hätte dem Bw daher bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass er durch die Nichterfüllung der naturschutzbehördlichen Verfügung eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Im Übrigen nimmt die Rechtsprechung eine sehr weitreichende Erkundigungspflicht an: Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss sich zunächst mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen, mit anderen Worten: Wem eine naturschutzbehördliche Verfügung aufgetragen wird bzw. wer ein Ansuchen um naturschutzbehördliche Feststellung stellt, hat die Pflicht sich über die daraus resultierenden rechtlichen Folgen zu informieren. Aus diesem Grund waren die Vorbringen des Bw nicht geeignet, die persönliche Vorwerfbarkeit des Handelns zu beseitigen.

 

5.4. Wenn der Bw vermeint, dass im Entfernungsauftrag immer von einer 5 x 3 m großen Hütte die Rede und in Wirklichkeit das Bauwerk nur 3 x 4 m groß sei und einen offenen Windschutz von 1 m Länge an der Rückseite habe, der nicht von der Hütte aus begehbar sei und auch kein Fundament besitze, übersieht er, dass es sich hier einerseits nur um Zirka-Angaben (und im Entfernungsbescheid vom 1. August 2003 auch entsprechend tituliert) handelt und andererseits im vorgenannten Bescheid von einer verbauten Fläche bzw. von einem Holzbauwerk von etwa 5 x 3 m die Rede ist. Es wird daher nicht zwischen eigentlicher Bienenhütte und damit verbundenem überdachten Vorbau unterschieden sondern der Eingriff als ein Bauwerk angeführt. Dass das Streifenfundament 5 x 3 m betrage, ist dem Bescheid ohnehin nicht zu entnehmen.

 

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

 

5.5. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dem gemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Milderungsgründe und als Erschwerungsgrund eine einschlägige Vorstrafe hervorgekommen.

 

Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Tat und des nicht unerheblichen Verschuldens erscheint die sehr geringe Strafe, die im Hinblick auf eine Strafdrohung bis zu 7.000 Euro ohnehin im absolut untersten Bereich gelegen ist, tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen des Bw unter Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angepasst. Keinesfalls hat die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Strafbemessung missbraucht. Eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe war nicht vertretbar.

 

Ein Absehen von der Strafe war gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Geringfügiges Verschulden wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

zu II:

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Entfernungsauftrag, Rechtskraft

 

 

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