Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320141/14/Li/Sta

Linz, 21.02.2006

 

 

VwSen-320141/14/Li/Sta Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn DI Dr. A B,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Oktober 2005, Zl. N96-12-2003, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Februar 2006 wegen Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte "einer Höhe seeseits bis zu ca. 2 1/2 m", im Punkt 1. des Spruches durch die Worte "bis zu einer Höhe von ca. 2 1/2 m über dem Normalwasserspiegel des Attersees," ersetzt werden.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von 146 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.V.m. §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c, 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Datum vom 31. Oktober 2005, Zl. N96-12-2003, folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben im Juni 2003 auf dem Grst.Nr. KG ST, die nachstehenden Eingriffe in das Landschaftsbild, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne eine hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, i.d.g.F., ausgeführt:

  1. Aufschüttung auf einer Länge von ca. 6 m und einer Breite bis zu 3 m und einer Höhe seeseits bis zu ca. 2 1/2 m, wobei der obere 1-m-Teil der Aufschüttung mit Kalksteinen seeseits gesichert wurde;
  2. Errichtung einer Plattform im See vor dieser Aufschüttung mit einer Fläche von ca. 3 x 3 m auf ca. 1,50 m hohen Aluminiumpiloten."

 

Dadurch habe der Bw zweimal § 56 Abs. 3 Z1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl.Nr. 129, idgF, verletzt, weshalb er mit

  1. 365 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und
  2. 365 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

 

zu bestrafen gewesen sei.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass vom Bw mit Eingabe vom 30. Dezember 2003 grundsätzlich in Abrede gestellt worden sei, die zur Last gelegte Aufschüttung, jedenfalls aber einen Eingriff, für den eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 erforderlich sei, vorgenommen zu haben. Gleichzeitig sei jedoch auch festgestellt worden, dass die vorgenommene Aufschüttung lediglich zur Bestandssicherung des Grundstückes dienen solle, und zwar bis zur Erledigung des parallel laufenden Feststellungsverfahrens hinsichtlich einer Seeaufschüttung.

 

Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hätte mit Schreiben vom
6. November 2003 Folgendes festgestellt:

"Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.07.2003, N10-295-2002 wurde ein Entfernungsverfahren zur Beseitigung bewilligungsloser Eingriffe im Seeuferschutzbereich eingeleitet. Als Eingriffe wurden eine Aufschüttung auf eine Länge von ca. 7 m und einer Breite bis zu 3 m und einer Höhe bis zu 2,5 m mit Kalksteinsicherung sowie die Errichtung einer Plattform im Ausmaß von ca. 3 m x
3 m auf Aluminiumpiloten mit einer Höhe von rund 1,5 m festgestellt. Die Aufschüttung und die Plattform sind dabei mit Holzstiegen verbunden.

Dieses Schreiben wurde mit der Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. ST, Dr. Sch und Mag. A vom 22.07.2003 beantwortet. Darin wird bestritten, dass eine Aufschüttung vorgenommen wurde und es wird angegeben, dass lediglich Rollrasen auf dem verbleibenden Rest des Grundstückes aufgebracht wurde. Weiters wird behauptet, dass die Plattform keinen Eingriff darstellt, zumal diese zu jeder Zeit entfernt werden kann.

Zur Erhebung der örtlichen Situation wurde am 6.11.2003 durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück KG ST eine Aufschüttung mit Ufersicherung beantragt wurde. Dieses naturschutzbehördliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, es liegen jedoch fachlich abschlägige Gutachten zu diesem Antrag vor.

Nunmehr wurden auf diesem Grundstück, welches in dem schmalen Streifen zwischen der S - Bundesstraßen und dem Attersee folgende Maßnahmen durchgeführt:

~ Über der Wasserfläche, unmittelbar im Anschluss an die Uferlinie wurde eine Plattform auf Aluminiumprofilrahmen errichtet. Insgesamt wurden dabei 4 Profilrahmen in den Seeboden gerammt. Beim heutigen Lokalaugenschein waren diese mit gehobelten Holzbohlen nur vereinzelt verschraubt. Die restlichen Pfosten für diese Plattform wurden im Bereich der Bundesstraße unter dem auskragenden Gehsteig gelagert. Aufgrund dieses Zustandes wird davon ausgegangen, dass der Belag der Plattform zu Saisonende entfernt wird. Zumindest während der heurigen Badesaison war diese Plattform auf der Aluminiumkonstruktion montiert. Die Größe der Plattform kann mit ca. 3 x 3 m angenommen werden. Weiters lagert unter dem Gehsteig eine Holztreppe, welche offensichtlich als Zugangsstiege zu dieser Plattform dienen soll.

~ Im südlichen Teil dieses Grundstückes besteht eine relativ steile Stiegenanlage von der oberen Rasenfläche zum Seeufer. Der untere Teil dieser Stiege besteht in Form einer einfachen Holzkonstruktion mit Holzwangen und massiven Holztrittstufen. Der obere Teil dieser Stiege wurde direkt in das Gelände mit Kanthölzern gelegt und dahinter die Auftrittsflächen beschottert. Die gesamte Stiegenanlage wurde mit einem Handlauf ausgerüstet. Zwischen dieser Stiegenanlage und der südwestseitigen Grundstücksgrenze wurden abgeschnittene Äste bzw. Strauchwerke gelagert. An der Grundstücksgrenze zum anschließenden Nachbargrundstück wurden ähnlich einer Einfriedung zwei Bretter senkrecht zur Bundesstraße am Baum bzw. Baumstumpf angebracht.

~ Längs zur Bundesstraße wurde eine ebene Fläche im Ausmaß von rund 6 m x 3 m geschaffen und diese Fläche mit einem Rollrasen ausgestattet. Zur Absicherung dieser Fläche wurden seeseitig Stützmaßnahmen mit einer Höhe von rund 1 m ausgeführt, wobei als unterste Maßnahme verzinkte Stahlschienen zwischen den vorhandenen Bäumen bzw. Wurzelstöcken verlegt wurden. Auf diesen Stahlschienen wurden helle Kalkbruchsteine zu einer Trockensteinschlichtung aufgesetzt. Diese neu geschaffene Fläche besteht in einer Höhe von etwa 2,5 m über der Wasserfläche des Attersee's bzw. rund 1,5 m unter dem Gehsteigniveau der Bundesstraße.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei den beschriebenen Veränderungen um Maßnahmen von nicht nur vorübergehender Dauer handelt. So sind bei der Plattform die Trag- und Stützkonstruktionen nach wie vor vorhanden bzw. sind die Stiegenanlagen sowie die Grobsteinschlichtung und die neu geschaffene Rasenfläche optisch als künstlich geschaffene Elemente im Landschaftsbild erkennbar.

Als Eingriff in das Landschaftsbild ist eine Maßnahme zu beurteilen, die zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Dabei kommt es nicht darauf an, von welchem Punkt aus das Vorhaben einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann.

Die durchgeführten Maßnahmen sind sowohl von Land aus, z.B. vom Gehsteig der Bundesstraße als auch von der Seeseite her deutlich optisch wahrnehmbar und werden durch die starren, geometrischen Formen sowie durch die Farbgebung als künstliche Faktoren im Landschaftsbild erkennbar.

Um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung im Landschaftsbild herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Erst durch den Vergleich der unterschiedlichen Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist.

Lage und Beschreibung des Landschaftsbildes:

Das gegenständliche Grundstück KG ST liegt nördlich der Ortschaft S unmittelbar seeseitig (westseitig) der B 152 - S Bundesstraße bei km 12,95. In diesem Bereich wird das Landschaftsbild durch drei wesentliche Faktoren geprägt:

~ Durch die freie Wasserfläche des Attersee´s, in welche an der Uferlinie nördlich vom gegenständlichen Grundstück eine kleine Steganlage ragt.

~ Durch den schmalen Uferstreifen zwischen dem Attersee im Westen und der Bundesstraße im Osten, welcher als steiler Uferhang mit durchwegs standortgerechtem Uferbewuchs und Uferbegleitgehölz besteht. Zwischen der, im gegenständlichen Abschnitt noch nicht verbauten Uferlinie und der ca. 4 m darüber bestehenden Bundesstraße (welche als bestehender maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu werten ist) weist dieser Uferstreifen eine Breite von rund 5 -7 m auf.

Die auf diesem Hang bestehende Ufervegetation erfüllt dabei mehrere Funktionen, wobei neben der natürlichen Ufersicherung vor allem die optisch mildernde Wirkung im Landschaftsbild bei bestehenden künstlichen Anlagen (z.B. Bundesstraße) und die Sicherstellung des Naturhaushaltes zu nennen sind. Wenngleich unmittelbar im Süden anschließend dieser Uferstreifen mit künstlich geschaffenen Elementen, wie Badehütten, Liegeplattformen und Tisch-Bank-Kombinationen belastet ist, so ist dazu festzuhalten, dass diese Elemente als konsenslose Maßnahmen errichtet wurden und entsprechende Verfahren dazu eingeleitet wurden. Diese Maßnahmen können daher im "bestehenden Landschaftsbild" nicht berücksichtigt werden.

Erst etwas abgesetzt im Norden in einer Entfernung von etwa 25 m beginnt eine harte Ufersicherung in Form einer Grobsteinschlichtung, wobei der anschließende schmale Uferstreifen wiederum eine standortgerechte Ufervegetation aufweist.

~ Durch den ostseitig an die Bundesstraße ansteigenden, bewaldeten Hangrücken, welcher im Unterhangbereich vereinzelt mit Wohnobjekten bebaut ist. Diese Bebauung bildet den Ausläufer der Ortsbebauung von S. Vom optischen Eindruck bildet der steil ansteigende Waldhang die Hintergrundkulisse bei größerer Betrachtungsentfernung, vor allem aus Blickrichtung Westen (von der freien Wasserfläche des Attersee´s).

In diesem Uferabschnitt wurden nun auf dem Grundstück Nr. KG ST die oben beschriebenen Maßnahmen durchgeführt. Dabei wird klar ersichtlich, dass diese Maßnahmen einen gravierenden Widerspruch zu den bestehenden Elementen darstellt. Die Plattform über der Seefläche, auch wenn diese optisch an die Uferlinie anschließt und zeitweilig teilweise entfernt wird, steht mit den linearen Strukturen konträr zur belebten Oberfläche des Attersee's.

Die Grobsteinschlichtung und Aufschüttung steht in Form und Farbgebung im Widerspruch zur unregelmäßigen Struktur der Uferböschung mit dichten Baum- und Strauchbewuchs. Die nahezu geometrisch und waagrecht geschaffene Rasenfläche vermittelt den Eindruck einer Gartenfläche in Siedlungsräumen und bildet dadurch einen deutlichen Gegensatz zum natürlichen Vegetationsraum einer Uferböschung.

Somit ist aus fachlicher Sicht eindeutig festzustellen, dass es sich bei den durchgeführten und oben beschriebenen Maßnahmen um maßgebliche Eingriffe in das Landschaftsbild handelt.

Da für diese Eingriffe keine Bewilligung der Behörde vorliegt muss auch aus fachlicher Sicht die ersatzlose Entfernung der konsenslosen Maßnahmen und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert werden."

 

Die vom Beschuldigten angesprochene Feststellung sei mit Bescheid vom
17. Oktober 2005 erstbehördlich abgewiesen worden.

 

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines Eingriffs in das Landschaftsbild und des dargelegten Sachverständigengutachtens gehe die Behörde davon aus, dass die angeführten Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erteilt wurde, zweifelsfrei Eingriffe in das Landschaftsbild gemäß § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 darstellen.

 

Da der Bw die näher definierten Eingriffe in das Landschaftsbild ausgeführt habe, habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs.3 Z. 1 leg.cit. begangen. Eine unaufschiebbare Schutzmaßnahme i.S.d. § 2 Abs.2 Oö. NSchG 2001 zum weiteren Erhalt des Grundstückes könne jedenfalls nicht gesehen werden; vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die eine bessere Nutzung dieser Fläche ermöglichen soll. Der Bw sei aufgrund des parallel laufenden Feststellungsverfahrens über die einschlägigen Bestimmungen in Kenntnis gewesen. Da trotz Aufforderung die Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben worden seien, sei zur Strafbemessung eine Sorgepflicht und ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro angenommen worden.

 

 

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt aus dem Akt mit der Zahl N10-278-2005 lediglich abgeschrieben und sich keineswegs mit dem Vorbringen des Bw auseinandergesetzt habe. Auch sei der Bescheid mit der Aktenzahl N10-278-2005 am selben Tag wie das angefochtene Straferkenntnis zugestellt worden. Keinesfalls sei richtig, dass der Bw Aufschüttungen in der zitierten Form vorgenommen habe. Es habe sich um eine unaufschiebbare Schutzmaßnahme i.S.d. § 2 Oö. NSchG 2001 gehandelt, um ein gänzliches Abrutschen des Grundstückes in den See verhindern zu können, wobei in weiterer Folge die oberhalb des Grundstückes vorbeiführende Attersee Bundesstraße ebenfalls gefährdet sei. Durch massive Eingriffsmaßnahmen der Republik Österreich infolge des Baues der Attersee Bundesstraße sei ein Teil des Grundstückes des Bw in den See abgerutscht und der Bw hätte lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen wollen. Das gegenständliche Landschaftsbild sei massiv gestört durch die am Grundstück vorbeiführende Attersee Bundesstraße, die mit dem Straßenbaukörper und dem zum Teil auskragenden Gehsteig und der massiven bergseitig anschließenden Stützmauer eine deutliche Degradierung bzw. Denaturierung des betroffenen Uferraumes darstellen würden, sodass im Übrigen von keiner Eingriffswirkung durch den Bw gesprochen werden könne. Das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz beziehe schon so massiv gegen den Bw Stellung, dass nicht nur die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen sei, sondern der Bw auch eine (beiliegende) Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt habe.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis nach Durchführung eines Lokalaugenscheines ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. N96-12-2003. Es wurde zusätzlich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Unterlagen der Erstbehörde aus den Akten N10-318-2001, N10-295-2002 und N10-278-2005 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Februar 2006, zu der der Bw, ein Vertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die geladenen Zeugen Ing. A, Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz, und L, Straßenmeister der Straßenmeisterei S, erschienen sind.

 

 

7. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

7.1. Der Bw ist auf Grund des Kaufvertrages vom 30.5.2001 Hälfte-Miteigentümer des Grundstückes Nr., KG. St am Attersee, Fläche 102 m2. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der genannten Gemeinde als "Grünzug-Seeufer" gewidmet und befindet sich zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 500 m vom Seeufer des Attersees landeinwärts. Dies ergibt sich aus den beigeschafften Akten bzw. aus einem angefertigten Orthophoto. Somit gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs.1 Oö. NSchG 2001 für das gesamte Grundstück. Eine Ausnahme von diesem Verbot auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 Abs.4 leg.cit. für diesen örtlichen Bereich oder für bestimmte Eingriffe wurde nicht erlassen bzw. festgestellt und wird auch vom Bw nicht behauptet (vgl. insb. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 77/1998). Unstrittig ist auch, dass der Bw bescheidmäßige Feststellungen (Bewilligungen) für Eingriffe i.S. des § 9 Abs.1 leg.cit. nicht besitzt.

Strittig ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in welchem Umfang ausgeführt wurden, ob diese als Eingriffe in das Landschaftsbild zu beurteilen sind, sowie das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes vom Geltungsbereich des
Oö. NSchG 2001 gemäß dessen § 2 Abs.2 (Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug).

 

7.2. Aus einem Aktenvermerk über - auf Grund einer Anzeige - erfolgte Erhebungen der belangten Behörde vom 3. Juli 2003 ergibt sich, dass auf dem Grundstück Nr. KG ST, auf einer Länge von ca. 7 m und einer Breite von bis zu 3 m eine Aufschüttung in einer Höhe (gerechnet ab Wasserspiegel) bis zu ca. 2 1/2 m durchgeführt worden sei. Der obere 1 m Teil der Aufschüttung sei mit Kalksteinen gesichert worden; von der Aufschüttung führe eine Holzstiege zu einer im See neu errichteten Plattform mit einer Fläche von ca. 3 x 3 m, die auf Aluminiumpiloten mit einer Höhe von ca. 1 1/2 m befestigt sei. Damit sei ein Eingriff in das Landschaftsbild getätigt worden, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gem. § 9 Abs. 1 des Oö. NSchG 2001 vorgelegen sei. Dieser Eingriff der Errichtung sei dem Bw zuzurechnen.

 

Diese Maßnahmen wurden als Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen ohne hiefür notwendige bescheidmäßige Feststellungen gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 verboten sind, beurteilt und diesbezüglich eine Strafverfügung erlassen.

 

Nach Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 7. Juli 2003 erstellte der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz das in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Gutachten vom 6. November 2003.

 

In weiterer Folge brachte der Bw am 30. Dezember 2003 vor, dass eine Aufschüttung auf einer Länge von 7 m, einer Breite von bis zu 3 m und einer Höhe bis zu 2 1/2 m nicht vorgenommen worden sei. Die vorgenommene Aufschüttung diene lediglich der Sicherheit bis zur endlichen Erledigung der Feststellungsansuchen, damit das Grundstück nicht noch weiter abrutsche. Ein Eingriff in das Landschaftsbild liege nicht vor.

 

Neben dem genannten Gutachten vom 6. November 2003 sind zur Frage der Veränderung am verfahrensgegenständlichen Grundstück folgende weitere Dokumente aktenkundig, aus denen sich (auszugsweise) ergibt:

Niederschrift über den am 2.8.2004 wegen naturschutzbehördlicher Ausnahmegenehmigung auf dem genannten Grundstück durchgeführten Lokalaugenschein:

"Mit Datum vom 27.11.2002 wurde eine modifizierte Form der Uferanschüttung vorgelegt. In der Stellungnahme vom 24.03.2003 wurde zu dieser Modifizierung eine fachliche Beurteilung abgegeben. Diese Modifizierung mit geänderter Linienführung kann grundsätzlich die fachlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Projekt nicht mildern. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass auch wie bereits ursprünglich gefordert, der weitgehende Erhalt der gegenständlichen Ausformungen in diesem Bereich zu erhalten sind. Dies kann auch durch eine weitere Projektsmodifizierung mit Änderung der Linienführungen, sodass die gesamte Aufschüttung auf Eigengrund zu liegen kommt nicht entsprechend abgemildert werden. Ohne einer Projektsmodifizierung vorgreifen zu wollen, kann in diesem Sinne keine fachlich positive Beurteilung in Aussicht gestellt werden. Eine konkrete Beurteilung wird nach Vorlage eines modifizierten Projektes abgegeben.

Festzuhalten ist noch, dass auf dem gegenständlichen Grundstück mehrere standortgerechte Bäume entfernt wurden, wodurch die konsenslosen Maßnahmen (Badeplattform, Steinschlichtung etc.) optisch verstärkt zur Wirkung kommen und dadurch die Eingriffe in das Landschaftsbild verstärken!

 

Vom naturschutzfachlichen Gesichtspunkt her gesehen ist daher derzeit kein Ansatzpunkt für eine positive Beurteilung erkennbar. Letztenendes wird es vom konkret vorzulegenden Projekt abhängen, wie das neu zu erstellende Gutachten inhaltlich zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass die fachlichen und gutachtlichen Aussagen in der geologischen Stellungnahme der Ziviltechnikergesellschaft Moser/Jaritz aus dem März 2004 in das Projekt einfließen können.

 

Von der Flächenwidmung her gesehen wäre festzuhalten, dass das Grst. Nr. KG. St, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St a.A. als Grünzug - Seeufer ausgewiesen ist. Nach der textlichen Ergänzung zum Flächenwidmungsplan ist zulässig die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die naturnahe Erholungsnutzung, sofern das begrünte Gesamtbild des Gebietes gewahrt bleibt und die landschaftliche und ökologische Funktion im Raum nicht gefährdet wird.

 

Weiters ist festzuhalten, dass an Ort und Stelle in Bezug zum ursprünglichen Zustand Veränderungen durchgeführt wurden. Dies wird vom Antragsteller angezweifelt. Behördlich ist jedoch festzuhalten, dass das Grundareal aufgrund früherer Lokalaugenscheine insbesondere im Bezug auf Nachbargrundstücke bereits bekannt ist. Die derzeitige Form der Uferbefestigung in der Form eines kleinen Steinwurfes bzw. verwendeten Leitschienenteilen als Unterlage wurde erst nachträglich ausgeführt. Weiters ist ein Steg im Ausmaß von ca. 3 m x 3 m vorhanden. Dieser ist offensichtlich wie der letzte Lokalaugenschein gezeigt hat nicht das ganze Jahr über vorhanden und wird jeweils im Winter bzw. während der Wintersaison weggeräumt. Während der restlichen Zeit ist er jedoch als ständige Einrichtung vorhanden gewesen. Während der Winterzeit sind dann nur noch die Tragkonstruktionen sichtbar.

 

Auf das diesbezügliche von der Behörde eingeleitete Entfernungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren wird verwiesen.

 

Seitens des Vertreters der Gemeinde St a.A. wird darauf hingewiesen, dass die naturnahe Nutzung des Badeplatzes im Sinne des Flächenwidmungsplanes möglich ist. Gegen Ufersicherungsmaßnahmen, die dem Bestand bzw. der Erhaltung der Bundesstraße dienen, ist nichts einzuwenden. Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob das natürliche Gelände vor Ort verändert wurde, wird bemerkt, dass eine Veränderung stattgefunden hat, wobei dies zeitlich nicht fixiert bzw. zugeordnet werden kann. Ansonsten wird auf die Inhalte des Flächenwidmungsplanes verwiesen."

 

Aus einem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 1. August 2005 ergibt sich u.a. Folgendes:

"Die örtliche Situation wurde letztmalig im Zuge eines Lokalaugenscheines am 01.08.2005 erhoben. ....

Analyse des derzeitigen Landschaftsbildes:

Das Landschaftsbild ist im gegenständlichen Uferbereich wie folgt charakterisiert:

Ausgehend von der freien Wasserfläche des Attersee's ist im gegenständlichen Grundstücksbereich noch ein natürlich auslaufendes Seeufer vorhanden. Im Anschluss Richtung Süden wurden dieser natürlich auslaufenden Uferlinie in den letzten Jahren Steinschlichtungen vorgesetzt, welche teilweise mit Schottermaterial hinterfüllt wurden. Bei diesen Steinschlichtungen im Anschluss Richtung Süden ist davon auszugehen, dass es sich dabei um konsenslose Maßnahmen handelt. Diese sind in der befundmäßigen Erhebung zwar anzuführen, dürfen jedoch in der fachlichen Bewertung nicht berücksichtigt werden.

An diese Uferlinie schließt eine steil ansteigende Böschung mit standortgerechter

Ufervegetation, bestehend aus Schwarzerle, Esche, Ahorn, diversen Weiden und Hainbuche an. Aufgrund des intakten Vegetationsaufbaues mit Kraut-, Strauch- (Hartriegel, Heckenkirsche, Hasel, Brombeere etc.) und Baumschicht (Schwarzerle, Esche, Ahorn, diverse Weiden, Hainbuche etc.) wird der Eindruck eines natürlichen, an den heimischen Seen schon sehr selten gewordenen Ufer vermittelt, welches zum östlich der Bundesstraße gelegenen Mischwaldbestandes überleitet. Lediglich die im gegenständlichen Bereich vorhandene Bundesstraße mit dem Straßenbaukörper und den zum Teil auskragenden Gehsteig und der massiven, wenn zum Teil auch verwachsene, bergseitig anschließenden Stützmauer durchschneiden diesen ufernahen Raum und bewirken eine gewisse Degradierung bzw. Denaturierung des betroffenen Uferraumes.

An künstlichen Einbauten sind in diesen Umgebungsbereich auf dem eigenen Grundstück eine (konsenslos errichtete) Holzplattform bzw. in etwa 70 m nördlicher Richtung eine Steganlage vorhanden.

Etwa in 70 m Entfernung in südlicher Richtung setzt intensive Freizeit- und Erholungsnutzung ein, die durch eine kleinparzellige Struktur sowie eine Ansammlung von Stegen und Bootshütten sowie harten Uferbefestigungen dokumentiert wird.

Die Hintergrundkulisse vor der intensiv genutzten Uferzone wird durch ein- bis zweizeilige Bebauungen als Ausläufer der Ortsverbauung von S mit 1 1/2-2geschossigen Wohnobjekten und den dazugehörenden Nebeneinrichtungen geprägt.

Auf dem eigenen Grundstück KG. St wurden in den letzten Jahren gravierende Veränderungen vorgenommen. So wurden zum Beispiel im Steilböschungsbereich Steinschlichtungen, welche auf Stahlschienen aufgesetzt wurden geschaffen. Im oberen, zur Bundesstraße überleitenden flacheren Teil wurden die Kraut- und Strauchschichten entfernt und durch einen Rollrasen ersetzt. Die Baumkulisse wurde im Steilhangbereich nahezu zur Gänze entfernt.

.....

Im Gegensatz zur Erhaltung eines möglichst intakten und natürlichen Uferraumes, welcher im gegenständlichen Bereich durch die Kraut-, Strauch- und Baumschichten überwiegend noch einem intakten Vegetationsaufbau des anschließenden Hangbereiches aufweist, ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren speziell auf dem eigenen Grundstück diese intakte Vegetationsgesellschaften massiv gestört wurden. Dies ist nachgewiesenermaßen durch die Entfernung von den beschriebenen Vegetationsschichten in den letzten Jahren erfolgt, wobei im Steilhang zusätzlich eine Steinschlichtung, welche auf Stahlschienen gründet, und Stiegenanlagen errichtet wurden. Die Krautschicht im oberen Hangbereich wurde durch einen Rollrasen ersetzt und kann dabei keinesfalls mehr von einer natürlichen Ufervegetation ausgegangen werden.

Gerade diese natürliche Ufervegetation bewirkte eine engverzahnte und dicht verwurzelte Schichte auch im Bereich der Uferlinie, welche zu einer natürlichen Sicherung der Uferlinie ganz wesentlich beigetragen hat. Dass diese Schichten in den letzten Jahren systematisch am eigenen Grundstück entfernt und zerstört wurden ist absolut kontraproduktiv zum Argument der erforderlichen Ufersicherung und kann diese aus naturschutzfachlicher Sicht nicht durch künstlich geschaffene Ufersicherungen ersetzt werden, da diese auch als bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen. In Zusammenhang mit diesen Maßnahmen wird auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren zu Zahl N10-295-2002 verwiesen, wobei dieses Verfahren in ursächlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren zu sehen ist."

 

Zur Erhebung der Einkommens- und Familiensituation des Bw zur Strafbemessung erfolgte am 21. Oktober 2005 die Stellungnahme, dass zur Rechtfertigung auf die Rechtfertigung in den Akten N10-295-2002 und N10-278-2005 verwiesen werde. Eine Aufschüttung im angenommenen Ausmaß habe nicht stattgefunden, die Befangenheit des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz werde geltend gemacht.

 

7.3. Den vorliegenden Unterlagen aus den Akten N10-318-2001, N10-295-2002 und N10-278-2005 ist zum Verfahrensgegenstand eine Mitteilung des Bw an die belangte Behörde vom 18. Juni 2001 zu entnehmen, wonach er das gegenständliche Grundstück erworben habe und es praktisch unmöglich sei, in den Attersee zu gelangen, da diese Parzelle mit einem ca. 2 m hohen Abfall ende. Deshalb werde die Bewilligung (Feststellung) eines Podestes und eines Steges zu Badezwecken unter Vorlage einer Planskizze beantragt.

Auf Anfrage erhielt die Erstbehörde von der Gemeinde St am Attersee am 10. Juli 2001 die Mitteilung, dass das gegenständliche Grundstück als "Grünzug" gewidmet sei.

 

Zum beantragten Vorhaben erfolgte von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Mag. R, am 14. August 2001 folgendes Gutachten:

"Anlässlich eines am 13. August 2001 durchgeführten Lokalaugenscheines wird von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz folgendes Gutachten erstattet:

Seitens Herr Dipl.-Ing. B wird um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Steges mit den Ausmaßen von 2 m x 3 m auf dem Grst. Nr. KG. St angesucht.

Lage:

Die bezughabende Parzelle befindet sich zwischen den Ortschaften S und W, im Bereich der hier beginnenden massiven Stützmauer, ca. bei Straßenkilometer 12,9.

Befund und Gutachten:

Das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich ist wie folgt charakterisiert:

Im Anschluss an die freie Wasserfläche des Attersees folgt die unmittelbar teils frei

auslaufende teils mittels Blocksteinwurf hart gesicherte Uferlinie, die sich als leicht zur Atterseebundesstraße ansteigende Böschung mit standortgerechter Ufervegetation aus Schwarzerle, Esche, Ahorn, diversen Weiden, Hainbuche etc. präsentiert.

Aufgrund des intakten Vegetationsaufbaues mit Kraut-, Strauch-, (Hartriegel, Heckenkirsche, Hasel, Brombeere, etc.) und Baumschicht wird der Eindruck eines natürlichen an den heimischen Seen schon sehr seltenen Ufers vermittelt, welches zum östlich der Bundesstraße gelegenen Mischwaldbestand überleitet. Lediglich die im gegenständlichen Bereich vorhandene massive wenn auch zum Teil verwachsene Stützmauer bewirkt eine gewisse Degradierung und Denaturierung des betroffenen Uferareals.

An künstlichen Einbauten bestehen im Umgebungsbereich ein wahrscheinlich illegal

errichtetes Holzbrett in ca. 70 m nördlicher Richtung bzw. eine Steganlage und
2 Umkleidekabinen im südlichen Anschlussbereich.

In ca. 70 m Entfernung südlicher Richtung setzt die intensive Freizeit- und Erholungsnutzung ein, die durch eine kleinparzellige Struktur sowie eine Ansammlung von zahlreichen Stegen und Bootshütten dokumentiert wird. Darüber hinaus wird die Hintergrundkulisse von der 1- 2-zeiligen auslaufenden Ortsverbauung von S mit 1 1/2 - 2-geschoßigen Wohnhäusern sowie den dazugehörenden Nebeneinrichtungen charakterisiert.

Ausgehend von den Ausführungen im Befund steht fest, dass der bezughabende Steg in einem über mehrere 100 m sich erstreckenden, weitgehend natürlichen, aus landschaftsästhetischer und ökologischer Sicht überaus erhaltenswerten Landschaftsgefüge zu liegen kommt, welches durch die artenreich bestockte Uferlinie charakterisiert wird.

In diesem Landschaftsbereich muss die beantragte Steganlage aufgrund ihrer dreidimensionalen Wirkung, der starren geometrischen Form sowie der Farbgebung als künstlicher den belebten Strukturen der Wasseroberfläche widersprechender Raumfaktor angesehen werden, der zu einer Verlagerung der nutzungsbedingten Eingriffe in die offene Wasserfläche des Attersees führt.

Nachdem die Seefläche, vor allem aber die Übergangszone zwischen Land und Wasser als überaus sensibler Naturraum in Erscheinung tritt, sollte die Errichtung eines anthropogenen Elementes, welches zweifelsohne zu einer Überformung des Landschaftsbildes führt, hintangehalten werden.

Durch den bezughabenden Steg erfolgt eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes, die in der Vergrößerung der Freizeit- und Erholungsinfrastruktur und Verringerung der naturnahen Uferzone begründet ist.

Dies ist umso gravierender zu werten, als durch das weitgehende Fehlen ähnlicher Einrichtungen auf der offenen Wasserfläche die bauliche Konstruktion umso stärker als maßgeblicher Eingriff in Erscheinung tritt.

Das entscheidende Kriterium für das Ausmaß der Störwirkung der gegenständlichen Stegplattform im Landschaftsbild ist deren Einbindung in die vorgegebene Uferlandschaft.

Unter Berücksichtigung der exponierten Situierung auf der Wasserfläche bzw. der Dominanz naturräumlich bedingter, für das visuelle Erleben wichtiger Gestaltungselemente des Landschaftsraumes muss die beantragte Plattform als maßgeblicher Eingriff gewertet werden, der zweifelsohne zu einer landschaftsästhetischen Belastung des betroffenen Ufers führt.

Bei der Bewertung der Wirkung eines Baukörpers im betroffenen Landschaftsbildes ist dessen Gewicht im Vergleich zwischen künstlichen und natürlichen Faktoren im Umfeld zu relativieren, wobei für die bildhafte Wirkung die Hintergrundsituation von entscheidender Bedeutung ist.

Nachdem diese von natürlichen Raumelementen in Form der artenreich bestockten Uferböschung geprägt wird, ist die Störwirkung der Steganlage überaus hoch einzuschätzen.

Der Steg wird vor der Hintergrundkulisse des Uferbegleitgehölzes als künstliches Raumelement wahrgenommen und bewirkt eine maßgebliche Denaturierung der Uferrandzone.

Nachdem die gegenständliche Steganlage aufgrund der Abweichung zur herrschenden Elementgestalt (Wasserfläche, Uferbegleitgehölz etc.) zweifelsohne zu einer wesentlichen Veränderung des landschaftscharakteristischen Anordnungsmusters führt, muss sie als dominanter, raumwirksamer Störfaktor gewertet werden, dem aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann.

Abgesehen von den fachlichen Aspekten, die wegen der negativen Eingriffswirkung der Steganlage in den vorliegenden Ufersaum gegen eine positive Beurteilung sprechen, muss dieses Vorhaben auch aufgrund der gerade in einem bereits derzeit als Freizeit- und Erholungsgebiet genutzten Uferbereich jedenfalls zu erwartenden Beispielsfolgen und der damit verbundenen Summenwirkung abgelehnt werden.

Die fachlich ablehnende Haltung ist daher sowohl aufgrund der negativen Eingriffswirkung in das Landschaftsbild als auch vor dem Hintergrund einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der absehbaren Beispielsfolgen in vergleichbaren Situationen gegeben.

Vorrangige Aufgabe des Natur- und Landschaftsschutzes an heimischen Seen ist es, das Überhandnehmen von künstlichen Strukturen hintanzuhalten und vor allem naturnahe, wenig verbaute Uferabschnitte von weiteren Beeinträchtigungen frei zuhalten.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Situierung des Steges inmitten eines relativ natürlichen Uferabschnittes mit standortgerechter, dichter Ufervegetation ein bisher relativer intakter Bereich "angerissen" und eine optische Fortsetzung der südlich bestehenden Eingriffe hervorgerufen wird.

Der Steg wird insbesonders vom See aus im Vorfeld der naturnahen Uferböschung deutlich wahrnehmbar sein und da es sich um ein künstliches geometrisches Element über der Wasseroberfläche handelt, welches von einem Betrachter automatisch mit der Funktion der Bade- und Erholungsnutzung in Zusammenhang gebracht wird, den bezughabenden Uferabschnitt und dessen Wertigkeit maßgeblich und zwar negativ verändern.

Die bezughabende Steganlage stellt auch wie die südlich anschließende Konstruktion zweifelsohne einen störenden Eingriff in einen ansonsten weitgehend harmonischen, wenn auch sehr schmalen Uferbereich dar, welcher durch das Hinzufügen der fremdartigen linearen Form beeinträchtigt wird.

Die Errichtung eines weiteren künstlichen, geometrischen Objektes steht den natürlich und kulturell gewachsenen Landschaftselementen entgegen, sodass der vorliegende Antrag aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt werden muss."

 

Der vom Bw dazu mit Schreiben vom 5.9.2001 erhobene Einwand, das Gutachten beziehe sich auf ein vollkommen anderes Grundstück, ist unzutreffend. Das Grundstück befindet sich sehr wohl bei Strkm 12,9 der B152, S-Bundesstraße, wie eine Einsichtnahme in das DORIS-Landkartensystem ergibt.

 

Aus einem Schreiben des Bw an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
13. März 2002 geht hervor, dass seit dem Bau der S Bundesstraße die natürliche Uferbefestigung beschädigt und durch Wellenschlag immer mehr abgetragen worden sei. Das ursprünglich flache Ufer sei daher nicht mehr vorhanden. Der Bw beabsichtige, den "Urzustand" mit natürlichen Baustoffen (Bruchsteine, Hinterfüllung mit Schotter und Bruchmaterial) zu befestigen und beantrage eine Bewilligung dieses Ansuchens.

 

Am 7. Mai 2002 suchten der Bw und seine Gattin unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederherstellung des gegenständlichen Grundstückes an. Konkret soll die vollkommene Unterspülung des Grundstückes und damit die Beseitigung der bestehenden Ufervegetation verhindert werden, wodurch auch eine Gefährdung der S Bundesstraße durch umstürzende Bäume und Unterspülung hintangehalten würde. Beabsichtigt sei die Wiederherstellung der Grundgrenzen durch Uferbefestigungen (Steinmaterial aus dem Weissenbachtal) und Anbringung des Höhenniveaus der Uferbefestigungen durch Einfügung in das bestehende Landschaftsbild. Da "Gefahr im Verzug" sei, werde beantragt, das naturschutz- und wasserrechtliche Verfahren gemeinsam zu führen.

 

Mit Schreiben vom 14.6.2002 wies die belangte Behörde den Bw darauf hin, dass mit einer etwaigen Bauausführung erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides nach § 9 Oö. NSchG 2001 begonnen werden darf.

Der Bw äußerte sich am 18. Juni 2003 dahingehend, dass sich das gesamte Grundstück vor rund 6 bis 7 Jahren oberhalb der Wasserfläche befunden habe. Im Zuge der Straßenbauarbeiten zum Ausbau der B152 sei von der Straßenbaufirma auf dem Nachbargrundstück des Bw eine Bauhütte aufgestellt worden, welche durch Erschütterungen während der Umbauarbeiten zusammen mit dem gegenständlichen Grundstück des Bw, so wie sich dieses im nunmehrigen Zustand befinde, in den Attersee gerutscht sei. Daraus ergebe sich eine Schadenersatzpflicht des Bundes, da dieser die notwendigen geologischen Vorerhebungen vor Beginn der Bauarbeiten unterlassen habe. Die beantragten Maßnahmen des Bw dienen der Verhütung der Gefahr weiterer Uferbrüche, da die Gefahr der vollkommenen Unterspülung des Grundstückes bis hin zur Bundesstraße drohe.

 

Mit bereits erwähntem Augenschein der belangten Behörde vom 3. Juli 2003 wurden daraufhin die gegenständlichen konsenslosen Maßnahmen festgestellt.

 

7.4. Aufgrund der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und sachkundigen Aussage des Zeugen Ing. A, der keineswegs den Eindruck erweckte, gegenüber dem Bw voreingenommen zu sein, steht fest:

 

Herr Ing. A stellte Ende Februar/Anfang März 2003 anlässlich eines Ortsaugenscheines fest, dass auf dem ihm gut bekannten verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. KG. St, keine Veränderungen im Sinne der verschiedenen Bewilligungsanträge vorgelegen sind. Der Zustand des Grundstückes war ihm von verschiedenen vorhergehenden Begutachtungen bekannt. Glaublich im Juni 2003 stellte er nach einem weiteren Lokalaugenschein auf dem gegenständlichen Grundstück Auslichtungen durch Beseitigung von Bäumen, die Aufbringung eines Rollrasens (ca. 3 mal 6 Meter) in einem planierten Bereich, der vorher zum See geneigt und in sich nicht eben war und auf dem Bäume und Sträucher gewesen seien, fest. Weiters stellte er eine Steinschlichtung (Kalkbruchsteine bis zu einer Höhe von ca. 1 bis 1,20 Metern), die im untersten Bereich auf Stahlschienen gelagert ist, fest.

Wie ein Vergleich mit dem ursprünglich eingereichten Projekt und dort ersichtlichen Profildarstellungen zeigt, haben Aufschüttungen stattgefunden und wurde zur Seeseite hin die jetzt mit Rasen bedeckte Fläche vergrößert. Es sei möglich, dass das aufgeschüttete Material aus dem Bereich zur Grundgrenze in Richtung Straße stamme, jedenfalls sei die Böschung zur Seeseite hin steiler geworden. Zur "Höhe seeseits bis zu ca. 2,5 m" wird ausgesagt, dass damit nicht die Gesamthöhe der Aufschüttung gemeint war, sondern die obere Grenze der Fläche mit dem Rollrasen, gemessen vom Wasserspiegel des Sees.

Dass jedenfalls der Rollrasen im Juni 2003 aufgebracht wurde, konnte er daraus erkennen, dass die einzelnen Bahnen deutlich sichtbar waren, was man nach 5 bis 6 Wochen nicht mehr erkennen könnte. Der Zeuge legte 6 Fotoaufnahmen vor. Die Farbfotos wurden im September 2005 aufgenommen, die schwarz-weiß Fotos einige Tage vor der Verhandlung. Auf den Schwarzweißfotos ist jedenfalls ein mit Schnee bedeckter Steg (Plattform) samt einer in den See reichenden Leiter sowie eine Zugangsstiege ersichtlich. Auf den Farbfotos ist ebenfalls eine aus dem See ragende Badeplattform samt Zugangsmöglichkeiten (Leiter, Stiege) ersichtlich, sowie eine frisch erscheinende Kalksteinmauer in einer Höhe von etwa 1 Meter. Es fällt dabei auf, dass im ansonsten durchgehenden Uferbewuchs eine Lücke besteht, die den Blick auf die S-Bundesstraße freigibt und diese dadurch deutlich in Erscheinung tritt. Diese Lücke wird durch einen Vergleich mit den vom Bw dem Projektsantrag vom 7. Mai 2002 beigegebenen Farbfotoaufnahmen verdeutlicht. Für die festgestellten Maßnahmen (Badeplattform, Steinschlichtung) gibt es keine Bewilligungen, sie entsprechen auch nicht den beantragten Projekten. Nach Auffassung des sachverständigen Zeugen stellen diese Maßnahmen einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

 

7.5. Aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des M, ist erwiesen, dass er nach einer Anzeige des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Ing. A, eine Besichtigung des Grundstückes Nr. KG ST, durchgeführt und sowohl die Sicherung der Aufschüttung mit Kalksteinen (1 m) als auch eine im See neu errichtete Plattform auf Aluminiumstehern festgestellt hat. Die Formulierung im AV vom 3.7.2003 "Aufschüttung in einer Höhe bis zu ca. 2,5 m" sei missverständlich, gemeint war die obere Höhe der Aufschüttung gemessen vom Seewasserspiegel.

Daraufhin sei das Straf- und Entfernungsverfahren gegen den Bw eingeleitet worden.

 

7.6. Aufgrund der glaubwürdigen, klaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen L steht Folgendes fest:

 

Für das Baulos "S II" besteht eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Das Straßenbauvorhaben wurde etwa zwischen 1990 und 1992 ausgeführt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist dem Zeugen bekannt. Rutschungen auf diesem Grundstück während der Bauphase sind ihm aber nicht bekannt. Etwa 100 Meter Richtung W im Baulos "S I" war auf einer Aufschüttung eine Bauhütte aufgestellt, die über Nacht auf dem aufgeschütteten Schotter in den See abgerutscht ist, ohne dass ursprüngliche Grundstücksteile mitgerissen worden sind. Die Hütte sei glaublich aber nicht auf einem Nachbargrundstück des Bw gestanden, sondern wesentlich weiter weg. Der Zeuge legt dazu ein Foto vor, auf dem jene Stützmauer ersichtlich ist, in deren Nähe die Bauhütte aufgestellt gewesen ist und wo das Baulos S I beginnt. Bei der fertiggestellten Straße sind ihm keine Rutschungen, Risse im Belag etc. bekannt. Betreffend des verfahrensgegenständlichen Grundstückes brachte der Zeuge auf Vorhalt von Fotoaufnahmen vor, dass glaublich vorher diese Stelle mit Erlen u.ä. bewachsen war. Zweimal jährlich wird das Straßenbauwerk begutachtet. Wenn dabei Ufereinbrüche bei Privatgrundstücken festgestellt werden, die den Straßenbestand gefährden, werden die Grundeigentümer verständigt. Solche Ufereinbrüche, Unterspülungen (bis zu 1,5 Metern) usw. sind dem Zeugen nicht aufgefallen.

 

 

8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu wie folgt erwogen:

 

8.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 kann die Landesregierung durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gem. Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hinsichtlich der Ausführung von Bauvorhaben im Sinn der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Oö. Bauordnung 1994 für Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiligen Erlassung die Landesregierung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Ziffer 1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt oder in solche Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit unterliegen diesem Landesgesetz nicht

  1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des
    § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
  2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen;
  3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen;
  4. wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes.

 

8.2. Unter Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Ziffer 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird" (vgl. VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1990).

 

§ 9 Abs. 1 leg.cit. verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine mit einem Rollrasen versehene Fläche von ca. 6 x 3 m angelegt wurde, die jedenfalls seeseits auch eine Aufschüttung dadurch bewirkt hat, dass die Böschung durch diese Maßnahme, d.h. durch die Vergrößerung der Ebene, deren Höhe ca. 2,5 m über dem Normalwasserspiegel des Attersees liegt, einen gegenüber dem vorherigen Zustand steileren Neigungswinkel erhalten hat. Diese Böschung wurde in einem Bereich bis etwa 1 m unterhalb des Verlaufs ihrer Oberkante mit einer hellen, im Landschaftsbild auffallend in Erscheinung tretenden, den optischen Eindruck einer nahezu weißen Mauer vermittelnden Hangsicherung aus Kalksteinen auf einer Länge von zumindest 4 m gegen das Abrutschen gesichert. Weiters wurde, ebenfalls unwidersprochen, im Juni 2003 und ebenfalls dem Bw zuzurechnen eine Badeplattform von ca. 3 m x 3 m, auf ca. 1,5 m hohen Aluminiumstehern im See, unmittelbar vor dem Ufer, samt Leiter und Zugangsstiege errichtet.

Dies ergibt sich aus den bereits eingangs zitierten Verwaltungsakten und den schlüssigen Aussagen der Zeugen Ing. A und M sowie der vorliegenden Fotodokumentation. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse liegt jeweils eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes klar auf der Hand. Die vom Bw gesetzten Maßnahmen stellen - auch für einen Laien erkennbar - Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Nach der Judikatur des VwGH ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind. Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung") liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (VwGH v. 16.3.1992, 91/10/0086). Wenn die Behörde dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines noch relativ naturnahen Uferabschnittes in einem ansonsten schon von menschlichen Eingriffen stark beeinträchtigten Bereich ein höheres Gewicht bemisst als den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Verbesserung seiner Bademöglichkeiten, kann darin keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden (VwGH v. 19.10.1998, 98/10/0169).

 

Wenn das Beweisverfahren weiters ergeben hat, dass die durch die konsenslose Entfernung von Bäumen bzw. Ufergehölzen (Auslichtungen) entstandene Lücke im ansonsten durchgehenden Bewuchs - wie aus dem vorliegenden Vergleich der Fotoaufnahmen klar ersichtlich ist - die S Bundesstraße noch deutlicher in Erscheinung tritt, und bereits im Erhebungsbericht des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz diese konsenslosen Auslichtungen festgestellt worden sind, ist dazu jedoch festzuhalten, dass dies im Verwaltungsstrafverfahren dem Bw nicht vorgeworfen wurde, weshalb auf diesen Tatbestand im Berufungsverfahren auch nicht weiter einzugehen ist.

 

8.3. Der Bw bestreitet, eine Aufschüttung vorgenommen zu haben bzw., dass deren Höhe mehr als vielleicht 20 cm betragen habe. Widerlegt wird diese Behauptung durch die Feststellungen der Zeugen Ing. A und M. Die vom Bw eingeräumte "Begradigung" und "Einebnung" seines Grundstückes zur Aufbringung eines Rollrasens war aufgrund der Geländegestaltung (Böschung) nur mittels entsprechender Aufschüttung möglich.

 

8.4. Wenn der Bw vermeint, der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis, dass eine Aufschüttung bis ca. 2,5 Meter durchgeführt worden ist, sei unrichtig (gemeint wohl: im Hinblick auf § 44a VStG unzutreffend umschrieben), übersieht er, dass sich nicht zuletzt aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt, dass diese Höhe sich von der Fläche des Sees (Wasserspiegels) aus bemisst (vgl. dazu die Formulierung "Diese neue geschaffene Fläche besteht in einer Höhe von etwa 2,5 m über der Wasserfläche des Attersee´s bzw. rund 1,5 m unter dem Gehsteigniveau der Bundesstraße" auf Seite 3 der Begründung des Straferkenntnisses). Zusätzlich wird im Spruch das Ausmaß und die Höhe der Aufschüttung noch durch die Formulierung "...wobei der obere 1-m-Teil der Aufschüttung mit Kalksteinen seeseits gesichert wurde" konkretisiert. Es steht fest, dass Aufschüttungen samt der Errichtung einer Steinschlichtung am näher bezeichneten Tatort durchgeführt wurden. Aus der Formulierung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Zusammenhalt mit der Begründung keineswegs zwingend abzuleiten, dass damit auch eine Höhe der Aufschüttung selbst im Ausmaß bis zu 2,5 m vorgeworfen wird. Auch wenn einzuräumen ist, dass diese Spruchformulierung sprachlich wenig geglückt scheint, kann ihr durchaus unterstellt werden, dass damit im Hinblick auf die im Querschnitt offensichtlich ein Dreieck bildende Aufschüttung lediglich die Höhe der Oberkante der Böschung, gemessen vom Seespiegel aus, umschrieben werden soll. Für die Umschreibung eines optischen Eingriffs in das Landschaftsbild, der sich konkret im Wesentlichen in einer ca. 1 m hohen steilen und weithin sichtbaren Kalksteinschlichtung manifestiert, scheint es jedoch auch nicht entscheidend, ob auch die damit abgedeckte Aufschüttung ihre Untergrenze exakt am Fuß dieser Steinschlichtung hat. Selbst wenn die Ausläufer der Aufschüttung - was ohnehin offensichtlich nicht vorgeworfen werden sollte - bis zum Seeufer gereicht hätten, hätte dies im Anlassfall die Eingriffswirkung weder erst herbeigeführt, noch auch entscheidend verstärkt, sodass auch eine Auswirkung auf die Festsetzung der Strafhöhe im Anlassfall nicht erkennbar ist.

Grundgedanke der in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 44a Z2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 2004/10/0152 v. 12.9.2005). Dieser Anforderung scheint zwar auch der gegenständliche Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gerecht zu werden, im Zweifel und zur Klarstellung erfolgt jedoch durch die erkennende Behörde eine Änderung des Spruchpunktes 1 mit der Auswirkung, dass dem Bw nur mehr die Aufschüttung hinter der Kalksteinmauer bis zu deren Untergrenze vorgeworfen wird. Dadurch wird jedoch der tatbildliche Vorwurf eingeschränkt, was den Bw nicht beschwert und auch die (hypothetische) Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen, sodass das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 1 zu bestätigen war.

 

8.5. Die Behauptung des Bw, die Plattform sei kein Eingriff in das Landschaftsbild und nur temporär (während der Badesaison im Sommer) vorhanden bzw. sei bereits wieder entfernt, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Das Aufstellen einer Badeplattform während der gesamten Badesaison stellt jedenfalls eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer dar. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständliche Plattform tatsächlich im Herbst 2003 wieder entfernt wurde. Eine entsprechende Absicht des Bw genügt jedenfalls nicht. Gegen das diesbezügliche Argument des Bw sprechen jedenfalls die vom Zeugen Ing. A vorgelegten Fotos vom September 2005 und vom Februar 2006, auf denen u.a. auch die (mit Schnee bedeckte) Plattform im See klar zu sehen ist. Die Errichtung dieser Plattform ist daher nicht nur zur vorübergehenden Dauer erfolgt. Wenn der Bw vermeint, für diese Plattform keine naturschutzrechtliche Bewilligung (Feststellung) zu benötigen, ist ihm mit § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 entgegenzuhalten, dass jeder Eingriff in den Seeuferschutzbereich verboten ist, solang die Behörde keine entsprechende positive bescheidmäßige Feststellung getroffen hat. Zudem steht diese Behauptung des Bw im Widerspruch zu seinem Ansuchen vom 18. Juni 2001 um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Badesteges.

Dem Interesse an einer intensiveren Bademöglichkeit durch Benutzung eines Steges (wesentliche Erleichterung für ältere Menschen und Erweiterung des Badeerlebnisses für jüngere Benützer) kommt nicht das gleiche Gewicht wie dem Interesse an einer ruhigen, nicht durch einen Steg beeinträchtigten Uferlinie zu (vgl. VwGH 85/10/0151 v. 18.4.1988). Es war daher auch der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

 

8.6. Zur Frage des geltend gemachten Notstandes (§ 2 Oö. NSchG 2001) wegen behaupteter dringend erforderlicher Sicherungsarbeiten zum Schutz des gegenständlichen Grundstückes und auch der S Bundesstraße ist zu bemerken, dass der Bw nicht einmal glaubhaft machen konnte, dass ein solcher Notstand tatsächlich vorgelegen ist (vgl. dazu die Formulierung "Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen" in § 2 Abs. 2 Z2
Oö. NSchG 2001). So musste der Bw selbst einräumen, dass es seit dem Eigentumsübergang des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an ihn im Jahre 2001 zu keinerlei Abrutschungen gekommen ist. Gegen eine drohende Katastrophe spricht weiters noch die Aussage des zuständigen Straßenmeisters L, wonach ihm weder Rutschungen noch Ufereinbrüche im gegenständlichen Bereich bekannt sind. Weiters werden zweimal jährlich die Straßenbauwerke seitens der Straßenmeisterei überprüft und diese Bauwerke gefährdende Ufereinbrüche den Grundstückseigentümern gemeldet. Dafür gab es aber für das Grundstück KG ST, keinerlei Veranlassung. Im Übrigen ist auch dem erkennenden Verwaltungssenat nicht klar geworden, wie die Einebnung eines Teiles des Grundstückes mit Aufbringung eines Rollrasens sowie die Entfernung von Gehölzen der Uferstabilisierung dienen soll.

Nicht zuletzt durch die Zeugenaussage des Straßenmeisters steht auch fest, dass die vom Bw ins Treffen geführte Abrutschung des Nachbargrundstückes, verursacht durch eine in den See gerutschte Bauhütte im Zuge der Errichtung der S Bundesstraße, in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren oder dem behaupteten Notstand steht. So wurde von Herrn L klar dargelegt, dass diese Bauhütte etwa 100 Meter vom Grundstück des Bw entfernt aufgestellt worden ist und diese Hütte auf dem aufgeschütteten Schotter in den See gerutscht ist, ohne dass ursprüngliche Grundstücksteile mitgerissen wurden. Deshalb ist auch mit diesem Vorbringen für den Bw nichts zu gewinnen. Gleiches gilt hinsichtlich eines allenfalls behaupteten Notstandes iSd § 6 VStG. Auch aus der vorgelegten geologischen Stellungnahme Moser/Jaritz vom 5.3.2004 ergeben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Gefahr in Verzug für Leib und Leben oder Sachwerte auf Grund von zu erwartenden Rutschungen oder Unterspülungen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

 

Da der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist, erschienen weitere Beweisaufnahmen nicht gerechtfertigt. Insbesondere war der Antrag des Bw um Durchführung eines Ortsaugenscheines aufgrund der vorliegenden zahlreichen Fotos, Antragsunterlagen und der aktenkundig bereits durchgeführten Ortsaugenscheine abzuweisen.

 

8.7. Der im Seeuferschutzbereich (an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m) durchgeführte Eingriff ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind solche Eingriffe nur, wenn die Landesregierung dies eigens durch Verordnung feststellt. Solche Ausnahmen liegen im Anlassfall nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat. Solch eine bescheidmäßige Feststellung liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Die gegenständlichen Aufschüttungen und Errichtungen zum im Straferkenntnis angegebenen Tatort und der Tatzeit waren daher verboten. Eine diesbezüglich unverschuldete Unkenntnis des Bw iSd § 5 Abs.2 VStG hat dieser weder behauptet und wäre schon durch den Hinweis auf die vom Bw initiierten Feststellungsverfahren nicht glaubhaft.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Z1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen (§ 9) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt oder in solche Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Der Bw hat den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

8.8. Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten; es handelt sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte der Bw im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen. Obwohl der ermittelte Sachverhalt wenig Anhaltspunkte dafür bietet, wird im Zweifel zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen.

 

8.9. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

 

Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Tat - durch die unbefugte Aufschüttung samt Errichtung einer Steinschlichtung und Badeplattform und dem damit verbundenen massiven Eingriff in das Landschaftsbild, wurden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erheblich beeinträchtigt - und des nicht unerheblichen Verschuldens erscheint die jeweils festgelegte Strafe, die im Hinblick auf eine Strafdrohung bis zu jeweils 35.000 Euro ohnehin im absolut untersten Bereich gelegen ist, tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen des Bw unter Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse angepasst. Keinesfalls hat die belangte Behörde ihr Ermessen bei der Strafbemessung missbraucht. Eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen war nicht vertretbar.

 

Ein Absehen von der Strafe war gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II.

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum