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VwSen-330005/2/Gu/Km

Linz, 25.07.1996

VwSen-330005/2/Gu/Km Linz, am 25. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. W. sen. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 29. April 1996, Wi96-1-1996, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die verletzten Rechtsvorschriften zu ergänzen sind, mit: "§ 8 Abs.3 Z2 Maß- und Eichgesetz in der Fassung der Novelle BGBl.Nr. 636/1994." Der Rechtsmittelwerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 600 S binnen zwei Wochen nach ustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1 und 2 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegen den Rechtsmittelwerber am 29. April 1996 zur Zl. Wi96-1-1996, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der damaligen P. Fleisch Gesellschaft m.b.H. (seit 1.2.1996: I....... Gesellschaft m.b.H.), welche im Standort ............... Nr. .... die Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994 sowie für das Fleischergewerbe in der Form eines Industriebetriebes besitzt, zu verantworten, daß Ihr Angestellter C. F., geb.

am 29.7.1965, der den Lieferwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ........ gelenkt hat, am 18.1.1996 um 10.15 Uhr vor dem Gasthaus K.......... in ........... Nr. .... eine ungeeichte Haushaltsküchenwaage der Marke "Söhnle" zur Prüfung einer Lieferung von Frankfurter-Würstel (63 dag) für den Verkauf verwendet und auch zur Prüfung von anderen Lieferungen für den Verkauf bereitgehalten hat, obwohl Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 63 Abs.1, 7 und 8 Abs.1 Z. 2 des Maß- und Eichgesetzes, i.d.F. der Novelle BGBl.Nr. 636/1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese unein- gemäß § 63 Abs.1 S 3.000,-- bringlich ist, Er- des Maß- und Eichsatzfreiheitsstrafe gesetzes, i.d.F.

von 7 Stunden der Novelle, BGBl.

Nr. 636/1994 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher:

S 3.000,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges =========== zu ersetzen (§ 54d VStG)." In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung begehrt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens im wesentlichen mit der Begründung, daß die beim Abwägen der 10 Schilling kostenden Frankfurter Würstel verwendete ungeeichte Waage nur zu Prüfzwecken und zwar zur Vermeidung von Gewichtsausreißern und nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet worden sei. Hilfsweise macht er Rechtsirrtum geltend. Angesichts des feststehenden Sachverhaltes verzichtet er ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Begriffsbestimmung des "rechtsgeschäftlichen Verkehrs" führt er weitwendig und im Ergebnis zutreffend aus, daß ein solcher nur gegeben ist, wenn die Waage zur Feststellung des Massengewichtes dient und das Massengewicht Grundlage für die Preisberechnung ist (Eichpflicht aufgrund des § 8 Abs.1 Maß- und Eichgesetz). Er übersieht jedoch, daß es auch eine Eichpflicht gemäß § 8 Abs.3 Z2 Maß- und Eichgesetz gibt.

Diese gesetzliche Bestimmung lautet: "Der Eichpflicht unterliegen die in Abs.1 angeführten Meßgeräte (d.s. z.B.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen im Sprachgebrauch kurz Waagen genannt, ferner auch dann wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden zur Prüfung von Lieferungen für Anoder Verkauf.

Daß eine solche Prüfung zur Feststellung bzw. Vermeidung von Ausreißern vorlag, wird vom Zeugen F. bestätigt und vom Beschuldigten in all seinen Schriftsätzen, so auch in seiner Berufung, ausdrücklich festgestellt. Daß die Waage nicht geeicht war, wird auch von ihm nicht bestritten. Aus diesem Grunde war Tatbestandsmäßigkeit gegeben und wird im übrigen auch ausdrücklich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zu dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsirrtum wird gemäß § 5 Abs.2 VStG festgehalten, daß Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hiezu wird im besonderen vermerkt, daß der Beschuldigte mehrfach einschlägig bestraft wurde und die Sache mit dem Mitführen der Waage für ihn daher ein sensibles Gebiet darstellte, über welches er sich von berufener Stelle in allen Details Aufklärung zu verschaffen gehabt hätte, bevor er die ihm unterstellten Bediensteten über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der Überprüfungswägungen aus Anlaß des Verkaufes von Waren - auch wenn damit keine Grundlage für die Ermittlung des Preises verbunden war - instruierte.

Es wird daher das Mitführen von einer Waage zu unterlassen sein oder die Waage eichen zu lassen, um einer künftigen Bestrafung zu entgehen.

Da der Berufung kein Erfolg beschieden war, traf den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die Pflicht, einen 20%igen Kostenbeitrag gemessen an der bestätigten Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Dr. G u s c h l b a u e r

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