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VwSen-330008/5/GU/Pr

Linz, 23.11.1998

VwSen-330008/5/GU/Pr Linz, am 23. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B. Pf., vertreten durch Dr. B. B., dieser wiederum vertreten durch Dr. U. W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6.7.1998, Zl.: Wi 96-9-1998, womit dem Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1, Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 44a Z1 VStG; § 8 Abs.1 Z2 Maß- und Eichgesetz i.d.g.F.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat am 6.7.1998 zur Zahl Wi 96-9-1998 gegen den Beschuldigten eine Ermahnung ausgesprochen und dieser folgenden Schuldspruch zu Grunde gelegt: "Sie haben in den vergangenen 6 Monaten in Ihrem landwirtschaftlichen Anwesen eine Brückenwaage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten bzw. zur Kontrolle des An- oder Verkaufs verwendet, u.a. wurde die Brückenwaage am 6.4.1998 bei der eichpolizeilichen Revision bereitgehalten, ohne daß dieses Meßgerät, das der Eichpflicht unterliegt, geeicht gewesen war. Es handelt sich um eine Fahrzeugbrückenwaage mit einer Höchstlast von 27.000 kg, Fabrikat: Florenz, Fabr.Nr.: 6615/64.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 2 Maß- und Eichgesetz, BGBl.Nr. 153/1950."

Den Schuldspruch stützt die erste Instanz auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1987, 86/04/0063, welches Ausführungen über das Vorliegen eines rechtsgeschäftigen Verkehrs und das Bereithalten einer Waage zur Verwägung von Vieh zum Gegenstand hatte. Analog diesem Erkenntnis sei die installierte Brückenwaage bei der Führung eines Betriebes, in welchem Getreide Gegenstand von Verkäufen sei, ein Bereithalten der Waage im rechtsgeschäftigen Verkehr anzunehmen. Die Kontrolle für An- und Verkauf sei durch das Bereithalten der Brückenwaage nicht auszuschließen, woraus sich die Eichpflicht der Brückenwaage ergebe. Mit einer Ermahnung sei es deshalb noch abgegangen, weil dem nachfragenden Beschuldigten die Behörde "irrtümlicherweise" bestätigt habe, daß aufgrund der Verwendung der Waage für innerlandwirtschaftliche Zwecke keine Eichpflicht gegeben war. In seiner dagegen gerichteten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß er die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb vorhandene Brückenwaage ausschließlich dafür verwendet um festzustellen, wie hoch der Ertrag einer bestimmten Getreidesorte pro ha ist oder wieviel kg Dünger pro ha ausgebracht wird.

Die Brückenwaage werde keinesfalls im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet und diene auch nicht der Prüfung der Lieferung für An- und Verkauf. Im Betrieb des Beschuldigten werde kein Vieh gehalten. Dieser Sachverhalt sei durch die Schreiben des Gemeindeamtes Dietach und der Bezirksbauernkammer Steyr bestätigt worden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei auch von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Auskunft erteilt worden, daß demnach keine Eichpflicht gegeben ist.

Das von der ersten Instanz zitierte VwGH-Erkenntnis vom 15.12.1987, 86/04/0063, sei insoferne unzutreffend, zumal in seinem Betrieb Vieh nicht Gegenstand von Verkäufen ist. Das zitierte Erkenntnis gehe davon aus, daß es sich in dem von ihm behandelten Fall um einen Betrieb handelte, bei dem Vieh Gegenstand von Verkäufen vor Ort war und somit am landwirtschaftlichen Betrieb eine Einigung über Gewicht- und Kaufpreis stattfand. Der eichpflichtige Verkehr setze voraus, daß sich der rechtsgeschäftige Verkehr im Umfeld der Waage somit auf der Hofstelle unmittelbar stattfinde. Der eichpflichtige Verkehr finde jedoch im gegenständlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Fall nicht auf der Hofstelle statt, da alle Verkäufe von Getreide immer seitens des Käufers nach Abwiegung auf einer geeichten Waage erfolgen bzw. sämtliche Ankäufe durch den Beschuldigten, soferne für diese Ankäufe das Gewicht eine Rolle spielt nur nach vorheriger Abwiegung auf einer geeichten Waage und zwar beim Verkäufer (Lagerhaus, Landesproduktenhändler) vorgenommen werde.

Bei richtiger Würdigung des gesamten Sachverhaltes hätte die Behörde das VwGH-Erkenntnis vom 6.11.1995, 95/04/0005, für ihre Entscheidung heranziehen müssen. Demzufolge sei die Behörde verpflichtet, im Sinne des Konkretisierungsgebotes § 44a Z1 VStG spruchgemäß genau zu umschreiben, worin das Bereithalten der Waage im rechtsgeschäftigen Verkehr bestanden habe. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil wie der VwGH vergleichbar im Erkenntnis vom 19.10.1961, Slg. N.F. Nr. 5647/A dargelegt habe, eine Eichpflicht dann nicht bestehe, wenn das Meßgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch diene. Von einem bloß innerbetrieblichen Gebrauch sei aber die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land offenbar selbst ausgegangen, da sie ursprünglich die Eichpflicht gegenüber dem Beschuldigten verneint habe und keine gegenteiligen Beweise vorliegen, insbesondere auch keine gegenteiligen Angaben seitens des Eichamtes. Die gesamte Waaganlage sei versperrt gehalten, wodurch eine entsprechende Benützung nur nach entsprechender Entfernung von Sperren möglich sei. Die Angaben des Beschuldigten könnten jederzeit von den Ehegatten F., welche in unmittelbarer Nähe wohnten und volle Einsicht auf die gesamte Waaganlage besäßen, zeugenschaftlich bekräftigt werden. Was die vom Eichamt verfügte Verwendungssperre der Brückenwaage anlange, so müsse jedenfalls im Rahmen des Verfahrens zwischen den unterschiedlichen Meinungen des Eichamtes und der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Klarheit geschaffen werden, wer für die Aufhebung der Sperre zuständig sei. Aus all diesen Gründen wird beantragt, mangels Rechtsgrundlage für die Ermahnung den angefochtenen Bescheid dem gesamten Inhalt nach aufzuheben und die Aufhebung der Sperre der Brückenwaage zu veranlassen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Eichamt Linz Gelegenheit zur Geltendmachung des Parteigehörs geboten.

In diesem Rahmen verwies dieses auf das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1987, 86/04/0063.

Der damals zur Prüfung herangestandene Sachverhalt habe die Installation einer Waage in einem Betrieb betroffen, in welchem Vieh Gegenstand von Verkäufen war. Das Bereithalten der Viehwaage im rechtsgeschäftigen Verkehr sei ungeachtet einer behaupteten Totvermarktung und Verwiegung beim Fleischhauer angenommen worden.

Der rechtsgeschäftige Verkehr des Beschuldigten bestehe im Verkauf von Getreide. Dieses und andere landwirtschaftliche Produkte würden in der Regel nach gesetzlichen Maßeinheiten verkauft. Wenngleich derzeit dieser rechtsgeschäftige Verkehr über eine geeichte Waage im Lagerhaus abgewickelt werde, so sei nicht auszuschließen, daß in Zukunft rechtsgeschäftiger Verkehr über die verfahrensgegenständliche Waage abgewickelt werde.

Darin liege der Unterschied zum Erkenntnis VwGH-Sammlung 2096/60, welches den Fall behandelte, daß eine vorhandene Waage in einem gastgewerblichen Betrieb als nicht zum rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehaltene und damit nicht eichpflichtige Waage erkannt wurde, weil die Waage nur eine Orientierungshilfe für den Gastwirt darstellte, die Speisen im Betrieb aber nicht nach Gewicht sondern nach Portionen abgegeben wurden.

Für die Eichpflicht spreche auch der Text des § 8 Abs.6 MEG betreffend Viehwaagen, welche dann - wenn sie nur innerbetrieblich verwendet werden - die Aufschrift tragen müssen "nicht zulässig im rechtsgeschäftigen Verkehr" und darüber hinaus der Eichbehörde zu melden sind. Diese Sonderbestimmung wäre sinnlos, wenn ohnedies alle Waagen, die nur innerbetrieblich verwendet oder bereitgehalten werden, von der Eichpflicht ausgenommen wären.

Aus § 8 Abs.6 MEG sei zu schließen, daß alle Meßgeräte, die auch nur innerbetrieblich verwendet und bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen, wenn der Gegenstand des Betriebes eine Abgabe von Waren nach gesetzlichen Maßeinheiten zulasse. In diesem Fall könne nicht ausgeschlossen werden, daß die gegenständliche Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werde. Damit bestehe ein rechtlich geschütztes Interesse des Konsumenten oder Vertragspartners, daß die Waage geeicht sei.

Mit dem vom Berufungswerber in der Berufung angezogenen Erkenntnis des VwGH vom 6.11.1995, 95/04/0005, setzt sich das Eichamt Linz nicht ausei-nander.

Da im gegenständlichen Fall keine (3.000 S übersteigende) Strafe ausgesprochen war und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Demnach ist erwiesen, daß am 6.4.1998 ein Bediensteter des Eichamtes Linz beim Beschuldigten erschien, unter dieser Adresse eine Fahrzeugbrückenwaage mit einer Höchstlast von 27.000 kg, Fabrikat Florenz, Fabr.Nr. 6615/64, vorfand, welche ungeeicht war. Der Vertreter des Eichamtes Linz brachte an diesem Tage eine amtliche Verwendungssperre an und erstattete unter Wiedergabe des Gesetzestextes der §§ 7, 8, 16, 48, 54 Abs.1 und 63 des Maß- und Eichgesetzes eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.

Sonstige Feststellungen enthält diese Anzeige nicht.

Daraufhin brachte der Rechtsmittelwerber Bestätigungen der Bezirksbauernkammer Steyr und des Gemeindeamtes je vom 7.4.1998 bei, worin diese jeweils bestätigen, daß die Waage ausschließlich für den innerlandwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird und zwar zur Feststellung von Gewichten für die Ermittlung von Ernteerträgen und Aufwandsmengen von Dünger.

Aufgrund dieser Verwendungsart hielt die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Brückenwaage nicht für eichpflichtig, gab diese Ansicht dem Eichamt Linz bekannt, welches jedoch auf der Bestrafung bestand. Daraufhin erging von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 12.6.1998 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe in den vergangenen 6 Monaten in seinem landwirtschaftlichen Anwesen eine Brückenwaage zur Prüfung der Lieferung für An- und Verkauf bereitgehalten, ohne daß dieses Meßgerät, das der Eichpflicht unterliege, geeicht gewesen sei. Es handle sich dabei um eine Fahrzeugbrückenwaage mit einer Höchstlast von 27.000 kg, Fabrikat Florenz, Fabr.Nr. 6615/64.

Der Beschuldigte widersprach in seiner Rechtfertigung der Eichpflicht, weil die Brückenwaage nur innerbetrieblichen Zwecken diene, z.B um festzustellen, wie hoch der Ertrag einer bestimmten Getreidesorte pro ha sei oder wieviel kg an Dünger pro ha ausgebracht werde. Die Brückenwaage werde nicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet und diene auch nicht zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf. Das Getreide werde meist mit eigenem Traktor und Anhänger zum Lagerhaus geführt, oder speziell beim Weizen von einem Mühlenbetrieb mit LKW abgeholt. In beiden Fällen werde das Getreide nicht auf der Brückenwaage vorgewogen. Er halte kein Vieh und es sei auch in seinem Betrieb Vieh nicht Gegenstand von Verkäufen.

Zum Beweis seines Vorbringens bezieht er sich auf die vorerwähnten Bestätigungen der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer Steyr. Im Anschluß daran erging das angefochtene Straferkenntnis.

Im Ergebnis ist nicht erwiesen, seit wann die Brückenwaage beim offensichtlich landwirtschaftlichen Anwesen des Beschuldigten existiert und verwendbar ist. Es steht auch nicht fest, welche landwirtschaftliche (vermutlich pflanzliche) Produkte am Hof des Beschuldigten eingekauft, hervorgebracht (erzeugt) und verkauft werden und welchen Weg der Vertrieb geht, sohin welcher rechtsgeschäftliche Verkehr am Ort bzw. im Nahbereich der vorhandenen Brückenwaage stattfindet.

Bei dieser Sachlage war rechtlich zu bedenken, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.11.1995, 95/04/0005, vom Erfordernis solcher Anknüpfungspunkte in der Beschreibung des Lebenssachverhaltes ausging und sich diese im Spruch wiederfinden müssen.

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 i.d.F BGBl.657/1996, unterliegen der Eichpflicht die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie in amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden: ......Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen. Um dem Konkretisierungsgebot zu entsprechen, reicht es nicht hin, die verba legalia zu verwenden, sondern ist neben der konkreten Beschreibung des Meßgerätes zu umschreiben, wodurch die Bereithaltung geschah und worin der Bereithaltungszweck (vgl. das Wort "im") bezüglich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gelegen war, anderenfalls sind die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt.

Von einer Erfüllung des Konkretisierungsgebotes konnte im gegenständlichen Fall jedoch nicht gesprochen werden. Nicht einmal ein bestimmter Tatzeitraum steht fest. Es steht nur fest, daß an einem bestimmten Tag, nämlich am 6.4.1998 eine eichpolizeiliche Revision stattfand und an diesem Tag vom Eichamt Linz an der Brückenwaage eine amtliche Verwendungssperre angebracht wurde, wodurch ein weiteres Bereithalten über diese Zeit hinaus ohnedies ausschied.

Nachdem ein Bereithalten zu einem näher bestimmten rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht umschrieben wurde und eine Verwendung zur Kontrolle des Ankaufs oder Verkaufs (von nicht näher beschriebenen Waren) nicht erwiesen ist, war die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG im Hinblick auf § 44a Z1 VStG zu verfügen.

Was die vom Eichamt Linz aufgezeigte und von der ersten Instanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides übernommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1987, 86/04/0063, betreffend das Bereithalten einer Viehwaage zum rechtsgeschäftlichen Verkehr anlangt, so muß angemerkt werden, daß es sich bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Kern um eine Frage der Beweiswürdigung handelte, zumal eine Viehwaage aufgrund deren besonderen Ausbildung bei der Mästung und dem Verkauf sohin in der Vermarktung von Vieh nicht als gängiges Wiegeinstrument einer Totvermarktung - wie sie vom damaligen Beschwerdeführer vorgeschützt wurde - angesehen werden kann, sondern mit gutem Grunde die Annahme rechtfertigte, daß bei der Produktion und der Verkaufsabsicht von Vieh bei Vorhandensein einer funktionsfähigen (Lebend-)Viehwaage angenommen werden konnte, daß diese auch als Meßeinrichtung zur Ermittlung der Masse eines Stück Viehs, welches nach dem Handelsbrauch nach Kilopreis mal Gewicht verkauft wird, bereitgehalten wurde und darin der beabsichtigte rechtsgeschäftliche Verkehr lag.

Aus dem zitierten Erkenntnis kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß das bloße Vorhandensein einer einsatzbereiten (funktionstüchtigen) Brückenwaage auf einem landwirtschaftlichen Anwesen automatisch die Eichpflicht nach sich zieht. Darin liegt eben nur ein "Bereithalten". Die Eichpflicht kommt zum Tragen, wenn ein mit gutem Grund anzunehmender Konnex mit einem bestimmten rechtsgeschäftlichen Verkehr besteht, wofür konkrete Gründe z. B. der Handelsbrauch oder der Verkehr unter den beteiligten landwirtschaftlichen Kreisen sprechen müssen.

Die Zweckorientiertheit des Bereithaltens der Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist aber nicht nach subjektiven Gesichtspunkten des Bereithaltenden oder dem Dafürhalten des Eichamtes, sondern an objektiven der Allgemeinheit einsichtigen Grundlagen und insbesondere den Vertrauensschutz erheischenden Anschauungen der Geschäftspartner der beteiligten Kreise zu beurteilen. Da aber, wie aufgezeigt, gravierende Spruchmängel herrschten, konnte sich damit nicht auseinandergesetzt werden.

Aus diesem Grunde erübrigten sich auch nähere Ausführungen über das Fehlen der subjektiven Tatseite.

Was schließlich die begehrte Aufhebung der Verwendungssperre anlangt, so wird vermerkt, daß die Sperre durch faktische Amtshandlung des Eichamtes Linz verhängt wurde.

Eine förmliche Absprache bezüglich der Aufhebung der Sperre im Berufungswege ist nicht vorgesehen.

Fällt ein Rechtsgrund für die Verhängung der Sperre weg, so ist das seinerzeit tätig gewordene Eichamt zur Erlassung des contrarius actus berufen. Über Kosten war nicht abzusprechen. Aus all den vorerwähnten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Die Eichpflicht bei bereitgehaltenen Waagen besteht (nur), wenn dies zu Zwecken des bestimmt umschriebenen rechtsgeschäftigen Verkehrs geschieht.

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