Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102430/5/Br

Linz, 29.12.1994

VwSen-102430/5/Br Linz, am 29. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 1994, Zl. St.-4787/94-W, nach der am 29.

Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er am 24. November 1993 um 14.05 Uhr im Ortsgebiet von Ansfelden beim Hause G in Richtung Nettingsdorf den Kastenwagen, Kennzeichen ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, gelenkt habe.

Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß sich aus der vorgelegten Übersetzung des thailändischen Führerscheins schließen ließe, daß dieser zum Vorfallszeitpunkt nicht gültig gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes könne daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich überhaupt aufgegeben gehabt und einen solchen in Thailand begründet habe. Der Berufungswerber sei daher nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen.

Straferschwerend wurden von der Erstbehörde neun einschlägige Vormerkungen gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus:

"Ich besitze seit dem Jahre 1989 einige Appartements bzw.

seit 1991 ein Haus in Thailand, wobei ich mit der P in Geschäftsverbindung stehe, die in Eangkok ihren Sitz hat und die eine der führenden Immobiliengesellschaften in Thailand darstellt. Für diese Gesellschaft, an der ich auch beteiligt bin, werbe ich Kunden in Europa, die in Thailand investieren wollen.

Dieselbe Tätigkeit übe ich im Süden Thailands für die R aus.

Desweiteren obliegt mir die Verwaltung der D Stiftung in Zürich, wobei mein Hauptaugenmerk auf den Liegenschaften in Ibiza liegt. Ich besitze seit dem 5.6.89 einen thailändischen Führerschein, ausgestellt vom Police Dept. Banglamung. Dieser FS wird von den zuständigen Behörden jeweils jährlich verlängert, nach der 2. Verlängerung wird die "temporary car license" automatisch in einen unbefristeten Fs umgewandelt.

§ 84 KFG (1) regelt das Lenken von Kfz durch Personen mit ordentlichem Sitz im Ausland. Hiezu bemerkt der Gesetzgeber unter Allgemeines: Es ist ausschließlich der ordentliche Wohnsitz einer Person maßgeblich, die Staatsbürgerschaft ist unerheblich. Daher ist es auch einem im Ausland ansässigen Österreicher erlaubt, auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich ein Kfz zu lenken. Gem §§ 64 Abs.5, 79 Abs.2 ist das Lenken eines Kfz auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auch bei Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland zulässig, jedoch ist diese Befugnis auf die Dauer eines Jahres beschränkt.

Wenn nun die erkennende Behörde meint, ich hätte einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet, so ist dies nicht richtig. Vielmehr liegt der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nach wie vor in Thailand und seit 1994 auch in Spanien. Ich besitze in Österreich weder eine Wohnung, noch ein Haus und halte mich auch sonst ca. 4 - 5 Monate hier auf wobei diese Zeit immer durch Auslandsaufenthalte in kürzeren oder längeren Abstand unterbrochen wird. Weiters gehe ich in Österreich keiner, wie auch immer gearteten Tätigkeiten nach. Wenn nun die erkennende Behörde meint, daß ich bei der Firma Entsorgungsdienst D arbeite, so ist dies nicht richtig. Richtig ist, daß ich bei Herrn G unter dessen Linzer Adresse postalisch erreichbar bin und mich bei meinen Aufenthalten in Österreich jeweils als solcher polizeilich anmelde, jedoch nur als "gewöhnlicher Aufenthalt" und nicht als ordentlicher Wohnsitz.

Wenn nun die erkennende Behörde meint, hier handelt es sich um reine (Schein-) Ab- und Anmeldungen, so vergißt sie, daß bei jeder Ein- und Ausreise in Thailand ein Sichtvermerk im Reisepaß angebracht wird, bzw. eine Bestätigung eines non-immigrant-Visums, Kategorie business vonnöten ist, da sonst in Thailand keine Arbeitserlaubnis vorliegt. Es ist mir daher ein leichtes, diese Vorwürfe zu entkräften. Zur Gültigkeit des vorliegenden thailändischen FS merke ich an, daß sämtliche Verlängerungen fristgerecht eingetragen sind und ich seit 5.6.93 auch einen unbefristeten Führerschein besitze, die aber von der BPD Linz nicht zur Kenntnis genommen wird.

Weiters weise ich darauf hin, daß das Königreich Thailand und. die Republik Österreich ein Gegenseitigkeitsabkommen (1968) unterzeichnet haben, worin die gegenseitige Anerkennung bzw. die Möglichkeit einer Umschreibung ausdrücklich festgehalten wird. Wenn nun die erkennende Behörde meint, mich aus "spezialpräventiven" Gründen dem Verkehr in Österreich fernzuhalten, dann werde ich auch gegebenen Falls den Weg zum Verwaltungsgerichtshof in Wien nicht Scheuen." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Im Zuge der Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden sowohl beim Gemeindeamt A und beim Meldeamt der BPD Linz die Meldedaten betreffend den Berufungswerber erhoben. Im Wege des Postamtes 4020 Linz wurde erhoben, ob vom Berufungswerber an der Adresse K Poststücke übernommen werden. Der Berufungswerber ist ohne ausreichende Entschuldigung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

3.1.1. Der Berufungswerber teilt in einem mit 22. Dezember 1994 scheinbar in Zürich verfaßten und dort am 23.

Dezember 1993 der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben u.a. mit, daß er zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Dezember 1994 wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht erscheinen könne. Er habe von diesem Termin erst durch Herrn D erfahren.

Dieser habe in seinem Namen für ihn am 13. Dezember 1994 die Ladung von der Post übernommen und ihm diese nach Zürich übermittelt. Die Frist vom 12. Dezember 1994 bis zum 29. Dezember 1994 sei äußerst knapp. Es sei ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen, die entsprechenden Beweismittel (Geschäftsunterlagen aus Thailand), sowie seinen Paß mit den entsprechenden Eintragungen, zu übermitteln. Er wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung fristgerecht geladen (Zustellung am 13.12.1994). Er wurde darin auf die Möglichkeit sich vertreten zu lassen und entsprechende Beweise zur Verhandlung mitbringen zu können, hingewiesen. Ebenfalls wurde er auf die Entschuldigungsgründe (Gebrechlichkeit oder Krankheit oder sonstige wichtige Gründe) hingewiesen und zuletzt auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht.

3.2. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da das Berufungsvorbringen sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen das von der Erstbehörde zugrundegelegte Beweisergebnis richtet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Wenn es zutrifft, daß nicht der Berufungswerber die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich übernommen hat, so hat diese der Mitbewohner D mit dem Namen des Berufungswerbers von der Post am 13.

Dezember 1994 übernommen bzw. den Rückschein mit dem Namen des Berufungswerbers unterschrieben. Die Unterschrift ist jedenfalls jener des Berufungswerbers, aus diversen Eingaben ersichtlichen, sehr ähnlich. Der Berufungswerber hat am 30. November 1994 Berufung erhoben. Er hatte von diesem Zeitpunkt einerseits mit der Anberaumung einer öffentlichen mündliche Verhandlung zu rechnen gehabt, andererseits hätte er in einer für ihn zumutbaren Weise für eine entsprechende Vertretung Sorge tragen und auch selbst zu seinen Berufungsverhandlungen erscheinen können.

4.1.1. Der Berufungswerber ist per Adresse K, 4020 Linz zuletzt seit 11.4.1994 polizeilich gemeldet.

Ferner war er vom 24.5.1993 bis zum 12.1.1994 dort gemeldet. Er ist an sich seit seiner Geburt mit Unterbrechungen in der Zeit von 1985 bis 1994 in Linz polizeilich gemeldet gewesen. Wie auch von der Erstbehörde zutreffend dargelegt wurde, hielt er sich auch am 18.

Jänner und 23. Februar 1994 in Österreich auf (er wurde zu diesen Zeitpunkten von der Polizei beamtshandelt). Eine polizeiliche Meldung lag jedenfalls für diese Zeitpunkte nicht vor.

4.1.2. In A war der Berufungswerber A vom 1.6.1988 bis 16.8.1990, vom 18.9.1990 bis 5.7.1991, vom 29.8.1991 bis 4.10.1991, vom 14.11.1991 bis 2.6.1992 und vom 4.9.1992 bis 22.10.1992 polizeilich gemeldet.

4.1.3. Einer in Kopie beigeschlossenen Übersetzung ergibt sich, daß dem Berufungswerber in Thailand vorläufig ein Führerschein dessen Gültigkeit, bei mehrmaliger Verlängerung um je ein Jahr, vom 5. Juni 1989 bis zum 4.

Juni 1993 ausgestellt gewesen sein dürfte. Art und Umfang dieser Berechtigung kann den Kopien jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden. Diesen Kopien kann daher nicht schlüssig entnommen werden, ob der Berufungswerber am 15. März 1994 noch im Besitze einer in Thailand gültigen Lenkerberechtigung gewesen ist.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Gegensatz zur Sicht des Berufungswerbers zur Ansicht, daß der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich zumindest seit ab 16. August 1990 nicht aufgegeben gehabt hat. Zumal er in regelmäßigen Abständen in die Unterkünfte zurückgekehrt und sich immer wieder polizeilich ab- und angemeldet hat, kann von einer Aufgabe der Unterkunft (nämlich dort zum Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes nicht mehr zurückkehren zu können und dort persönliche Sachen zu belassen) nicht die Rede sein. Die in immer wiederkehrenden Intervallen durchgeführten An- und Abmeldungen - wobei der Berufungswerber nachweislich zumindest in zwei Fällen auch während "nichtgemeldeten Zeitspanne" sich in Österreich aufhielt, wird als schlüssiger Beweis dafür erachtet, daß immer eine Bindung zu den jeweiligen Wohnsitzen aufrecht geblieben ist und die jeweiligen Abmeldungen bloß zum Schein erfolgt sind.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet dann zulässig, wenn seit der Begründung des or dentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Für die Aufgabe eines ordentlichen Wohnsitzes ist nicht Voraussetzung, daß sich die betreffende Person dort nie mehr aufhält, es darf jedoch nicht insgesamt das Bild entstehen, daß es sich nur um einen vorübergehenden (auch vorübergehende) Auslandsaufenthalt(e) gehandelt hat.

Erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab der (Wieder-) Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich, kommt ein Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer ausländischen Lenkerberechtigung nicht mehr in Betracht (VwGH 23.2.1993, Zl. 92/11/0197 u.a.). Der Berufungswerber vermochte nicht darzutun, daß sein Aufenthalt im Ausland nicht bloß ein Vorübergehender gewesen ist (VwGH 27.2.1992, 92/02/0035).

Vorübergehende Aufenthalte im Ausland - von solchen ist hier auszugehen gewesen - (auch) mit Begründung eines Wohnsitzes dort, berechtigt eine Person daher nicht schon zwingend, entsprechend der Ausnahmebestimmung nach § 64 Abs.5 KFG 1967 auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung in Österreich Fahrzeuge zu lenken (VwGH 27.1.1975, ZVR 1975/251; 30.10.1981, ZVR 1983/5).

Der Berufungswerber hat, wie oben dargelegt, ab 1990 immer einen Wohnsitz im Inland unterhalten. Mangels eines objektiven Anhaltspunktes dafür, daß der Berufungswerber etwa bis November 1992 in Österreich keinen Wohnsitz unterhalten hätte und im Ausland aufhältig gewesen wäre, wonach aus diesem Grund die im Ausland erworbene Lenkerberechtigung zur obigen Tatzeit in Österreich noch gültig sein hätte können, kommt der ausländischen Lenkerberechtigung - falls diese zur Tatzeit überhaupt in Thailand noch Gültigkeit gehabt haben sollte - in Österreich jedenfalls keine Gültigkeit zu. Auch wenn es zutrifft, daß die Aufgabe eines ordentlichen Wohnsitzes nicht dazu führen muß, daß sich die betreffende Person dort nie mehr aufhält, so bietet der festgestellte Sachverhalt doch insgesamt das Bild, daß es sich allenfalls nur um vorübergehende Auslandsaufenthalte des Berufungswerbers gehandelt haben kann, der ungeachtet der vorgenommenen Abmeldungen, am aufrechten Bestand des ordentlichen Wohnsitzes im Inland nichts geändert hat. Der Berufungswerber gibt schließlich in seiner Berufung selbst an, daß er in Österreich aufhältig blieb, 'jedoch nur als "gewöhnlicher Aufenthalt" und nicht als ordentlicher Wohnsitz.' Damit erklärt er, daß er offenbar die Rechtslage verkennt, wenn er glaubt, daß er über das Rechtsinstitut des sogenannten "ordentlichen Wohnsitzes" es durch bloßes Ab- oder Anmelden nach Belieben disponieren könne.

5.2. Der Verwaltungssenat erachtet es nicht als entschuldigungswürdig, daß jemand mit zahlreichen geschäftlichen Auslandskontakten sich im Ergebnis nach seinem Belieben entschuldigen könnte. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht muß von einem Berufungswerber im Falle eines tatsächlich unaufschiebbaren Auslandstermines welcher hier ohnedies unbelegt ist - erwartet werden, daß er für eine Vertretung sorgt. Einer unbegründeten Vertagung würde nicht zuletzt auch die Pflicht zu einer sparsamen Verwaltungsführung entgegenstehen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche im untersten Viertel des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegt, so kann dieser Strafe selbst dann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn der Berufungswerber - entgegen der Begründung der Erstbehörde - bloß eine einschlägige von insgesamt neun Vormerkungen aufweist. Insbesondere vom Gesichtspunkt der Spezialprävention ist dieses Strafausmaß gerechtfertigt.

Dies selbst dann, wenn der Berufungswerber über ein bloß durchschnittliches Einkommen verfügen würde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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