Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330013/7/Lg/Hu

Linz, 28.07.2006

 

 

 

VwSen-330013/7/Lg/Hu Linz, am 28. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 29. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H S, H, Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. März 2006, Zl. Wi96-2-2006, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes, BGBl Nr. 152/1950, idF BGBl I Nr. 146/2002, zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er vom 7.9.2005 bis zum 23.1.2006 in seinem Bäckereibetrieb in Z, H, eine eichpflichtige, nicht selbsttätige Waage, die nicht ausschließlich dekorativen Zwecken oder musealen Zwecken gedient habe, zur Bestimmung der Masse bei der Abfüllung von Knödelbrot im Einzelhandel im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten habe (Hersteller: S, Bauart: 105-16, Höchstlast: 10 kg, Fabr.Nr.: 9672/60), ohne dass der Bw dieses eichpflichtige Messgerät innerhalb der Nacheichfrist von zwei Jahren zur Nacheichung vorgelegt habe. Die letzte Eichung sei im Jahr 1996 erfolgt, sodass die Nacheichfrist am 31.12.1998 abgelaufen sei.
  2.  

    Der Bw habe dadurch § 63 Abs.1 iVm §§ 7, 8 Abs.1 Z2, 14 und 15 des Maß- und Eichgesetzes verletzt und sei gemäß § 63 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Eichamtes Linz vom 27.1.2006 und die schriftliche Stellungnahme des Bw vom 21.2.2006. In dieser Stellungnahme habe der Bw im Wesentlichen angeführt, dass er bei der gegenständlichen Revision nicht im Unternehmen persönlich anwesend gewesen sei. Mit der beanstandeten Waage werde auch kein Knödelbrot eingewogen, weil der Bw dafür die in seinem Betrieb vorhandene elektronische Waage verwenden würde. Die beanstandete Waage würde höchstens zur groben Vorabwaage bzw. zur Abwaage der Zutaten für die Bäckerei verwendet.

     

    Es sei aufgrund der Anzeige erwiesen, dass die beanstandete Waage während der Revision am 23.1.2006 zur Feststellung des Gewichts des abgefüllten Knödelbrotes verwendet worden sei. Überdies habe sich die Waage im Verkaufslokal befunden, sodass sie aufgrund der äußeren Umstände auch jederzeit als Gewichtsprüfungsinstrument für an Kunden abzugebende Lebensmittel erkennbar gewesen sei, was allein schon die Eichpflicht gemäß § 7 Maß- und Eichgesetz begründe.

     

    Die Pflicht zur Nacheichung einer Waage setze nicht die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers bei der Kontrolle durch die Eichbehörde voraus. Auch wenn mit der beanstandeten Waage kein Knödelbrot abgewogen worden wäre, stehe fest, dass diese nicht nur dekorativen oder musealen Zwecken gedient habe, sondern diese eindeutig im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten worden sei.

     

  3. In der Berufung wird um Einstellung des Verfahrens angesucht. Dies mit der Begründung, dass die Waage nur für innerbetriebliche Zwecke genutzt worden sei.
  4.  

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Laut Anzeige des Eichamtes Linz vom 27.1.2006 wurde bei der besagten Revision festgestellt, dass die gegenständliche nicht selbsttätige Waage zur Abfüllung von Knödelbrot - mithin im rechtsgeschäftlichen Verkehr - verwendet worden sei, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen gewesen sei (die letzte Eichung sei 1996 erfolgt).

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bw im Wesentlichen vor, die gegenständliche Waage werde nur zur groben Vorabwaage bzw. zur groben Abwaage der Zutaten für die Bäckerei verwendet.

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, er habe die Waage nach der gegenständlichen Kontrolle eichen lassen und es habe sich herausgestellt, dass sie fehlerlos funktioniere. Er bestreite die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes nicht, mache jedoch Rechtsunkenntnis als Entschuldigungsgrund geltend. Er beantrage eine schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Maß, in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

 

Der Zeuge F S vom Maß- und Eichamt führte aus, der Bw habe im Zeitraum von 1996 bis 2006 vier Nacheichungen versäumt. Der Zeuge räumte ein, dass eine "Systemänderung" stattgefunden habe, wonach die Nacheichungen nicht mehr von Amts wegen periodisch vorgenommen bzw. die Verwender periodisch an diese Pflicht erinnert worden wären. Nunmehr würden die Nacheichungen durch private Firmen durchgeführt. Diese "Systemänderung" sei jedoch durch Anschreiben der Gemeinden mit Bitte um Veröffentlichung publik gemacht worden. Selbst wenn dies dem Bw entgangen sein sollte, sei daran zu erinnern, dass bereits am 7.9.2005 in seinem Betrieb eine Kontrolle durchgeführt und dabei auf die Nacheichpflicht hingewiesen worden sei.

 

Dem hielt der Bw entgegen, dass er damals nicht anwesend und ihm der Hinweis auf die Nacheichpflicht im Zuge der Kontrolle von seinen Mitarbeitern nicht mitgeteilt worden sei.

 

Der Zeuge S wies darauf hin, dass der Strafbetrag in Höhe von 150 Euro ungefähr der Ersparnis des Bws durch Unterlassen der periodischen Nacheichungen (bei Zugrundelegung des früher vom Maß- und Eichamt verrechneten Preises) entspreche.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem entsprechenden Einwand des Bw ist entgegenzuhalten, dass Rechtsunkenntnis (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen) nicht entschuldigt. Es wäre ihm als Gewerbetreibenden oblegen, sich eigeninitiativ hinsichtlich der sein Gewerbe betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Abgesehen davon wurde gegenständlich anlässlich einer Kontrolle sogar auf die Eichpflicht hingewiesen; dass dies infolge einer Unachtsamkeit des Personals nicht zum Bw durchdrang, muss dieser gegen sich gelten lassen. Im Übrigen liegt ein Tatsachengeständnis vor.

 

Da der Bw im Folgenden die Berufung auf eine Strafberufung einschränkte, war nur noch die Höhe der Strafe zu überprüfen. Auszugehen ist dabei von einem Strafrahmen von bis zu 10.900 Euro (§ 63 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes) und den finanziellen Verhältnissen des Bw (1.500 Euro netto monatliches Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) sowie vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Der Unrechtsgehalt der Tat ist durch die Gefahr von Nachteilen für Kunden während des gegenständlichen Zeitraums (wobei der tatsächliche Eintritt von Nachteilen nicht erforderlich ist, sodass die nachträglich erwiesene Funktionstüchtigkeit der Waage den spezifischen Unrechtsgehalt nicht beseitigt) bestimmt. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Zutreffend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Informationspflicht von Gewerbetreibenden hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften; dieser besteht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter den Bw von einer erfolgten Kontrolle in der der Bw an die Nacheichpflicht erinnert wurde, verständigt hatten, wobei hinzuzufügen ist, dass es dem Bw oblegen hätte, seine Mitarbeiter zu instruieren, dass ihm behördliche Mitteilungen weitergegeben werden. Als strafmildernd sind die Unbescholtenheit des Bws und sein geständiges und einsichtiges Verhalten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu werten. Bei Gesamtabwägung dieser Umstände erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabzusetzen. Die Herabsetzung der Strafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Weder ist das oben beschriebene Verschulden des Bws entsprechend gering noch sind die Folgen der Tat unbedeutend, da es dem Gesetz darauf ankommt, dass die Eichungen zeitgerecht durchgeführt werden, um das Risiko von Fehlmessungen hintan zuhalten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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