Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340010/14/SCHI/Km

Linz, 22.10.1997

VwSen-340010/14/SCHI/Km Linz, am 22. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn F P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.4.1997, Agrar96-27-1996, wegen einer Übertretung nach dem O.ö. Jagdgesetz 1964, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.10.1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keinerlei Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG. zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannnschaft Gmunden hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 7.4.1997 den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er sei als Bewilligungsinhaber seines Wildgeheges in V dafür verantwortlich, daß am 30.4.1996 ca. 40 Stück Rotwild aus dem Gatter in die freie Wildbahn entlaufen konnten, obwohl der Wildzaun ständig in wilddichtem Zustand zu halten sei (Punkt 1 des Bewilligungsbescheides). Er habe deshalb § 6a iVm § 93 Abs.1 lit.b O.ö. Jagdgesetz 1964 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Agrar308-1989 vom 29.9.1989 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde; ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 300 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 23.4.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und unter anderem beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Geldstrafe herabzusetzen bzw. die Strafe in eine Ermahnung umzuwandeln.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Am 10.10.1997 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Gmunden durchgeführt, zu der der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erschienen sind; die Gattin des Berufungswerbers wurde als Zeugin vernommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) vorgenommen worden ist.

Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG wird unter einer Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.) verstanden, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Tatzeitpunkt mit "30. April 1996" angenommen. Mit Ablauf des 30. Oktober 1996 endete somit die gemäß § 31 Abs.2 VStG sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist.

Im gegenständlichen Fall stellte die Strafverfügung vom 31.10.1996 die erste Verfolgungshandlung dar, die durch Hinterlegung am 18.11.1996 als zugestellt gilt und somit - weil nach Ablauf der erwähnten Sechsmonatsfrist - keine Unterbrechung dieser Verfolgungsverjährungsfrist mehr bewirken konnte.

Im übrigen ist noch zu bemerken, daß auch die Niederschrift vom 17.6.1996, Agrar96-64-1995, betreffend Jagdleiter J K und Jagdleiter H W keine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, weil diese Personen offenbar lediglich als Beteiligte vernommen worden waren und im übrigen nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale bzw. alle Sachverhaltselemente, die notwendigerweise Spruchbestandteile sein müssen, enthalten hat. Diese Niederschrift hätte nur dann eine taugliche Verfolgungshandlung gebildet, wenn die beiden Jagdleiter als Zeugen vernommen worden wären und im übrigen das Wildgehege so wie im Spruch umschrieben ("in Vorchdorf") und den Bewilligungsbescheid des Wildgeheges (Agrar-308-1989 vom 29.9.1989) enthalten hätte.

4.3. Da somit schon das Straferkenntnis wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr hätte ergehen dürfen, war nunmehr dieses vom O.ö. Verwaltungssenat aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, weil somit Umstände vorlagen, die die (weitere) Verfolgung ausschließen.

5. Da somit das Strafverfahren eingestellt wurde, hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinerlei Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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