Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340014/4/SCHI/Km

Linz, 15.09.1998

VwSen-340014/4/SCHI/Km Linz, am 15. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dipl.-Ing. B L, pA Ö B AG, Forstbetrieb B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.7.1998, Zl. Agrar96-18-1998, betreffend Zurückweisung eines von J K, eingebrachten verspäteten Einspruches, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs. 4 iVm §§ 63 und 10 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 17.4.1998, Agrar96-18-1998, Herrn J K als Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes "Brachberg" mit einer Geldstrafe von 2.000 S (72 Stunden EFS) belegt, weil er es zu verantworten habe, daß der Abschußplan im Jagdjahr 1997/98 nicht erfüllt worden war, obwohl die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen. Vom beantragten bzw. festgesetzten Abschuß wurden von 46 Stück Rotwild nur 29 Stück entnommen. Der Beschuldigte habe dadurch § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. Jagdgesetz verletzt.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.5.1998 verspätet Einspruch erhoben, zumal der Einspruch spätestens am 6.5.1998 zur Post gegeben hätte werden müssen. Nach Wahrung des Parteiengehörs ist der angefochtene Bescheid ergangen, mit dem der Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen worden ist. Dieser Bescheid wurde nunmehr mit Berufung vom 6.8.1998 bekämpft und ausgeführt, daß aufgrund der ansonsten guten Abschußerfüllung und der befriedigenden Wildschadenssituation ersucht wird, trotz Fristüberschreitung von einer Bestrafung Abstand zu nehmen und diese in eine Ermahnung abzuwandeln. 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 20.8.1998 den Einschreiter Dipl.-Ing. B L aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt eine entsprechende Vollmacht betreffend J K vorzulegen. Bis dato ist weder eine Vollmacht noch ein sonstiges Schreiben des Einschreiters beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Da - wie bereits oben unter Punkt 3. ausgeführt - der Einschreiter bislang keine Vollmacht vorgelegt hat und auch nicht mitgeteilt hat, daß allenfalls vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein Aktenvermerk über eine Erteilung der Vollmacht aufgenommen worden wäre (im Akt ist keine derartige Beurkundung ersichtlich) war die gegenständliche Berufung mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Keine Vollmacht

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