Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-340018/17/Br/Bk

Linz, 16.11.1999

VwSen - 340018/17/Br/Bk Linz, am 16. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier u. Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 27. Mai 1999, Zl.: Agrar-56/18 - 1995, nach der am 9. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 158/1998.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 4.000 S ([entspricht 290,691 Euro] 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem obbezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 6a des Oö. Jagdgesetzes iVm § 93 Abs.1 lit.b Oö. Jagdgesetz idF LGBl.Nr. 28/1993 (richtig jedoch: zuletzt geändert: LGBl.Nr. 54/1996) eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S und für den Nichteinbringungsfall vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe die Auflagen des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 1998, Agrar-480265/4-1998-I/Mü/To, womit ihm die Entfernung des Wildes aus dem Wildgehege und der sonstigen Einrichtungen des Wildgeheges auf den Grundstücken Nr. , alle KG E, bis spätestens 15.9.1998 aufgetragen worden sei, zumindest auch noch nicht am 15.4.1999, 17.00 Uhr erfüllt gehabt.

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf ihren Bescheid vom 10.12.1997, Agrar-56/10-1989/Kau/Ha iVm dem dazu ergangenen Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, mit welchem die Bewilligung zur Errichtung dieses Wildgeheges rechtskräftig widerrufen wurde. Gemäß dem Spruch dieser Bescheide sei das Wild und die sonstigen Einrichtungen des Wildgeheges bis zum 15.9.1998 zu entfernen gewesen. Dem sei der Berufungswerber, wie anlässlich eines Ortsaugenscheines am 15.4.1999 zw. 16.30 Uhr und 17.00 Uhr festgestellt wurde, nicht nachgekommen.

Die verhängte Strafe erachtete die Erstbehörde insbesondere mit Blick auf den Zeitraum der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes angemessen.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner im Sinne des § 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 AVG verbesserten und fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis stellt er darin seine Verantwortlichkeit für dieses Wildgehege in Abrede, ohne jedoch den Tatvorwurf seinem Inhalt nach zu bestreiten. Er begründet dies mit den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und der dort gehaltenen Wildtiere. Grundbesitzer sei sein Sohn und die Betreiberin der Landwirtschaft seine Gattin. Aus diesem Grund habe er die Vorschreibung des Amtes der Landesregierung nicht zu erfüllen vermocht. Die Behörde hätte sich diesbezüglich an seine Gattin zu halten gehabt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die vermutlich verspätete Berufungseinbringung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten, wenngleich mit der Berufung im Ergebnis nur rechtliche Aspekte aufgeworfen wurden (§ 51e Abs.1 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 6. Juli 1999 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung, sowie das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung und Verbesserung binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eröffnet. Im Wege des Postamtes E wurde der Behebungszeitpunkt der h. verfahrensgegenständlichen Postsendung erhoben.

Der Berufungswerber behob dieses Formgebrechen mit seinem am 15. Juli 1999 per FAX übermittelten Schreiben. Er strich darin im Ergebnis hervor, nicht der Eigentümer der Liegenschaft zu sein auf welcher das Wildgehege eingerichtet ist. Die Landwirtschaft betreibe seine Gattin, wobei er nur die Arbeiten zur Betreuung der Tiere verrichte. Für die Tierhaltung sei aber seine Frau verantwortlich, sodass er die Bescheidauflage (gemeint wohl die hier zur Bestrafung führende unterbliebene Entfernung des Wildes) nicht erfüllen habe können.

Durch die Vorlage einer Bestätigung vom 30. September 1999 machte der Berufungswerber schließlich auch noch seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses mit 2. Juni 1999 und als frühest mögliches Datum für die Behebung nach der Rückkehr an die Abgabestelle den 7. Juni 1999 glaubhaft.

Somit ist die Berufung letztlich als fristgerecht erhoben und nach Verbesserung den Mindesterfordernissen nach § 63 Abs.3 AVG gerecht werdend, zu qualifizieren.

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass für den Berufungswerber das Straferkenntnis am 2. Juni 1999 durch Hinterlegung beim Postamt E zur Abholung bereit gehalten wurde. Diese Sendung behob er am 7. Juni 1999 bei diesem Postamt. Von einem ungarischen Jagdvermittlungsunternehmen wird dem Berufungswerber der Aufenthalt in Ungarn und somit die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle in der Zeit vom 30. Mai 1999 bis 5. Juni 1999 (Samstag) bescheinigt. Er hielt sich damals mit weiteren Gästen in Ungarn zur Jagd auf. Demnach ergibt sich als erstes nach der Rückkehr für die Abholung der Postsendung mögliches Datum der 7. Juni 1999 (Montag).

Ferner wurde Beweis erhoben durch Beischaffung und auszugsweise Verlesung des Administrativaktes der Erstbehörde, AZ: Agrar - 56/5 - 1989 und die Vernehmung des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. November 1999, an welcher auch ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm.

4. Folgender Sachverhalt liegt dem h. Ermittlungsergebnis zu Grunde:

4.1. Am 22. Mai 1989 wurde von der Erstbehörde unter AZ: Agrar - 56/5 - 1989 ein Lokalaugenschein im Beisein auch des Berufungswerbers 'zwecks Klärung der mit dem damals schon bestehenden Wildgatter zusammenhängenden jagdrechtlichen Belange' durchgeführt. Mit Schreiben des Berufungswerbers vom 1. Juni 1989 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding stellte dieser einen mit seiner Unterschrift versehenen Antrag 'auf Bewilligung des Wildgeheges' auf den Grundstücken Nr. der KG E. Bereits mit diesem Datum wurde unter sachverständiger Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens im Hinblick auf das o.a. Wildgehege eine Verhandlung durchgeführt.

Schon anlässlich dieser Verhandlung stellte der Sachverständige fest, dass Eigentümerin der bezogenen Grundfläche nicht der Berufungswerber, sondern damals dessen Gattin (Frau M) war. Zwischenzeitig ist laut Übergabevertrag vom 14.2.1991 bereits der Sohn des Berufungswerbers Alleineigentümer der bezughabenden Liegenschaft (Grundbuchauszug v. 3.8.1999).

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 24. Juli 1989, AZ: Agrar - 56/5 - 1989 wird spruchgemäß die Feststellung getroffen, dass die in der Präambel umschriebenen vom Berufungswerber betriebenen zwei Wildgehege (weil durch die Nibelungenbundesstraße geteilt) unter Einhaltung von insgesamt sechs Bedingungs- und Auflagenpunkten den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes entsprechen.

Am 26. September 1995 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein weiterer Ortsaugenschein vorgenommen, worin dieser im Ergebnis die Fragen der Waldverwüstung und einen Überbestand von Wild zum Gegenstand hatte. In der unter Hinweis auf diesen Ortsaugenschein am 26. September 1995 offenbar erstellten und am 4. Jänner 1996 erst ausgefertigten Niederschrift wird von einem Amtssachverständigen (ROFR Dipl.Ing. P) die Aussage getroffen, dass sämtliche den Bescheid vom 24. Juli 1989 betreffenden Auflagenpunkte nicht (mehr) erfüllt seien. In dieser Niederschrift werden zahlreiche Mängel aufgegriffen und u.a. die Einleitung auch von Verwaltungsstrafverfahren vorgeschlagen. Bereits am 15. Dezember 1995 erließ die Erstbehörde unter AZ ForstR10-130/4 - 1995/Wi einen Bescheid, mit welchem dem Berufungswerber (Herrn M) u.a. aufgetragen wurde, die gesamten Waldflächen in den Parzellen und bis zum 31.1.1996 auszuzäunen und die Forstflächen bis zum 30.4.1996 forstfachlich einwandfrei aufzuforsten.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 5. August 1997 wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.2.1996, Zl. ForstR-100484-1996-I/Mü, die Auszäunung der Parzelle Nr. der KG E und die Wiederaufforstung unter näher beschriebenen Modalitäten aufgetragen. In diesem Schreiben wurde die "Letztmaligkeit" dieser Aufforderung hervorgehoben, eine Frist bis zum 31. Oktober 1997 gesetzt und die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Jagd- u. Forstgesetz angedroht.

In einem Schreiben vom 14. Oktober 1997 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde E an die Erstbehörde weist dieser auf das bisherige Unterbleiben von Wiederherstellungsmaßnahmen im Bereich der genannten Wildgehege und die dadurch bei starken Niederschlägen bedingte starke Verschlammung an der Nibelungenbundesstraße hin.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 10.12.1997 wurde dem Berufungswerber schließlich die mit dem eingangs genannten Bescheid (Agrar - 56/5 - 1989 vom 24.7.1989) im Hinblick auf das Wildgehege auf den Parzellennummern erteilte Bewilligung widerrufen und ihm u.a. abermals der den Gegenstand des h. Berufungsverfahrens bildenden Punkt - die Entfernung des Wildes - aufgetragen.

Der gegen diesen Bescheid vom Berufungswerber erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 1998, AZ: Agrar-480265/4 - 1998 - I/Mü/To, ein Erfolg versagt. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Berufungswerber gegen diesen Bescheid offenkundig nicht erhoben.

Bis zur Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurden nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der Bescheidanordnung am 15.9.1999 - die Entfernung des Wildes aus dem Wildgehege und der sonstigen Einrichtungen des Wildgeheges - von der Erstbehörde noch am 9. Oktober 1998, 20. November 1998, 10. April und schließlich am 15. April 1999 weitere Ortsaugenscheine vorgenommen. Der Berufungswerber nannte etwa anlässlich der Besichtigung im Oktober 1998 den Mangel an Arbeitskräften sowie der herrschenden Brunftzeit als Grund der bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebenen Entfernung des Wildes. Am 20. November 1998 bekräftige er schließlich neuerlich seine Bemühung dem Bescheid vom 3. Juli 1998 nachzukommen. Dem war schließlich am 15.4.1999 noch immer nicht entsprochen worden.

Wenn sich der Berufungswerber nun für das Wildgehege nicht verantwortlich erachtet und auf seine Ehefrau als die Tierhalterin und seinen Sohn als Liegenschaftseigentümer verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass nie ein Zweifel an seiner Funktion des Antragstellers, Bewilligungswerbers und Betreibers des Wildgeheges bestand und der Berufungswerber dies bislang auch nie in Abrede stellte. Selbst anlässlich des Ortsaugenscheines am Tag seiner Antragstellung zur Bewilligung des damals schon bestehenden Wildgatters (am 1. Juni 1989, Seite 2 der Verhandlungsschrift) wurde auf die Grundeigentümerschaft der Gattin des Berufungswerbers hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund vermag daher neben der rechtsgestaltenden Bescheidqualität auch in faktischer Hinsicht kein Zweifel an der Betreiberfunktion und der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers über das Wildgatter bestehen, wobei der Berufungswerber sämtliche Bescheide gegen sich gelten und damit nie einen Zweifel aufkommen ließ, dass eine andere Person als er selbst als Betreiber, Verfügungsberechtigter über das Wildgehege und letztlich damit als Verantwortlicher für dieses in Betracht käme.

Mit seinen ergänzenden Darstellungen anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte er Gegenteiliges ebenfalls nicht darzutun. Vor allem spricht gegen die von ihm in Abrede zu stellen versuchte Verantwortlichkeit, der von ihm am 1. Juni 1989 persönlich gestellte und mit seiner Unterschrift versehene Antrag auf Bewilligung, des bis zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang konsenslos (wohl auch vom Berufungswerber) betriebenen Wildgeheges.

Auch legte er mit seiner Verantwortung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht dar, inwiefern er binnen der ihm eröffneten (verlängerten) Frist von Juli 1998 bis letztlich 15. April 1999 überfordert gewesen wäre, die behördlichen Anordnungen zu erfüllen. Seine Darstellung, dass die ihm gesetzte Frist in die Setzzeit der Tiere fiel, geht schon deshalb ins Leere, weil immerhin sieben Monate verstrichen waren, ehe die hier verfahrensgegenständlichen Feststellungen von Amts wegen dahingehend gemacht wurden, dass sich am 15. April 1999 immer noch ca. 30 Stück Wild im Gatter befanden. Die Behörde hatte selbst nach Ablauf der o.a. Frist anlässlich zweier Überprüfungen abermals auf den rechtswidrigen Zustand hingewiesen, wobei der Berufungswerber immer nur als Ausreden zu qualifizierende Beteuerungen als Rechtfertigung vorbrachte, jedoch offenkundig nicht die ernsthafte Absicht hatte die behördlichen Anordnungen wirklich zu befolgen. Daher muss angesichts der nachhaltigen und sich im Ergebnis über Jahre erstreckenden Zeitdauer der Aufrechterhaltung des bewilligungswidrigen Zustandes als planmäßiges Vorgehen beurteilt werden. Wenn der Berufungswerber nun erstmals in der Berufung die Verantwortlichkeit für das Gatter seiner Ehefrau zudenken will, wird der Charakter der Schutzbehauptung nur allzu deutlich.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

5.1. Zur Rechtzeitigkeit und Behebung des Formgebrechens:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat (7. Juni 1999). Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 21. Juni 1999. Die Berufung wurde nachweislich am 21. Juni 1999 an die Erstbehörde übermittelt und ist somit binnen noch offener Frist eingebracht worden.

Das Formgebrechen des ursprünglichen Fehlens jeglicher inhaltlicher Bezugnahme auf den Tatvorwurf und somit des begründeten Berufungsantrages wurde vom Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 15. Juli 1999 behoben.

5.2. Zur inhaltlichen Rechtslage:

Im Sinne des § 6a Abs.6 Oö. JagdG ist die Bewilligung eines Wildgatters unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs. 3 leg.cit. zu entsprechen. Der Bewilligungswerber hat die Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen (§ 6a Abs.2 leg.cit.). Im Umfang der sich aus den o.a. Bescheiden ableitenden rechtsgestaltenden Wirkungen gründet auch die gegenständliche Verantwortung des Berufungswerbers. Selbst ein Übergabevertrag könnte eine an den (vorherigen) Liegenschaftseigentümer gerichtete Verbindlichkeit nicht auf den aus dem Übergabevertrag Berechtigten übergehen lassen (vgl. VwGH 3.8.1995, 92/10/0088, betr. eine Verpflichtung nach dem Oö. Naturschutzgesetz). Daher vermag sich der Bescheidadressat erst recht nicht auf den fehlenden Eigentumsstatus berufen, wenn er nicht einmal zum Zeitpunkt einer ihm persönlich erteilten Bewilligung der verfahrensspezifische Liegenschaftseigentümer war, zumal der Konsens für ein Wildgehege auch einem Nichteigentümer erteilt werden darf und die Grundeigentümerin seinerzeit ohnedies die erforderliche Zustimmung erteilt hat.

Nach § 6a Abs.6 Oö. JagdG ist die Bewilligung eines Wildgeheges zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen. Im Falle des Widerrufes sowie vor der Auflassung eines Wildgeheges, die der Behörde anzuzeigen ist, ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, dass die in diesem Wildgehege gehaltenen, in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden, Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

Der gesetzlichen Voraussetzung der angemessenen Fristsetzung wurde mit dem o.a. rechtsgestaltenden Berufungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung hinreichend Rechnung getragen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Nach § 93 Abs.1 lit.b Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2), wer ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert 'oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt' oder unbefugt Abschüsse durchführt (6a und 6b leg.cit.);

Durch das vom Berufungswerber über die erstreckte Frist erheblich hinausgehend geübte Fehlverhalten unter Inkaufnahme der seit langem bekannten nachteiligen Folgen (mehrfach starke Verschmutzung einer Bundesstraße) wurde dem gesetzlichen und durch die Auflagen geschützten öffentlichen Interesse schwerwiegend zuwider gehandelt. Das offenkundig planmäßige Vorgehen in der Erhaltung des rechtswidrigen Zustandes ist darüber hinaus als schweres Verschulden zu qualifizieren. Auch wenn der Berufungswerber lediglich ein Monatseinkommen von ca. S 10.000 S zugesteht, wobei der Fruchtgenuss aus dem bisherigen Betrieb des Wildgeheges in Zuschlag zu bringen ist, scheint die hier verhängte Geldstrafe insbesondere aus Gründen der Spezial- aber auch der Generalprävention geboten. Trotz des ihm zuzuerkennenden Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit kann daher diese Geldstrafe, selbst unter Ausschöpfung von zwei Drittel des gesetzlichen Strafrahmens, nicht als überhöht erachtet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung:

Bescheidwirkung, Bindungswirkung, rechtsgestaltende Wirkung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum