Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102450/../Br/Bk

Linz, 12.01.1995

VwSen-102450/../Br/Bk Linz, am 12. Jänner 1995 DVR.0690392 ^abstand(3) E R K E N N T N I S= Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R R, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Oktober 1994, Zl. St 3562/94 R, nach der am 11. Jänner 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

^Abstand(2) Rechtsgrundlage:

66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm 24, 51 Abs.1, 51e Abs.1 u. 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; ^Abstand(3) II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 2.000 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Übertretung nach 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 3. März 1994 um 16.25 Uhr in L, D Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts, das Kfz mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne eine von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt zu haben.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde in der Sache im wesentlichen aus, daß die Lenkereigenschaft von einem Straßenaufsichtsorganes wahrgenommen worden sei. Der Fahrzeuglenker sei dabei einwandfrei zu erkennen gewesen. Der von der Erstbehörde am 20.7.1994 anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Verhandlung habe der Berufungswerber unentschuldigt keine Folge geleistet. Für die Erstbehörde hätte kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers bestanden. Erschwerend seien drei einschlägige Vormerkungen gewesen. Die verhängte Strafe entspreche daher dem Tatunwert und sei auch erforderlich um den Berufungswerber vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber lediglich aus wie folgt:

"Wie bereits nach einmaliger mündlicher Absprache mit Hr. Mag. R beantrage ich die Einstellung des (gemeint wohl Verfahrens) St. 3562/94-R. Begründung: Eine Exekutive (Polizei) ist berechtigt ein Fahrzeug anzuhalten und zu kontrollieren um damit die Tatsache festzustellen wer am Volant lenkt und ob er eine Lenkerberechtigung besitzt. BS: Verleumdungen und Intrigen kann ich nicht zur Kenntnis nehmen! m.f.G. R R (mit e.h. Unterschrift)." 3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da das Berufungsvorbringen sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen das von der Erstbehörde zugrundegelegte Beweisergebnis richtet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich ( 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung des BezInsp. K und RevInsp. A, sowie des Berufungswerber als Beschuldigten.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 3. März 1994 um 16.25 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen in L auf der D Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts. In Höhe der Kreuzung mit der C wurde er während der Vorbeifahrt in einem Abstand von etwa zehn Metern an mit Lasermessungen beschäftigten Sicherheitswachebeamten gesehen. Zu diesem Zeitpunkt war er den Sicherheitswachebematen durch eine andere Amtshandlung bereits bekannt. Die Fahrzeugdaten wurden aufgrund der augenscheinlichen Wahrnehmung während der Vorbeifahrt für die Anzeigelegung festgehalten. Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung.

4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Angaben der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich vornommenen Sicherheitswachebeamten. Sie vermochten dabei widerspruchsfrei und überzeugend darzulegen, daß der Berufungswerber, welchen sie bereits von einer früheren Amtshandlung gekannt haben, an ihren Standort im genannten Kreuzungsbereich vorbeifuhr. Dabei wurde er zweifelsfrei erkannt. Eine Anhaltung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Eine Nachfahrt war nicht möglich, weil die Zeugen von einem Funkwagen zwecks der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser dort abgesetzt worden sind und daher zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug für eine Nachfahrt nicht zur Verfügung stand. Die Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck. Es konnte kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß diese Zeugen - so wie der Berufungswerber dies darzustellen versuchte - den Berufungswerber wahrheitswidrig belasteten. Dies würde bedeuten, daß die Zeugen diese Fahrt schlechthin erfunden hätten. Dagegen spricht schon der Umstand, daß die Zeugen auch darlegten, daß sie für die Verfassung der Anzeige keine Zulassungsanfrage im Wege der elektronischen Zulassungsdatei machten oder sich die Daten im Wege der Zulassungsabteilung oder sonstwie besorgt hätten.

Im Gegensatz dazu vermochte die leugnende Verantwortung des Berufungswerbers nicht zu überzeugen. Sie war offenbar emotional gegen die Polizeibeamten gerichtet, wobei die hier nicht zu erörternden - diffusen Äußerungen und Anspielungen jedenfalls nicht sachbezogenen erachtet werden konnten. Schließlich räumte der Berufungswerber in seinen abschließenden Äußerungen am Schluße der öffentlichen mündlichen Verhandlung ja selbst ein, daß er sich an den Vorfallstag nicht mehr erinnern könne. Die Angaben zu den Einkommensverhältnissen sind eher unwahrscheinlich, weil der Berufungswerber zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sein "Handy" ins Gespräch brachte, was den Schluß zuläßt, daß mit einem bloßen Monatseinkommen von 10.000 S ein solches eher nicht finanziert wird.

Diese Würdigung der Beweise erfolgte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisführung während der gesamten Verhandlung in freier Überzeugung. In diesem Zusammenhang wurde erwogen welche Angaben glaubwürdig waren und welche nicht. In freier Überzeugung gelangte die erkennende Behörde zur Ansicht, daß der Berufungswerber bloß Schutzbehauptungen aufstellte und dabei sogar nicht davon Abstand die Beamten der wahrheitswidrigen Aussage zu bezichtigen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß 64 Abs.1 KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe ( 65 Abs.1 leg.cit.) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; demzufolge darf ein Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, nur mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe "B" gelenkt werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des 60 AVG ( 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der im Kraftfahrgesetz 1967 festgelegte Verstoß nach 64 Abs.1 "Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung" zählt zu den gröbsten Verstößen gegen dieses Gesetz, weil er in besonderem Maße geeignet ist, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von bis 30.000 S .

Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung zutreffend auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen und die drei einschlägigen Vormerkungen als straferschwerend gewertet. Auch bei einem Einkommen von angeblich einem monatlichen Einkommen von bloß 10.000 S und der Sorgepflicht für ein Kind wird seitens der erkennenden Behörde diese eher ungünstige Einkommenssituation nicht verkannt. Im konkreten Falle ist jedoch im Hinblick auf die Tatsache, daß bereits drei einschlägige Vormerkungen vorliegen, auch eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr vertretbar.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche im untersten Drittel des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegt, so kann dieser Strafe, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß offenbar die bisherigen Bestrafungen den Berufungswerber zu einem diesbezüglich gesetzeskonformen Verhalten bislang (noch) nicht zu bewegen vermochten, nicht entgegengetreten werden. Sie ist daher vor allem auch vom Gesichtspunkt der Spezialprävention gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

^Abstand(2) Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum