Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340026/7/Br/Bk

Linz, 06.02.2001

VwSen-340026/7/Br/Bk Linz, am 6. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. November 2000, Zl. Agrar96-25-2000, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 134/2001 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes (§ 50 Abs.1 iVm 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG) eine Ermahnung ausgesprochen.

1.1. Der o.a. Bescheid wurde dem Berufungswerber am 23. November 2000 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt (Rückschein). Behoben wurde dieser Bescheid laut Mitteilung des Berufungswerbers am 4. Dezember 2000.

2. Mit der am 10. Dezember datierten Berufung verweist der Berufungswerber auf berufliche Verpflichtungen, die ihm die Behebung des Bescheides eben erst zum oben genannten Datum ermöglicht hätten und damit die Berufung noch als rechtzeitig zu qualifizieren wäre.

Im Übrigen führt er inhaltlich zum Tatvorwurf aus, ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verhaltensweise zu bestreiten.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 24. Jänner 2001 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Darin wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Darauf reagierte der Berufungswerber vorerst fernmündlich und über h. Hinweis schriftlich Stellung nehmen zu müssen, mit einem wohl irrtümlich mit 9. Jänner 2001 (richtig dürfte wohl der 29. Jänner 2001 sein) datierten Schreiben. Darin wird ausgeführt, den Bescheid am 23.12. (richtig wohl 23.11.) durch Hinterlegung zugestellt bekommen zu haben. Wegen der beruflichen Tätigkeit als Lehrer in Verbindung mit der Gestaltung des Stundenplanes sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, dieses Schreiben während der Amtsstunden des Postamtes zu beheben. Aus diesem Grunde habe er nach der Abholung des Schreibens am 4. Dezember 2000 erst am 6. Dezember 2000 den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angerufen. Dieser habe Verständnis für seine Situation, des verspäteten Einbringens, gezeigt. Im vollen Vertrauen auf diese Auskunft sei er sich sicher gewesen, dass die Frist erst mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Bescheides beim Postamt zu laufen begonnen hätte. Darüber sei er auf Grund der Rechtsmittelbelehrung - die ausdrücklich eine mündliche Berufungseinbringung vorsehe - mit seinem Anruf beim Sachbearbeiter der Behörde sicher gewesen eine mündliche Berufung eingebracht zu haben. Er hoffe, so der Berufungswerber abschließend, auf eine positive Entscheidung.

4.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber einen Zustellmangel aber nicht darzutun. Es kann dahingestellt sein, ob es dem Berufungswerber tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, das Schriftstück nicht schon vor dem 4. Dezember 2000, bei dem Mo, Di, Do und Freitag nachmittags bis jeweils 17.30 Uhr geöffneten Postamt abzuholen. Offenbar konnte auch der Zusteller zum Zeitpunkt der Hinterlegung Grund zur Annahme gehabt haben, dass der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig ist.

Jedenfalls ist es unerfindlich und lässt zumindest doch auf einen Sorgfaltsmangel in eigener Sache schließen, wenn der Berufungswerber nach dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Behörde am 6. Dezember 2000, der ihm den Rat erteilte, die Berufung sofort schriftlich einzubringen, dies nicht sogleich befolgte. Nicht nachvollziehbar ist ferner, inwiefern dieses Gespräch als Berufungseinbringung verstanden werden hätte dürfen. Es kann in diesem Zusammenhang einem qualifizierten Sachbearbeiter nicht zugesonnen werden, eine derartige Fehlinformation einer Partei angedeihen zu lassen. Dass dies hier tatsächlich nicht so geschah, wurde im Rahmen einer Rückfrage auch dem Oö. Verwaltungssenat gegenüber dezidiert noch bestätigt.

Immerhin verblieben dem Berufungswerber vom Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes am 4. Dezember bis zum Ablauf der Frist mit Ende des 7. Dezember 2000 noch drei volle Tage. Auch noch während dieser Zeit wäre ihm die Verfassung jenes Schreiben zuzumuten gewesen, welches er letztlich dann am 10. Dezember 2000 verfasste, aber wiederum offenbar erst am 13. Dezember 2000 vom Anschluss 0761668907 per FAX an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden leitete.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Sie ist nach § 13 Abs.1 u. 2. AVG schriftlich einzubringen (s. Walther-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Aufl., S 113, RZ10). Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 7. Dezember 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 24. November 2000. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 10. Dezember 2000 verfasst, wurde an einem nicht sichtbaren Zeitpunkt offenbar per Fax an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden geleitet und langte laut Eingangsstempel am 13. Dezember 2000 ein.

Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A). Es ist hier unbestritten, dass nur eine Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches vorgelegen hat; daher bewirkte hier die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128).

Eine fernmündliche Anbringensmöglichkeit der Berufung ließ sich weder aus der Rechtsmittelbelehrung der hier ausgesprochenen Ermahnung ableiten noch ergibt sich eine solche aus dem Gesetz (vgl. VwGH 5.8.1999, 99/03/0311).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die hier als verspätet zu qualifizierende Berufung zurückzuweisen. Unberührt bleibt durch diese Entscheidung die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenngleich ein solcher Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, oder nach dem Zeitpunkt, indem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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