Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-340030/6/Br/Rd

Linz, 26.06.2002

VwSen-340030/6/Br/Rd Linz, am 26. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn StR S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. April 2002, Zl.: Agrar96-19-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, nach der am 26. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 93 Abs.1 lit.j iVm § 50 Abs.1 Oö. JagdG eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.

Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe als Jagdleiter der Jagdgesellschaft G zu verantworten, dass der Abschussplan im genossenschaftlichen Jagdgebiet G im Jagdjahr 2000/2001 nicht erfüllt wurde, weil die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen, die weder über- noch unterschritten werden dürfen, welche bei Rehwild mit 34 Stück festgelegt waren, nur siebzehn Stück entnommen wurden.

1.1. Die Erstbehörde begründete den Schuldspruch auch unter Anführung der Abschussplanziele für Gams- und Rotwild, unter wörtlicher Wiedergabe des in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen.

Als Tenor des Gutachtens ergibt sich, dass unter Hinweis auf die Vergleichs- und Weiserflächen eine nicht tragbare Verbissbelastung bestehe. Dies lasse auf einen erhöhten Wildbestand schließen. Der Sachverständige ortet unter ausführlicher fachspezifischer Begründung eine ineffektive Bejagung. Dabei sei die Erfüllung der Planziele bei den Trophäenträgern durchwegs höher als beim Abschuss weiblichem und Jungwild gewesen. Ebenfalls sei das durchschnittliche Gewicht der Rehe der verschiedenen Altersklassen sehr niedrig, was auf einen für den Lebensraum zu hohen Wildstand schließen lasse. Auch wurde die zeitliche Verteilung der Herbstrehabschüsse - Beginn erst im September - als negativ bzw. der Planzielerfüllung abträglich qualifiziert.

2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht erhobene Berufung:

"Wie bereits in der Stellungnahme anlässlich meiner Vernehmung erwähnt, habe ich eine Reihe mir zu Verfügung stehender (Druck)-Mittel eingesetzt, um die Jäger der Jagdgesellschaft G zu veranlassen, den Abschuss insbesondere an weiblichem Wild (vordergründig Rehwild) unter allen Umständen zu erfüllen. Darauf wurde jedoch bei der Strafbegründung nicht ausreichend eingegangen.

Ich habe diese Verpflichtung auch bei jeder Mitglieder-Zusammenkunft von den Jägern eingefordert. Als Rechtfertigung erhielt ich einhellig die Antwort: "Wir gehen ohnedies ständig, es ist jedoch während der Schusslichte nichts zu sehen". Als Begründung wird auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beunruhigung unserer in Ortsnähe befindlichen Revierteile, insbesondere im Bereich R, in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Seit der Errichtung der Forststrasse sind Wanderer, Spaziergeher, Mountainbiker, Jogger etc. besonders zu den besten Pirschzeiten unterwegs. Auch wird von einigen Revierinhabern über frei laufende Hunde ständig Klage geführt. Alles Umstände, die eine erfolgversprechende Ausübung der Jagd erheblich erschweren. Um ein Stück Wild erlegen zu können, ist eine Unzahl an Pirschen notwendig. Es liegt daher nicht ausschließlich an unserer "Inaktivität", sondern an mehreren, die Ausübung der Jagd erschwerenden Komponenten. Um meinem Auftrag an die Jäger, alle Anstrengungen zu unternehmen, mehr Nachdruck zu verleihen bzw. sie zu motivieren und ihnen allenfalls Ratschläge zur effizienteren Bejagung zukommen zulassen, habe ich den Obmann des Jagdausschusses, Herrn DI Hofrat S zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen.

Nach Erörterung des Problems und ausführlicher Debatte hat Herr DI S ebenfalls die Ansicht vertreten, dass wir ein schwierig zu bejagendes Revier besitzen, besonders was den Revierteil G betrifft. Es handelt sich dabei um ein sonnenseitiges Gebiet in unwegsamen Gelände, in dem sich fast keine Schläge befinden. Außer: "weiter Bemühen" konnte er uns keinen Ratschlag geben.

Um den Abschuss erfüllen zu können, wurden auch Drückjagden durchgeführt. Bedingt durch die Geländeformation ist für ein derartiges Vorhaben ein sehr großer Aufwand an Zeit und Personen erforderlich; leider ist meist nur ein spärliches Ergebnis zu erzielen.

Sie sehen also, dass es nicht an Anstrengungen meinerseits bzw. von Seite der Jäger unserer Jagdgesellschaft gemangelt hat.

Die Beurteilung der Weiserflächen weist meines Erachtens auch einige Mängel auf:

So z. B. befindet sich eine Weiserfläche an besonders exponierter sonnenseitiger Lage am G, genau an der Reviergrenze, auf die auch Wild aus dem angrenzenden Revier Zugriff hat. Das Argument, wir alleine könnten den Verbissdruck mindern, ist daher nicht stichhaltig. Außerdem ist es der einzige Schlag mit verlockendem Äsungsangebot in einem großen Umkreis, welcher Rehe und andere Wildarten anzieht, besonders im Winter und Spätwinter, da dieses Gebiet als erstes schneefrei ist.

Daraus einen zu hohen Wildstand auch in der Restzeit des Jahres (insbesonders zur Schusszeit) abzuleiten, ist daher nur bedingt möglich. Es genügt ein einziges Stück Wild, welches über einen Winter lang einen erheblichen Verbiss verursachen kann.

Ferner weise ich darauf hin, dass in jenen Revierteilen, in denen laut Gutachten keine bzw. zu geringe Abschüsse getätigt wurden auch die Beurteilung der Weiserflächen mit der Ziffer I erfolgte - also geringerer Wildbestand.

Es wäre daher wünschenswert, die Gegebenheiten und Eigenheiten des Umfeldes bei der Beurteilung der Weiserflächen mit einzubeziehen. Die daraus resultierenden Abschusserhöhungen um jährlich 10 % bringen uns allmählich in utopische Bereiche, die keinesfalls mehr erfüllbar sind. Es bleibt dann nur mehr die Lösung übrig, Abschussmeldungen zu fingieren, wie es angeblich in manchen Revieren üblich ist.

Ich bestreite auch in gewissen Bereichen die Behauptung, man könne auf Grund eines Fütterungsversuches in einem steirischen Revier über das Wildbretgewicht die Bestandesdichte an Rehwild hochrechnen. Hier spielen auch eine Reihe anderer Dinge eine wesentliche Rolle. Um stichhaltige Aussagen zu erhalten, müssen neben anderen Details auch die Gegebenheiten der beiden Reviere gegenübergestellt werden. So z. B. besteht sehr wohl ein entscheidender Unterschied in der Quantität und der Qualität der Äsung.

Ich weise auch die Anschuldigung: "Es bestehen in der Jagdgesellschaft gravierende jagdorganisatorische Mängel" entschieden zurück. Dieses auf Grund der Abschusszahlen von außen zu beurteilen kann wohl kaum möglich sein.

Eine realistische Beurteilung der Gegebenheiten kann meines Erachtens nur jemand abgeben, der in unserem Revier die Jagd ausgeübt hat.

Ich weise auch darauf hin, dass das Sachverständigengutachten sehr theoretisch und forstlastig ist; ich verlange daher auch eine Beiziehung eines Jagdvertreters bzw. Jagdsachverständigen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass ich nötigenfalls mehrere Zeugen namhaft machen kann, die mit der Situation vertraut sind und meine Aussagen bestätigen können.

Ich bin daher der Auffassung, dass mir als Jagleiter nach all den Anstrengungen, die ich unternommen habe, kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann und hoffe daher auf eine Einstellung des Strafverfahrens gegen mich.

S (Jagdleiter)"

3. Da weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war zur Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch Erörterung bzw. Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Zl.: Agrar96-19-2001. Dem Akt angeschlossen waren die Abschusspläne und Abschussmeldungen des bezughabenden Jagdjahres. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ferner Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und die zeugenschaftliche Vernehmung der von ihm zur Verhandlung als Zeugen nominierten Revierjäger, J., C., S und F. Ebenfalls wurde als jagdfachlicher Amtssachverständiger, Dipl.Ing. R - Forstdirektion des Landes Oö - zur gutachterlichen Erörterung der Sachverhaltsfeststellungen anlässlich der Berufungsverhandlung beigezogen. Ebenso nahm in Begleitung und fachlicher Unterstützung des Leiters der forsttechnischen Abteilung, ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. Auch der Bezirksjägermeister erschien als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung.

Vom Berufungswerber wurden Statistiken ab dem Jagdjahr 1996, sowie zwei Schreiben betreffend einen wildernden Hund als ergänzendes Beweismaterial vorgelegt (Beilagen 1 und 2).

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber ist Leiter der hier verfahrensgegenständlichen Genossenschaftsjagd "G". Er ist in dieser Funktion als nach außen hin für die Jagdgesellschaft (Personengesellschaft) mit Blick auf die vom Jagdgesetz intendierten Schutzziele verantwortlich. Der von der Behörde für das verfahrensgegenständliche Jagdjahr festgesetzte Abschussplan blieb letztlich vom Berufungswerber unangefochten.

Unbestritten sind im Sinne der Landeskultur als untragbar einzustufende Verbissschäden in der Gesamtbeurteilung der Stufe II. Diese sind u.a. auf einen erhöhten Rehwildbestand zurückzuführen, welcher wiederum für das hier fragliche Jagdjahr in einem in einer Mindererfüllung des vorgeschriebenen Abschussplanzieles erhöhten Rehwildbestand gründet. Tatsache ist ferner, dass von 34 im Abschussplan vorgeschriebenen Rehen nur siebzehn Stück erlegt wurden. Diese Zahlen stellen einen deutlichen Einbruch gegenüber den Stückzahlen der Vorjahre und des zwischenzeitig wiederum abgelaufenen Jagdjahres 2001/2002 dar.

Diese Mindererfüllung des Abschussplanziels lässt sich im Ergebnis einerseits auf ein jagdfachliches Manko durch Nichtbejagung von Teilen des Jagdgebietes (Reviere) und andererseits durch unzureichende Ausschöpfung der Schusszeiten zusammenfassen.

4.2. Die obigen Feststellungen bleiben selbst vom Berufungswerber im Ergebnis unbestritten. Schon in der Berufung räumt der Berufungswerber ein, 'es liege nicht ausschließlich an unserer "Inaktivität", sondern an mehreren, die Ausübung der Jagd erschwerenden Komponenten' (gemeint die Mindererfüllung des Planziels).

Weitgehend übereinstimmend mit den umfangreichen Feststellungen des Gutachters im erstinstanzlichen Verfahren, hob auch der Sachverständige im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausschließliche Entnahme von Böcken und demgegenüber keinem einzigen Hegeabschuss auf 27% der gesamten Jagdfläche hervor. Ferner erblickte der Sachverständige auf 50% der Jagdfläche einen jagdorganisatorischen Mangel. Nur auf 25% des Jagdgebietes wurde ein nennenswerter Geiß- und Kitzabschuss getätigt (Seite 8 des Tonbandprotokolls). Gleichzeitig hob der Sachverständige im Rahmen des Berufungsverfahrens hervor, dass im Folgejahr die Abschussentwicklung auch bei weiblichem Wild wieder ausreichend war. Dies lässt für die Beweiswürdigung des Oö. Verwaltungssenates keinen anderen Schluss zu, dass offenbar im hier zu beurteilenden Zeitraum Abschüsse in größerem Umfang möglich gewesen wären. Die fachlichen Darstellungen im Rahmen des Berufungsverfahrens sind sehr plausibel und schlüssig. Sie decken sich weitgehend mit den Darstellungen des Gutachters im erstinstanzlichen Verfahren, wobei diese mit Zahlen und Fakten schlüssig untermauert wurden.

Im Detail lässt sich das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens darauf reduzieren, dass offenbar einzelne Revierbetreuer im fraglichen Jagdjahr zumindest nicht ausreichend effizient gejagt haben. So ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Zeuge K bei angeblich 77 Pirschgängen kein einziges Reh erlegen hätte können. Dabei wird durchaus nicht übersehen, dass diesem Revier spezifische der Jagdausübung nachteilige Aspekte zu eigen sein mögen (etwa erhöhte Beunruhigungen durch Freizeitaktivitäten in bestimmten Revierteilen oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen bei Schussabgaben in der Nähe verbauter Bereiche). Derartige Aspekte sind andererseits aber nahezu jedem Flachlandrevier mehr oder weniger zu eigen.

Auch der als Zeuge einvernommene Revierinhaber S, welcher nach eigenen Angaben auf Grund seiner geringfügigen Behinderung ganz wenig gejagt habe, erlegte gemeinsam mit seinen zwei "Mitausgehern" kein einziges Reh. Gleiches traf für den Zeugen M zu. Wenn Letzterer dies auf den Forststraßenbau, der zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend abgeschlossen war, zurückführen wollte, ist nur schwer nachvollziehbar, dass trotz einer entsprechenden Rehwildpopulation auch dort kein einziges Stück ab dem 16. Mai erlegbar gewesen wäre.

Die hier vorgetragenen Argumente hinsichtlich einer objektiven Unerfüllbarkeit des Planziels waren daher nicht ausreichend überzeugend. Dagegen sprachen vor allem die objektiven Fakten der Abschüsse der Vorjahre und des nachfolgenden Jagdjahres. Ebenfalls die Vergleichsziffern in den angrenzenden Jagdrevieren.

Dem Jagdleiter kann dabei wohl durchaus gefolgt werden, dass er hinsichtlich der Intensivierung der Abschussaktivitäten auf seine Revierinhaber durchaus mit Nachdruck hinzuwirken bemüht war. Dies hat jedoch, wie selbst er zumindest indirekt einzuräumen schien, bei drei Revierbetreuern nicht den ausreichenden Erfolg gebracht, welcher letztlich objektiv besehen erzielbar gewesen sein müsste. Selbst wenn hier der Berufungswerber verbal in Form vieler mahnender Worte durchaus mit Nachdruck auf die Erfüllung des Planziels hinzuwirken versucht haben mag und ihm selbst keine mangelhafte Rehwildbejagung vorzuwerfen ist (er erlegte in seinem Revier zwei weibliche und ein männliches Reh), trifft ihn mangels konkreter Veranlassung jagdlicher Eingriffsaktivitäten dennoch die funktionale Verantwortung als Jagdleiter für objektive Unzulänglichkeiten in Teilbereichen "seiner" Jagdgesellschaft.

Die gegen Ende der Schusszeit versuchte Schwerpunktbejagung im G mit dreizehn Jägern und die durchgeführten Drückjagden, welche erfolglos verliefen, konnten wohl die zeitliche und örtliche Mindertätigkeit nicht in geeigneter Weise kompensieren.

Letzteres wird jedoch als Zeichen eines Bemühens im Sinne der Planzielerfüllung gewürdigt.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ergibt sich aus § 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz iVm § 9 VStG.

"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Abs. 2 leg.cit.: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Abs.4 leg.cit.: Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

Die einschlägigen Vorschriften des Oö. Jagdgesetzes:

5.1. Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 Oö. JagdG). Letztere wurden formal richtig und unangefochten bleibend festgesetzt.

5.1.1. Die Nichterfüllung des Abschussplanes ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG und es trifft in einem solchen Falle eine erhöhte Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines in Abrede gestellten Verschuldens nach § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG den Beschuldigten im oben zitierten Sinn. In verfassungskonformer Interpretation des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wird damit nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Ein Verschulden an der Nicht- bzw. Mindererfüllung des vorgeschriebenen Abschusses wäre etwa dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung - wie hier der Berufungswerber inhaltlich darzulegen versuchte - objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; hierüber ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Dieses Gutachten gelangte hier zum Ergebnis, dass mit der Bejagung zu spät begonnen und räumlich nicht ausreichend homogen bejagt wurde, was ein jagdfachliches Manko indiziere, worin letztlich die Ursache der Nicht-(Minder)erfüllung zu erblicken war. Der Berufungswerber vermochte demgegenüber nicht darzutun, worin die Jagdgesellschaft objektiv besehen als Ganzes tatsächlich überfordert gewesen wäre, diesem Manko in geeigneter Weise vorzubeugen (vgl. VwGH 28.3.1990, 88/03/238).

Für die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 VStG ist es rechtlich wohl unerheblich, dass der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden - Abschussplan für das Jahr 2000/2001 - kein Rechtsmittel ergriffen hat (VwGH 12. November 1992, Zl. 91/19/0160).

Wenngleich, wie vom Berufungswerber zutreffend darzutun versucht, nicht schon die bloße Nichterfüllung den zwingenden Hinweis auf ein "schuldhaftes Untätigsein" indiziert, so ist hier im Hinblick auf die Rehwildbejagung doch ein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhendes Manko aufgezeigt worden, welchem bei objektiv gebotener und subjektiv zumutbarer Anstrengung einzelner zur Bejagung von Teilen des gegenständlichen Jagdreviers berufener Jäger (sogenannte Ausgeher) wirkungsvoll zu begegnen gewesen wäre (siehe die Erörterung des SV und eigenes Eingeständnis des Berufungswerbers).

Objektiv sorgfaltswidrig handelt eine Person dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises dem der Handelnde angehört (hier ein jeweiliger Revierjäger bzw. Ausgeher), an seiner Stelle sich anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Da es als allgemein anerkannte Regel und vor allem als Praxis gilt, dass vor allem die Schusszeiten von Anbeginn ausgeschöpft und alle Revierteile nachhaltig bejagt werden, vermag das späte Bemühen in Form von gänzlich erfolglos bleibender Schwerpunktbejagungen und Drückjagden gegen Ende der Schusszeit, nicht zu entschuldigen. Das teilweise Unterbleiben zu erwartender jagdlicher Aktivitäten begründet hier den objektiven Sorgfaltsverstoß, welcher hier dem Berufungswerber auf Grund seiner Stellung als Jagdleiter durch nicht effektives Entgegenwirken - etwa in Form rechtzeitiger Veranlassung konkreter jagdlicher Eingriffe - zuzurechnen ist. Die Mindererfüllung in dem o.a. Ausmaß zog nicht bloß unbedeutende nachteilige Folgen nach sich, indem sie gesetzlich geschützte - öffentliche - Interessen schädigte.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass es Ziel des Abschussplanes ist, eine ökologisch vertretbare Wilddichte im Jagdgebiet herzustellen.

Die Interessen der Jagd treten in diesem Zusammenhang gegenüber den Interessen der Landeskultur zurück (Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht [Loseblattausgabe] § 1 Abs.2 OÖ. JagdG).

Die Übertragung der Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs.2 VStG für Revierteile und der darauf entfallenden Abschussquoten, könnte angesichts der sich hier darstellenden Problematik Gegenstand rechtlicher Überlegungen sein.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass trotz einer bereits einschlägigen Vormerkung die Mindererfüllung trotz glaubhaft dargelegten redlichen Bemühens auf mindertätige oder ineffiziente Revierjäger einzuwirken, letztlich in deren Sphäre scheiterte, eine Reduzierung des Strafausmaßes auf 200 Euro gerechtfertigt scheint. Dabei ist darauf zu verweisen, dass im abgelaufenen Jagdjahr dieses Manko nachhaltig behoben wurde. Auch zeigte sich der Berufungswerber hinsichtlich der Mindererfüllung schon in der Berufung zumindest durch die Eingestehung einer Untätigkeit schuldeinsichtig.

Es kann erwartet werden, dass auch diese Strafe geeignet sein wird, den Berufungswerber von der Begehung zukünftiger derartiger, in seiner Verantwortungssphäre zu vertretender Verwaltungsübertretungen - wie etwa das abgelaufene Jagdjahr schon belegte - abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r