Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102453/14/Br/Bk

Linz, 14.02.1995

VwSen-102453/14/Br/Bk Linz, am 14. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, betreffend den Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. November 1994, Zl. VerkR - 554/1993, nach der am 14. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S ermäßigt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 1.000 S. Für das Berufungsverfahren entfallen die Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1) wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Nichteinbringungsfall 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 27. Mai 1993 gegen 20.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l Atemluftalkoholgehalt zur Tatzeit) auf der Danzlauer Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Vorchdorf, in Richtung zur Kreuzung mit der Vorchdorfer Bezirksstraße und in der Folge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Vorchdorf bis zum Wohnhaus V, gelenkt habe.

1.1. Die Erstbehörde stützt ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Tatsache des Verkehrsunfalles, welcher unbestritten geblieben ist sowie auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung und das in diesem Zusammenhang vom Amtsarzt erstellte Gutachten, welches unter Berücksichtigung eines getätigten Nachtrunkes einen Atemluftalkoholgehalt zur Tatzeit von 0,62 mg/l als Ergebnis erbracht hat.

2. Der Berufungswerber führt in der dagegen erhobenen Berufung im wesentlichen aus, daß dieser Vorfall für ihn kein Unfall gewesen sei. Er habe jedenfalls nicht gewußt, daß es zu einer Beschädigung (der Bahnanlage) gekommen ist.

Weil ihm nach dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen übel geworden sei, habe er einen Bauernschnaps getrunken. Einen dreiviertel Liter Wein habe er nicht getrunken. Infolge eines vorhandenen Schocks während der Amtshandlung der Gendarmerie habe er auf den Konsum des Obstlers nicht hingewiesen gehabt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, ferner durch die Vernehmung des RevInsp. N als Zeugen, der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und durch das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellte Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Dr. S. 4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen.

4.2.1. Der Berufungswerber lenkte am 27. Mai 1993 gegen 20.00 Uhr seinen Pkw auf der Danzlauer Gemeindestraße. Im Kreuzungsbereich mit der Vorchdorfer Bezirksstraße gelangte er aus nicht näher geklärten Umständen über die Fahrbahn und stieß gegen den Oberbau der Eisenbahnanlage der Firma S Dabei wurde sein Pkw erheblich, aber auch der Oberbau der Eisenbahnanlage beschädigt.

Der Berufungswerber befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Verlaufe des Nachmittages hatte der Berufungswerber eine nicht näher präzisierbare Menge an Alkohol konsumiert.

In der Folge begab sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug nach Hause. Dort brachte er seine Kinder zu Bett und konsumierte danach drei 3-4 cl Gläser Nußschnaps. Kurz darauf erbrach er und konsumierte daraufhin abermals drei derartige Gläser ca. 50 %-igen Bauernschnaps. Gegen 21.30 Uhr erschien die zwischenzeitig vom Unfall verständigt gewesene Gendarmerie, welche den Berufungswerber zur Vornahme einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufforderte. Diese Untersuchung erbrachte ein Ergebnis von 0,83 mg/l Atemalkoholgehalt. Unter Berücksichtigung einer Nachtrunkmenge von den drei Gläsern Bauernschnaps (der Nußschnaps wurde erbrochen und daher nicht resorbiert) bestand zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad in Höhe eines BAW (Blutalkoholwert) zumindest von 1,13 Promille.

4.2.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich einerseits zumindest zum Teil - auf die unbestrittenen Angaben des Berufungswerbers selbst und auf die schlüssigen Angaben der medizinischen Amtssachverständigen. Die Sachverständige führt hiezu nach Vorgabe des Beweisthemas aus wie folgt:

"Es wurde bei Herrn 0 um 21.34 Uhr eine Alkomatuntersuchung mit dem Ergebnis 0,83 mg/l als niedrigeren Wert Atemalkoholgehalt durchgeführt. Dies entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 1,66 %o. Es muß nun auf die Tatzeit um 20.00 Uhr rückgerechnet werden, also um etwa 1 1/2 Stunden vor dem Meßzeitpunkt. Zugunsten wird eine minimale stündliche Elimination von 0,1 %o (somit bei 1 1/2 Stunden 0,15 %o Abbau) berücksichtigt und es ergibt sich eine minimale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,81 %o (1,66 %o + 0,15 %o ergibt 1,81 %o). Es wird nun von dieser ermittelten Tatzeitblutalkoholkonzentration zugunsten des Betroffenen die gesamte Nachtrunkmenge abgezogen, wobei dies eine rein rechnerisch Simplifizierung von Komplexen biologischen Vorgängen bedeutet und normalerweise zum Meßzeitpunkt zum überwiegenden Teil noch gar nicht die Nachtrunkmenge resorbiert gewesen wäre und daher ein bestimmter Anteil noch nicht im Blut nachweisbar gewesen wäre. Rechnerisch kann dies jedoch wegen der mangelnden Linearität in der Resorptionsphase nicht erfaßt werden und es wird zugunsten des Betroffenen die gesamte Nachtrunkmenge von drei Stamperl Nußschnaps und drei großen Stamperl Obstler berücksichtigt. Wesentlich ist der Umstand, daß nach den drei Stamperl Nußschnaps erbrochen wurde, sodaß diese drei Stamperl Nußschnaps nicht resorbiert worden sein können und somit auch keinen Blutalkoholgehalt bewirkt haben können. Für die Berechnung können daher nur die drei großen Stamperl Obstler berücksichtigt werden. Es wird davon ausgegangen, daß der Obstler nach eigenen Angaben des Herrn Oppermann etwa 48 Volumsprozent Alkohol enthalten hat. Nach der Umrechnung Volumsprozent auf Gramm/100 ml ergibt das 38,4 g/100 ml Alkohol. In einem großen Stamperl, dh 40 ml Obstler sind somit 15,36 g Alkohol enthalten, in drei Stamperl 46,08 g Alkohol. Nach der Widmarkformel errechnet sich unter Berücksichtigung eines reduzierten Körpergewichtes von 60,2 kg (Herr O hatte zum Tatzeitpunkt etwa 86 kg) eine Blutalkoholkonzentration von 0,76 %o (46,08 g : 60,2 = 0,76 %o), davon muß das generell vorhandene Resorptionsdefizit von 10 % abgezogen werden und es ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,68 %o aus drei großen Stamperl Obstler. Diese 0,68 %o werden nun zugunsten des Herrn O von der errechneten Tatzeitblutalkoholkonzentration in Abzug gebracht und es ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unter Nachtrunkberücksichtigung von 1,13 %o (1,81 %o - 0,68 %o 1,13 %o). Die Nachtrunkmenge von drei großen Stamperl Obstler reicht somit mit Sicherheit nicht aus, um die Tatzeitblutalkoholkonzentration unter 0,8 %o zu senken (es läßt sich eine minimale Blutalkoholkonzentration unter Nachtrunkberücksichtigung von 1,13 %o errechnen). Anzumerken ist noch, daß die von Herrn O geschilderten Trinkmengen in keinster Weise mit dem Meßwert übereinstimmen. Insbesondere die Angaben dahingehend, daß ab etwa 14.00 Uhr drei Achtel Liter Weißwein konsumiert wurden haben zufolge, daß die Blutalkoholkonzentration aus der Weißweinmenge zur Tatzeit bereits zur Gänze eliminiert war und daher die Blutalkoholkonzentration zum Meßzeitpunkt nur aus der Nachtrunkmenge von drei großen Stamperl 0bstlern stammen könnte (dies entspricht einer Blutalkoholkonzentration, wie bereits oben angeführt, von 0,68 %o)." Damit ist belegt, daß aufgrund der eigenen Trinkverantwortung des Berufungswerbers zum Unfallszeitpunkt eine Alkoholisierung vorgelegen hat.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Auch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es ist empirisch belegt, daß diese Art von Fehlverhalten eine der häufigsten Unfallursachen ist, wobei auch andere Verkehrsteilnehmer oft schwer zu Schaden kommen und die Alkoholisierung auch hier für den Unfall ursächlich gewesen sein mag.

6.2. Der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe könnte an sich grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Sie wurde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (8.000 S bis zu 50.000 S) festgesetzt. Die Strafe entspricht auch dem Gesichtspunkt des beträchtlichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretung. Zutreffend wurde auch der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtichen Unbescholtenheit zuerkannt. Angesichts der sehr ungünstigen Einkommenssituation des Berufungswerbers - er verfügt über keinerlei Einkommen und bezieht auch keine staatliche Unterstützung - und der Sorgepflicht für seine zwei mj.

Kinder, für welche er in seiner familiären Funktion als Hausmann sorgt, schien aber mit der Strafe von 10.000 S das Auslangen gefunden werden zu können. Es war davon auszugehen, daß auch mit dieser geringfügig geringeren Strafe dem Strafzweck ausreichend Rechnung getragen wird.

Der Berufungswerber wird hier nochmals auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen. Diesbezüglich wäre ein entsprechendes Ersuchen an die Erstbehörde zu richten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum