Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340036/10/Br/Gam

Linz, 08.03.2004

 VwSen-340036/10/Br/Gam Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J St, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 25. November 2003, Zl. Agrar96-1550/2-2003, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Bescheid wider den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er am 6. Mai 2003 im genossenschaftlichen Jagdrevier Gramastetten II während der Schonzeit einen Rehbock der Klasse II mit einem Geweihgewicht von 170 Gramm erlegt habe, obwohl II-er Böcke vom 1.10. bis 31.5. geschont sind.

 

 

2. Der Schuldspruch und der Ausspruch der Ermahnung wurde mit dem Hinweis auf die gebotene Sorgfalt im Ansprechen des Wildes und die Notwendigkeit des Unterbindens von Fehlabschüssen begründet. Hervorgehoben wurde ferner das in dieser gesetzlichen Bestimmung gründenden Schutz- und Hegeziel des Aufbaues eines gesunden Wildstandes. Die Voraussetzungen des § 21 VStG erachtete die Behörde erster Instanz offenbar gegeben, wobei der spezialpräventive Zweck dieser Bestimmung hervorgehoben wurde.

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung rechtfertigt der Berufungswerber diesen Abschuss angesichts der bei diesem Bock abgebrochenen beiden Stangen. Damit hätte es sich seiner Auffassung um ein krankes oder kümmerndes Wild gehandelt, sodass von einem auch in der Schonzeit zulässigen Hegeabschuss auszugehen sei.

Er sehe daher nicht ein nach § 48 Abs.2 Oö. Jagdgesetz verstoßen zu haben.

 

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier nach klarer Beweislage und dem Berufungswerber vollumfänglich gewährten Parteiengehörs, sowie mangels gesonderten Antrages, insbesondere aber einer nicht ausgesprochenen Geldstrafe in Berücksichtigung verfahrensökonomischer Aspekte unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Diesem angeschlossen fand sich das entsprechende Bewertungsblatt des Geweihs. Daraus geht auch das Wildbretgewicht und das Alter des erlegten Stücks Rehwild hervor. Dieses wurde an den Amtssachverständigen für das Jagdwesen, Herrn Dipl.-Ing. R, mit dem Ersuchen um Erstattung einer fachlichen Stellungnahme zugeleitet. Dem Berufungswerber wurde das Ergebnis dieser Beurteilung zu Kenntnis gebracht. Der in seiner Gegenäußerung erhobene Einwand hinsichtlich einer allfälligen fehlerhaften Gewichtszuordnung durch den Jagdleiter wurde auch dieser noch zu einer Stellungnahme verhalten, welche abermals dem Berufungswerber mit der Gelegenheit sich dazu abschließend zu äußern übermittelt wurde. Diesbezüglich ging am 8. März 2004 eine fernmündliche Äußerung des Berufungswerbers ein (AV v. 8.3.2004).

 

 

4. Demnach gilt es als erwiesen, dass der vom Berufungswerber am 6. Mai 2003 erlegte Rehbock ein Geweihgewicht von 190 g und ein Wildbretgewicht von 18 kg aufwies. Die aus fünf Mitgliedern bestehende Bewertungskommission hat daher am 27.9.2003 diesen Bock die Klasse II zugeordnet (vier Unterschriften auf dem Bewertungsblatt). Der Berufungswerber vertritt die Auffassung er hätte dieses Stück als krank oder kümmernd angesprochen und es daher noch vor der Schusszeit der Böcke jener Klasse in der die Zuordnung erfolgte, legal erlegt.

Demgegenüber führte auch der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige, Dipl.-Ing. R, in seinem Gutachten vom 25. Februar 2004 abschließend aus, dass unter Hinweis auf das Wildbretgewicht und der Stärke der Trophäe, der Abschuss am 6. Mai (also in der Schonzeit) aus fachlicher Sicht unterbleiben hätte müssen und nicht von einem Hegeabschuss ausgegangen werden könne.

 

4.1. Mit diesem Beweisergebnis konfrontiert vermeinte der Berufungswerber schließlich mit seiner Stellungnahme vom 3.3.2004 bei der Abwage dieses Rehs nicht dabei gewesen zu sein, wobei dem Jagdleiter J R ein Fehler in der Gewichtszuordnung unterlaufen sein müsste.

Diesbezüglich erklärte der Jagdleiter in einer über h. Aufforderung am 4.3.2003 erstattete Stellungnahme einen derartigen Fehler auszuschließen. An diesem Tag seien zwei Böcke erlegt worden, wobei neben dem des Berufungswerbers noch ein Herr D einen 11 kg schweren Bock erlegte und diesen bei der Wildkammer ablieferte. Diese wurden dort sofort mit dem nach der Oö. Wildfleischverordnung vorgesehenen Wildanhänger versehen. Der große Gewichtsunterschied sei deutlich erkennbar gewesen. Aus diesem Grund weise er den Vorwurf einer Verwechslung entschieden zurück.

Die Verwiegung sei im Beisein zweier weiterer Personen beim Verkauf des Wildbrets vorgenommen worden. Es wurde nochmals der bereits im Akt erliegende Verrechnungsbeleg vom 8. Mai 2003 der Firma G H GmbH & Co KG, Wildbrethändler, beigelegt. Daraus geht der Verkauf von fünf Rehen hervor, wobei jenes mit 18 kg das mit Abstand schwerste Stück ist.

Diese Stellungnahme des Jagleiters wurde dem Berufungswerber am 4. März 2004 abermals zur Kenntnis gebracht und ihm noch eine kurze Frist zu einer Äußerung eröffnet, wobei ihm auf Grund der klaren und schlüssigen Beweislage die daraus hervorleuchtende abweisende Entscheidungsgrundlage signalisiert wurde.

Der Berufungswerber äußerte sich dazu fernmündlich am 8.3.2004, bedankte sich für die ausführliche Beweisführung und trat dem Beweisergebnis nicht mehr entgegen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt demnach der schlüssigen Faktenlage und der darauf basierenden gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der - nicht zutreffenden - Qualifizierung dieses Rehbocks als Hegeabschuss.
 
 
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Nach § 1 Abs.1 der Schonzeitverordnung, LGBl.Nr. 30/1990 idF LGBl.Nr. 46/2003, dürfen vom Rehwild in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai Böcke der Klasse II weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

Nach § 93 Abs.1 lit.h Oö. JagdG begeht eine mit bis zu 2.200 € zu ahndende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2 leg. cit.) wer, ...

während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2);

Nach § 48 Oö. JagdG ist zum Zwecke der Wildhege (§ 3) das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

Zum Unrechts- und Schuldgehalt des hier im Ergebnis letztlich unbestritten bleibenden Fehlabschusses ist zu bemerken, dass von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG abgesehen werden kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Voraussetzungen hat die Behörde erster Instanz in zutreffender Weise als gegeben erachtet, wobei im Rahmen des Berufungsverfahrens keine den Schuldspruch in Frage stellenden Fakten hervorkamen.

Der Berufung musste demnach der Erfolg versagt bleiben.

 

Da eine Geldstrafe nicht ausgesprochen wurde entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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