Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340039/2/Br/Wü

Linz, 19.05.2005

VwSen-340039/2/Br/Wü Linz, am 19. Mai 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T P, H, S, vertreten durch Dr. P R, Rechtsanwalt, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zl. Agrar96-21-2004, vom 4. April 2005, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis - gerichtet jedoch an die "Jagdgesellschaft V, zH des Berufungswerbers" - wider den Berufungswerber gestützt auf § 93 Abs.1 lit.j iVm § 50 Abs.1 Oö. JagdG, eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er es als Jagdleiter der genannten Jagdgesellschaft zu verantworten habe, dass "im Jagdjahr 2003/2004 in S der Abschussplan nicht erfüllt wurde, weil vom festgesetzten Rehabschuss mit 410 Stück, nur 310 Stück Rehwild entnommen wurden.

2. Gestützt wurde der Schuldspruch auf gutachterlich detailliert untermauerte Fakten.

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Rechtsvertreter des Berufungswerbers folgendes aus:

"I.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Einschreiter Dr. P R, Rechtsanwalt, K 2, L, Vollmacht erteilt und wird dieses Vollmachtsverhältnis unter Berufung auf § 10 AVG dargetan.

II.

Gleichzeitig erhebt der Einschreiter durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 04.04.2005, Agrar96-21-2004, innerhalb offener Frist

BERUFUNG:

an die sachlich zuständige Berufungsbehörde.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei als Berufungsgrund Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses geltend gemacht wird.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, gerichtet. an die Jagdgesellschaft V, zH Herrn T P, H, S, wird folgender Vorwurf erhoben:

"Sie haben im Jagdjahr 2003/2004 in S es als Jagdleiter der Jagdgenossenschaft V zu verantworten, dass der Abschussplan im genossenschaftlichen Jagdgebiet S, im Jagdjahr 2003/04 nicht erfüllt wurde, obwohl die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen. Vom beantragten bzw. festgesetzten Abschuss wurden in der Genossenschaftsjagd von
410 Stück Rehwild nur 310 Stück entnommen."

Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 50 Abs.1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 lit. j) Oö.JagdG 1964 i.d.g.F. verletzt worden.

Die Berufungsgründe wurden (gemeint wohl werden) im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG. ist die Verfolgung einer Person - wobei festzustellen ist, dass gemäß § 9 VStG. nur eine natürliche Person in Betracht kommt - unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 und 3 VStG. vorgenommen wurde.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG. ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG. beträgt die Verjährungsfrist bei einer Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs.1 lit. j) Oö.JagdG 1964 ein halbes Jahr.

Mit Schreiben vom 07.07.2004 wurde die Genossenschaftsjagd V zu Handen des Jagdleiters T P zur Abgabe einer Rechtfertigung aufgefordert. Diese Aufforderung betrifft daher nicht eine bestimmte Person, sondern die "Genossenschaftsjagd V" und entspricht daher nicht der Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG., wonach die Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten (dies im Sinne einer individuell bestimmten Person) gerichtet sein muss.

Erstmals mit Schreiben vom 29.07.2004 wurde dem - damaligen - Jagdleiter T P -der zwischenzeitig nicht mehr Jagdleiter ist - von Dipl.-Ing. W Z zur Zahl 96-21-2004 als Bearbeiter für den Bezirkshauptmann mitgeteilt, dass "da in Ihrem Jagdgebiet im Jagdjahr 2003/04 der Abschussplan nicht zur Gänze erfüllt wurde, das gegenständliche Verfahren eingeleitet werden musste".

Es ist daher davon auszugehen, dass dies die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG. war.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Vorwurf erhoben, dass vom beantragten bzw. festgesetzten Abschuss von 410 Stück Rehwild nur 310 Stück entnommen worden wären.

Richtig ist, dass für das Jagdjahr 2003/04 der Abschuss von 410 Stück Rehwild vorgeschrieben wurde, wobei gemäß der auf Grund des § 48 Oö.JagdG. erlassenen Schonzeitenverordnung (LGBI. 30/1990 idgF. LGBI. 46/2003) die Schusszeit für Rehwild (Böcke mit 30.09., Schmalreh/-geiß/-kitz mit 31.12.), jedenfalls mit 31.12.2003 endete, sodass im Zeitraum 01.01. - 31.03.2004 ein Abschuss von Rehwild nicht zulässig war und gegen die Schonzeitenverordnung verstoßen hätte.

Gemäß § 2 Abs.1 .JagdG endete das Jagdjahr 2003/04 mit 31.03.2004.

Da jedoch im Zeitraum 01.01.2004 - 31.03.2004 Rehwild geschont ist, ergibt sich, dass das Erlegen von Rehwild nur bis 31.12.2003 zulässig war, sodass im Jagdjahr 2003/04 Abschüsse von Rehwild bis längstens 31.12.2003 zulässig und erlaubt waren.

Somit ergibt sich, dass der Abschussplan - auch wenn das Jagdjahr mit 31.12.2003 noch nicht zu Ende war, jedenfalls mit 31.12.2003 betreffend Rehwild erfüllt werden musste, da nach diesem Zeitpunkt der Abschuss von Rehwild im Jagdjahr 2003/04 nicht mehr erlaubt und zulässig war.

Ausgehend davon hätte daher die Behörde spätestens mit 30.06.2004 eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 setzen müssen, damit keine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG eintritt.

Weder das Schreiben vom 07.07.2004 noch das Schreiben vom 29.07.2004 - wie oben angeführt -stellen daher eine rechtzeitige Verfolgungshandlung dar.

Demgemäß ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis unzulässig ist, weil nicht innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

2. Gemäß § 44 a) VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dazu ist die als erwiesen angenommene Tat, das ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt, zu konkretisieren, das heißt insbesondere nach Ort und Zeit seiner Verwirklichung präzise so bestimmt zu umschreiben, dass kein Zweifel dazu aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist.

Gemäß dem Straferkenntnis wird der Vorwurf für das Jagdjahr 2003/04 erhoben, das heißt als Tatzeitraum der 01.04.2003 bis 31.03.2004 angenommen.

Die Erfüllung des Abschussplanes stellt jedenfalls kein Dauerdelikt dar, sondern ist im Erkenntnis festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Abschussplan zu erfüllen war, da dies der Tatzeitpunkt wäre.

Es wird diesbezüglich auch auf die obigen Ausführungen (Punkt 2.) verwiesen, wo dargelegt wird, dass der Abschuss mit längstens 31.12.2003 zu beenden war, somit der Tatbestand der Nichterfüllung des Abschussplanes frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. frühestens mit Ablauf dieses Tages verwirklicht wird.

Da somit der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht der Bestimmung des § 44 a) VStG entspricht, ist das Straferkenntnis rechtswidrig.

Das Straferkenntnis richtet sich an die Jagdgesellschaft V zu Handen Herrn T P".

Wenn auch die Adressierung eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses allenfalls für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung ist, nicht jedoch dafür, wem die Übertretung angelastet wird und wer Beschuldigter ist, muss sich jedenfalls aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses ergeben, wer Beschuldigter ist.

Für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, ist strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 VStG.).

Jagdgesellschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechtes und daher weder juristische Personen noch Personengesellschaften des Handelsrechtes noch eingetragene Erwerbsgesellschaften.

Somit ergibt sich, dass Beschuldigter nicht eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, sondern nur einzelne Gesellschafter sein können.

Weder aus der Adressierung des Straferkenntnisses, noch aus dem Spruch des Straferkenntnisses oder der Begründung dazu ergibt sich namentlich, wen als Jagdleiter die Verantwortung für die Jagdgesellschaft V trifft, wobei festzustellen ist, dass die Adressierung des angefochtenen Straferkenntnisses an die Jagdgesellschaft V zH Herrn T P erfolgt ist. Es wird auch ausdrücklich in der Begründung ausgeführt, dass das gegenständliche Straferkenntnis an die Jagdgesellschaft V gerichtet ist, die "Sie als Jagdleiter bzw. damaliger Jagdleiter vertreten".

Damit ist aus der Begründung zum Straferkenntnis abzuleiten, dass Adressat des angefochtenen Straferkenntnisses die Jagdgesellschaft V ist, nicht jedoch T P.

Gemäß § 9 VStG. - wie oben angeführt - werden jedoch nur bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die zur Vertretung nach außen Berufenen strafrechtlich verantwortlich.

Wie bereits dargelegt, stellt eine Jagdgesellschaft weder eine juristische Person noch eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Gesellschaft dar, insbesondere war dies auch bei der Jagdgesellschaft V nicht zutreffend.

Somit ergibt sich, dass das Straferkenntnis auch auf Grund obiger Ausführungen nicht der Bestimmung des § 44a) VStG. entsprochen hat und daher auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

Mit Schreiben vom 10. 12.2003 hat die Jagdgesellschaft V der Erstbehörde mitgeteilt, dass es trotz Bemühungen nicht möglich sein wird, die fehlenden Rehe zu erlegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Rehwildstand in den letzten Jahren derart vermindert wurde, dass es auch bei Ausnützung aller jagdlichen Fähigkeiten nicht möglich sein wird, die vorgeschriebenen 410 Stück Rehwild zu erlegen.

Obwohl die Nichterfüllung des Abschussplanes ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. ist, ergibt sich, dass die Darlegung eines mangelnden Verschuldens -zur Entlastung ausreicht.

Sämtliche Rehwildabschüsse im genossenschaftlichen Jagdgebiet S wurden der Behörde gemeldet und ergibt sich daraus, dass namentlich die von T P vorgenommenen Abschüsse von 20 Stück per 31.12.2003 aufscheinen.

Neben T P sind noch weitere 18 Jagdgesellschafter in der damaligen Jagdgesellschaft V Jagdgesellschafter gewesen, sodass aus dem von T P getätigten Abschüssen von 20 Stück unzweifelhaft hervorgeht, dass dieser alles ihm zumutbare und mögliche daran gesetzt hat, dass der Abschuss erfüllt wird.

Bei dieser Zahl von 20 Stück ist ohnedies nicht berücksichtigt, dass in dem von T P betreuten Revierteil noch weitere Abschüsse von anderen Jägern getätigt wurden.

Auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2005 und am 18.03.2005 hat T P auf diese Umstände hingewiesen und dargelegt, dass trotz Bemühungen der festgelegte Rehwildabschuss im Jahr 2003 nicht erfüllt werden konnte.

T P hat - wie er dies in seiner Rechtfertigung dargelegt hat - eindeutige Anweisungen an die anderen Jagdgesellschafter erteilt, die diesen zugewiesenen Abschüsse bzw. Abschussanteile zu erfüllen, sodass T P kein Verschulden daran trifft, dass letztendlich die Anzahl der Abschüsse Rehwild mit 31.12.2003 nicht erfüllt wurde.

Es besteht keine gesetzliche Bestimmung vor, dass auch jene, die einen Bockabschuss tätigen, verpflichtet sind, auch Rehkitze zu erlegen.

Es ergibt sich nämlich des Öfteren, dass Jäger zu einem Bockabschuss eingeladen sind und aus verschiedenen Gründen (sei dies zeitlicher oder räumlicher Art) es diesen nicht möglich ist, auch Abschüsse von Rehgeißen und Rehkitzen durchzuführen.

Der Einschreiter stellt daher den

ANTRAG:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes als Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis vom 04.04.2005 aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

L, am 21. April 2005 T P als ehemaliger

Jagdleiter der Jagdgesellschaft V"

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier bereits aus der Aktenlage hervorgehenden Aufhebungsgrundes unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Mit der Vorlage des Aktes der Behörde erster Instanz, Zl: Agrar96-21-2004, wird zur Verfolgungshandlung per 7.7.2004 auf den möglichen Beginn des Laufes der Verfolgungsverjährungsfrist mit "der eingeräumten Frist zur Vorlage der Abschussmeldung" hingewiesen.

4. Aus dem Akt ergibt sich - wie von der Behörde erster Instanz richtig dargestellt - als erste Verfolgungshandlung das o.a.Schreiben an die genannte Jagdgesellschaft zH des Berufungswerbers als Jagdleiter.

Wie der Berufungswerber zutreffend ausführte endete das hier den Gegenstand des Verfahrens bildende gebotene Handeln - die Schusszeit des Rehwildes - mit
31. Dezember 2003. Eine Erstreckung dieser Frist, etwa durch Anordnung eines Zwangsabschusses außerhalb der Schusszeit, erfolgte nicht.

Auf die Darstellungen der angeblichen Nichterfüllbarkeit der hier angeordneten Abschusszahlen beim Rehwild ist nicht weiter einzugehen. Auf die vom Berufungswerber laut seiner Aussage vom 18.3.2005 gezogenen Konsequenzen, kann ebenso auf sich beruhen bleiben wie die Beurteilung des forstdienstlichen Sachverständigen. Offenbar lag die Mindererfüllung in der Untätigkeit von Mitgliedern der Jagdgesellschaft, insbesondere beim Abschuss des weiblichen Wildes. Als Konsequenz folgte angeblich, dass diese Mitglieder bei der Neugründung der Jagdgesellschaft nicht mehr in diese aufgenommen wurden.

Wenn der Berufungswerber in seinem eigenen Revier den Abschuss erfüllte und er den Mitpächtern entsprechende Anweisungen erteilte, wäre dies allenfalls bei der Beurteilung seines Verschuldens zu berücksichtigen gewesen. Im Licht der sich hier als zutreffend darstellenden Verjährungseinrede ist dies aber letztendlich nicht weiter zu erörtern.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verfolgung ist jedoch unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist (VwGH 25.5.2004, 2003/01/0365).

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in
§ 32 Abs 2 VStG wird wohl auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, der eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit (hier wesenstypisch in Form des Zeitraumes der Schusszeit), in einem ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtlicher Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG beziehen muss (Hinweis VwGH 16.1.1987, 86/18/0073 u. VwGH 16.1.1987, 86/18/0077).

Davon wird in der Adressierung der Aufforderung zur Rechtfertigung zH des Jagdleiters auszugehen sein, weil auch damit dem Betroffenen der Umfang des Tatvorwurfes im Rahmen seiner Verantwortlichkeit in Verbindung mit seiner Verteidigungsmöglichkeit ausreichend evident wurde. Das kann hier aber ebenfalls auf sich bewenden bleiben.

Nach § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

§ 32 Abs.1 VStG: Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Abs.2 leg.cit.: Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.).......

5.2. Bei der Mindererfüllung des Abschussplanes handelt es sich um ein typisches Unterlassungsdelikt (Ommissivdelikt). Der Tatbestand einer derartigen Fehlleistung ist mit dem Zeitpunkt, wo deren Erfüllungsfrist endet, erfüllt. Dies ist hier klar mit dem Ablauf der Schusszeit (hier dem 31.12.2003) anzunehmen (gewesen). Dies muss insbesondere auch aus dem Regelungs- und Schutzzweck des Oö. Jagdgesetzes - der sich wiederum an die natürliche Struktur der Rehwildpopulation anlehnt - abgeleitet werden. Die an diesem Schutzzweck orientierte Unterlassung endete demnach ohne vernünftigen Zweifel mit jenem Zeitpunkt an dem die Erfüllung objektiv - ohne sich in ein anderes Unrecht zu setzen - nicht mehr möglich war.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in der gegen die Jagdgesellschaft mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gerichtete, hier letztlich nicht binnen sechs Monaten gesetzte Verfolgungshandlung vom 7.7.2004, nun gegen den Jagdleiter als physische Person - nämlich als Adressat einer Bestrafung aus seiner spezifischen Funktion als Jagdleiter - wirksam wurde. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur wäre dies wohl zu bejahen (vgl. VwGH 27.9.1988, 88/08/0169-0175).

Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG wurde hier nicht fristgerecht gesetzt (VwGH 7.9.1990, 85/18/0186 mit Hinweis auf Erk. verst. Senat 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg11525 A/1984, sowie VwGH 30.3.1992, 90/10/0080). Unerfindlich erweist sich das Berufungsvorbringen, wer sonst als der Jagdleiter, für Unterlassung von behördlichen Anordnungen verantwortlich sein sollte.

Das Verwaltungsstrafverfahren muss somit nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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