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VwSen-390001/2/Gu/Atz

Linz, 02.03.1995

VwSen-390001/2/Gu/Atz Linz, am 2. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des F. H. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.1995, Zl. Ge96-339-1994/Ew, wegen Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes, zu Recht:

Im angefochtenen Bescheid wird das Wort Straferkenntnis durch den Begriff "Bescheid" ersetzt und unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches der Straf- und Kostenausspruch behoben und dem Beschuldigten in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 15 Abs.1 und 2 iVm § 6 Abs.4 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992, § 21 Abs.1 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als gemäß § 370 Abs.2 der GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Gastgewerbebetrieb der F. H. KEG in der Betriebsart eines Gasthauses im Standort Ansfelden, A. 17 und somit als Verantwortlicher gemäß § 15 Abs. 2 des Preisauszeichnungsgesetzes vertreten zu müssen, daß beim Betrieb des vorerwähnten Gasthauses am 10.8.1994 und am 6.10.1994 der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 6 Abs.4 des Preisauszeichnungsgesetzes nicht nachgekommen wurde, indem zum Zeitpunkt der Kontrollen kein von außen lesbares oder in der Nähe der Eingangstüre angebrachtes Preisverzeichnis mit den Preisen der im Betrieb angebotenen warmen Speisen vorhanden war.

Wegen Verletzung des § 15 Abs.1 und 2 iVm § 6 Abs.4 des Preisauszeichnungsgesetzes BGBl.Nr. 146/1992 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt und wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren von 50 S verpflichtet.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung beantragt der Berufungswerber ein Absehen von einer Strafe und macht hiezu geltend, daß er, anders als in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, sowohl seine Einkommensverhältnisse - und zwar mündlich - der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt habe. Der Ausspruch einer Geldstrafe sei aus Gründen der Spezialprävention nicht mehr erforderlich, da er den Betrieb in der Zwischenzeit geschlossen habe. Vom Preiskontrollorgan sei ihm eine Frist zur Preisauszeichnung eingeräumt worden und habe er diese Frist eingehalten. Daraus könne keine Fahrlässigkeit erblickt werden. Außerdem seien die Kundeninteressen nicht gefährdet gewesen, da die vom Beschuldigten verlangten Preise unter jenen in vergleichbaren Lokalen gelegen waren. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei zwar formalrechtlich richtig gewesen, entsprechen aber nicht den örtlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus enthält die Berufung Ausführungen über Anbringung von Preisschildern in links oder rechts von der Eingangstüre gelegenen Fenstern, von welchen weder in der Anzeige noch im angefochtenen Straferkenntnis die Rede ist. Aus dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ist ersichtlich, daß früher angebrachte Aushänge durch Vandalismus zerstört worden seien. Die Bohrlöcher für das Schild seien durch das Preiskontrollorgan ohnedies noch festgestellt worden. Wegen der bevorstehenden Schließung des Lokales habe der Beschuldigte ein kurzfristiges Wiederanbringen der Einrichtung als entbehrlich gehalten.

Nachdem im Ergebnis nur der Strafausspruch angefochten wurde, konnte in der Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Angaben des Beschuldigten stehen mit der Aktenlage nicht im Widerspruch. Auch hat sich durch Nachfrage beim zuständigen Gendarmerieposten bestätigt, daß er den Betrieb tatsächlich eingestellt hat.

In der Zusammenschau liegen daher Gründe vor, die ein Absehen von einer Bestrafung rechtfertigen.

Allerdings ist das Gastgewerbe bei der Behörde noch angemeldet und die jederzeitige Befugnis zum Betrieb daher noch offen, weshalb geboten war, eine Ermahnung auszusprechen, um im Falle der möglichen Betriebsaufnahme das Sorgfaltsbewußtsein bezüglich der Preisauszeichnungspflicht zu schärfen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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