Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390014/2/Kl/Rd

Linz, 25.09.1995

VwSen-390014/2/Kl/Rd Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt aus Anlaß der Berufung des Herrn RS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.7.1995, Zl. 15.1 1995/1307, wegen einer Übertretung nach dem Preisauszeichnungsgesetz beschlossen:

Die Berufung wird mit der Feststellung zurückgewiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr.

620/1995, örtlich nicht zuständig ist.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.7.1995 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 und 2 Preisauszeichnungsgesetz, BGBl.Nr. 146/1992, verhängt, weil er, wie bei einer Überprüfung am 14.12.1994 um 11.00 Uhr im Betrieb SR, festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher unterlassen hat, daß die unten angeführten Waren preisausgezeichnet wurden, obwohl Unternehmer (Geschäftsführer gemäß § 15 Abs.2 1.c) verpflichtet sind, Preise für Sachgüter, die sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumen in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden, auszuzeichnen. Auf dem Ausstellungsgelände (Parkplatz der Fa. A in Wels) wurden eine große Anzahl an Christbäumen (Blaufichten und Tannen) feilgehalten.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.7.1995 Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eingebracht, welche die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorlegte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat mit Schreiben vom 8.9.1995, UVS 30.9-126/95-2, die Berufung samt Akt zuständigkeitshalber unter Hinweis auf den im Spruch angegebenen Tatort an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet.

4. Gemäß § 51 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl.Nr.

52/1991 idF BGBl.Nr. 620/1995, steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 66b Abs.4 leg.cit. tritt die obzitierte Gesetzesbestimmung (ohne Übergangsbestimmung) mit 1.7.1995 in Kraft.

Da der angefochtene Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erlassen wurde, ist zur Entscheidung über die Berufung der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zuständig. Es war daher spruchgemäß die örtliche Unzu ständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates festzustellen.

Da die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG (zB auch die Entscheidungspflicht) unabhängig davon eintreten, ob sie rechtens erfolgt ist (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085), hatte der O.ö. Verwaltungssenat seine örtliche Unzuständigkeit spruchgemäß festzustellen. Es bleibt aber dem Berufungswerber unbenommen, beim örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auf einer Entscheidung (der Berufung) zu beharren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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