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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390031/4/Kl/Rd

Linz, 12.03.1998

VwSen-390031/4/Kl/Rd Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12.12.1996, GZ 502-32/Str/Sche/93/96d, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Feuerpolizeigesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12.12.1996, GZ 502-32/Str/Sche/93/96d, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z3 lit.e O.ö. FPG iVm Auflagepunkte 5 und 6 des Bescheides des Magistrates der Stadt Linz vom 9.5.1996, GZ 509-D-N960988B/Sel/Pum, verhängt, weil er zu vertreten hat, daß von 10.6.1996 bis 4.7.1996 im Gebäude "S" a) die im oa Bescheid unter Pkt.5 angeführte Auflage, daß "die Feuerstätte, Gas-Zentralheizung (Keller) im Sinne der O.ö. Kehrordnung 1991 von einem Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen ist und dabei festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben sind", nicht eingehalten wurde, da laut oa Bescheid die Frist zur Erfüllung obiger Auflage mit 10.6.1996 festgesetzt worden ist, der Beschuldigte jedoch dem Rauchfangkehrermeister E zumindest bis 4.7.1996 keinen Zutritt zu seinem Objekt bzw der Feuerstätte, Gas-Zentralheizung, gewährt hat und somit die erforderliche Überprüfung der Feuerstätte nicht ermöglicht hat; b) die im oa Bescheid unter Pkt.6 angeführte Auflage, daß "die Gas-Zentralheizung im Sinne der O.ö. Kehrordnung 1991 von einem Rauchfangkehrer überprüfen bzw kehren zu lassen ist", nicht eingehalten wurde, da der Beschuldigte, obwohl laut oa Bescheid die Frist zur Erfüllung dieser Auflage mit 10.6.1996 festgesetzt worden ist, zumindest bis 4.7.1996 dem genannten Rauchfangkehrermeister eine Überprüfung bzw Reinigung der Abgasfänge und Verbindungsstücke der Gasfeuerungsanlage (Gaszentralheizung) nicht ermöglicht hat und diese Tätigkeiten daher nicht durchgeführt werden konnten. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß der Bescheid vom 9.5.1995, GZ 509-D-N960988B/Sel/Pum, an mehreren Formfehlern leide, weil bei dessen Erlassung das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei und die in den Pkt. 5 und 6 dieses Bescheides angeführten Auflagen Regelungsgegenstand des Landesgesetzes vom 9.8.1991, LGBl.Nr. 87/1991, sind. Hingegen seien bei der feuerpolizeilichen Überprüfung vom 9.5.1996 keine Mängel bei der Gasheizung und beim Abgasfang festgestellt worden und daher die Vorschrift der O.ö. Feuerpolizeiordnung nicht verletzt worden.

In einer Berufungsergänzung wurde ausgeführt, daß die Pkt. 5 und 6 des zitierten Bescheides nicht Mängel an der Gasheizung oder am Gasfang nach § 13 FPG aufzeigen, sondern daß es damit allgemein um die Überprüfung und Reinigung durch den Rauchfangkehrer gehe. Diese Auflagen seien daher willkürlich und rechtlich nicht vom FPG gedeckt.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen.

4. Aus der Akteneinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Im übrigen hat der Bw in seinen Berufungsausführungen lediglich die rechtliche Beurteilung des Straferkenntnisses angefochten. Schließlich war schon aus der Aktenlage ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Es war daher eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 2 Abs.2 Z3 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes - O.ö. FPG, LGBl.Nr. 113/1994, ist jedermann verpflichtet, Feuerungsanlagen so zu betreiben, daß keine Brandgefahr von ihnen ausgeht. Gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. hat die Gemeinde die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und es sind bei dieser Überprüfung insbesondere die im § 12 Abs.1 Z1 bis 3 leg.cit. angeführten Feststellungen zu treffen, nämlich ob Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen und Bescheide eingehalten werden, Bauschäden vorliegen usw. Werden bei der feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheid unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen (§ 13 Abs.1 leg.cit.), und es begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 22 Abs.1 Z3 lit.e leg.cit.).

5.2. Dem Bw wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Nichteinhaltung der im Spruch näher zitierten Auflagepunkte 5 und 6 des Bescheides des Magistrates der Stadt Linz vom 9.5.1996, GZ 509-D-N960988B/Sel/Pum, vorgeworfen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist jedoch dazu festzustellen, daß aus den Bescheidpunkten 5 und 6 keine festgestellten Mängel iSd § 13 Abs.1 iVm § 12 Abs.1 des O.ö. FPG hervorgehen, sondern mit diesen beiden Punkten zum Ausdruck kommt, daß Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes, nämlich der O.ö. Kehrordnung, nicht eingehalten wurden. Es wurde sohin mit den Bescheidpunkten die Einhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen nach der O.ö. Kehrordnung aufgetragen. Daß in diesen Punkten konkrete Mängel noch nicht festgestellt wurden und daher deren Behebung auch nicht aufgetragen wurde, ist auch aus der Umschreibung im Bescheidpunkt 5 ersichtlich, nämlich aus der Wortfolge "dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben", wobei diese Mängel erst im Zuge der Überprüfung durch den Rauchfangkehrer allenfalls festzustellen sein werden. Da sohin Mängel iSd O.ö. FPG oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide am 9.5.1996 im Hinblick auf die Heizanlage in diesen Punkten nicht festgestellt wurden und daher ein Mängelbeseitigungsauftrag gemäß § 13 leg.cit. daher ins Leere geht - eine konkrete Maßnahme wurde ja nicht angeordnet -, war schon aus diesem Grunde eine Strafbarkeit nicht gegeben. Es verlangt nämlich das Bestimmtheitsgebot nach § 59 Abs.1 AVG jene Bestimmtheit und nicht bloß Bestimmbarkeit, daß aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Seite 436f mN). Es müssen daher die bescheidmäßigen Gebote und Verbote so klar gefaßt sein, daß sie zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (zB VwGH v. 25.2.1993, 92/04/0164 uam). Es muß daher ein Auftrag die Verpflichtung (gegenständlich zur Beseitigung) inhaltlich klar umschreiben. Enthält ein Bescheid keinen klaren Auftrag, ist ein Zuwiderhandeln nicht strafbar (vgl. VwGH 11.7.1996, 93/07/0173; 29.6.1995, 94/07/0007). 5.3. Die Bescheidpunkte 5 und 6 beziehen sich auf die "O.ö. Kehrordnung 1991" und tragen gesetzliche Verpflichtungen nach dieser O.ö. Kehrordnung auf, indem sie die Überprüfung und das Kehren der Gaszentralheizung anordnen. Damit werden aber schon bereits aus dem zitierten Gesetz erfließende Verpflichtungen sozusagen ein zweites Mal mit Bescheid aufgetragen und bekräftigt. Eine solche Vorgangsweise ist aber gesetzwidrig. Nach der Judikatur des VwGH (zB vom 26.3.1980, Slg. 10078A) können Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, rechtens nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein. Eine solche Bescheidauflage ist daher rechtswidrig.

Gemäß § 2 Abs.1 der O.ö. Kehrordnung, LGBl.Nr. 87/1991, obliegt nämlich dem Rauchfangkehrer das Überprüfen von Feuerungsanlagen und das Reinigen ua von Rauch- und Abgasfängen. Der Eigentümer hat einen zuständigen Rauchfangkehrer mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen zu beauftragen und er hat dafür zu sorgen, daß die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt ungehindert durchgeführt werden kann (§ 6 Abs.1 und 4 leg.cit.). Wer einer Bestimmung des § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen (§ 11 O.ö. Kehrordnung). Nach diesen gesetzlichen Grundlagen, ist daher der Bw bereits nach der O.ö. Kehrordnung zur Überprüfung und Reinigung bzw zur Beauftragung des Rauchfangkehrers verpflichtet und er hat auch für die ungehinderte Durchführung Sorge zu tragen und ist für den Fall des Zuwiderhandelns nach der O.ö. Kehrordnung zu bestrafen. Es ist daher das im gegenständlichen Straferkenntnis dem Bw vorgeworfene Verhalten kein strafbares Verhalten nach dem O.ö. FPG, sondern vielmehr ein strafbares Verhalten nach der O.ö. Kehrordnung. Ein solches nach § 6 iVm § 11 der O.ö. Kehrordnung strafbares Verhalten wurde aber dem Bw in konkretisierter Form nicht zur Last gelegt.

Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach der O.ö. Kehrordnung sind aber nicht Überprüfungsgegenstand nach § 12 des O.ö. FPG, weshalb aus der Mißachtung der entsprechenden Aufträge (idS ist auch die Wendung "Auflagen zur Mängelbeseitigung" iSd § 22 Abs.1 Z3 lit.e O.ö. FPG zu verstehen) auch eine Strafbarkeit nach dem O.ö. FPG nicht abgeleitet werden kann.

Zur tatsächlichen Verpflichtung des Beschuldigten zur Überprüfung und Reinigung seiner Gas-Zentralheizungsanlage wird auf die parallel zu diesem Verfahren ergehende Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates zu VwSen-390040/7/Kl/Rd verwiesen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde selbst schon auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren nach der O.ö. Kehrordnung gegen den Bw hinweist und somit das strafbare Verhalten schon einmal der O.ö. Kehrordnung zugeordnet hat.

Bei diesem Verfahrensergebnis war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Weil der Berufung Folge gegeben wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: nichtiger Mängelbeseitigungsauftrag; keine Mangelfeststellung; keine konkrete Maßnahme; gesetzliche Verpflichtungen

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