Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390035/2/Kl/Ka

Linz, 18.03.1998

VwSen-390035/2/Kl/Ka Linz, am 18.März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 16.1.1997, Zl. GZ. 105361-JD/96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fernmeldegesetz 1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - der Spruch nach der Wortfolge "aufgelegt wurde" um die Wortfolge "und dadurch eine andere Benützerin grob belästigt wurde" zu ergänzen ist, - bei der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG das Fernmeldegesetz 1993 mit "BGBl.Nr.908/1993 in der Fassung BGBl.Nr.201/1996" zu zitieren ist und - die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG mit "§ 43 Abs.1 Einleitungssatz leg.cit." zu zitieren ist. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 16.1.1997, GZ.105361-JD/96, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 Z2 iVm § 43 Abs.1 Z3 Fernmeldegesetz 1993 verhängt, weil von seinem Fernsprechanschluß aus am 31.10.1996 um 20.09, 20.40, am 1.11.1996 um 15.39, 15.59, am 3.11.1996 um 08.32 und von 09.12 bis 09.17 (sieben Anrufe), 09.57 bis 09.58 (fünf Anrufe), 15.02 bis 15.04 (sechs Anrufe), 15.09, 15.10, 15.19, von 9.41 bis 19.42 (drei Anrufe), 20.14 und von 20.45 bis 20.47 Uhr (neun Anrufe), sohin wiederholt die Fernsprechteilnehmerin Marianne G (Telefon Nr.) angerufen wurde, wobei jeweils nach Meldung der Telefonhörer wieder aufgelegt wurde, und sohin seine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet wurde. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und zunächst ausgeführt, daß er zu den genannten Zeitpunkten im Ausland tätig gewesen sei und als Beweis einen Lohn/Gehaltsabrechnungsabschnitt übersende. Überdies kenne er die Geheimnummer seiner Exschwiegermutter Frau G nicht. In seinem Haus leben noch seine Lebensgefährtin und deren drei Kinder, die selbstverständlich auch Zugang zu seinem Telefon haben. Auch werde das Fangschaltungsprotokoll bis auf weiteres angezweifelt. 3. Das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG). Aus der Aktenlage hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ermittlungsergebnisse sind in der Begründung des Straferkenntnisses übereinstimmend mit dem Akteninhalt dargestellt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild, nicht zuletzt auch aufgrund der Ausführungen des Bw, über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Die vom Bw vorgelegten Gehaltsabschnitte werden in die Würdigung miteinbezogen. Hingegen wurde vom Bw in seiner Berufung nicht behauptet, daß die im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensgefährtin tatsächlich zum relevanten Tatzeitpunkt auch telefoniert hätten. Mangels konkreter diesbezüglicher Behauptungen waren diesbezüglich keine weiteren Beweise mehr aufzunehmen. Hingegen erscheint das Fangschaltungsprotokoll, das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde, richtig und frei von Fehlern, zumal die dortigen Registrierungen mit den Aufzeichnungen der Anzeigerin Frau G übereinstimmen und auch entsprechende Registrierungen beim Bw stattgefunden haben durch die Anschaltung einer Zählvergleichseinrichtung, welche gleichlautende Ergebnisse erzielte. Eine Manipulation wurde seitens des durchführenden Fernmeldebetriebsamtes Salzburg ausgeschlossen (Dienstzettel vom 18.12.1996). 4. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses der Strafbehörde erster Instanz, insbesondere aufgrund der Aufzeichnungen der betroffenen Frau G, des Fangschaltungsprotokolles sowie des Protokolles über die Zählvergleichseinrichtung steht fest, daß zu den im Straferkenntnis näher angeführten Zeitpunkten von der Fernmeldeanlage des Bw (Telefonnummer) Anrufe an die Fernmeldeanlage der betroffenen Marianne G (Telefonnummer) stattgefunden haben, welche aufgrund der kurzen Aufeinanderfolge und weil der Telefonhörer unverzüglich wieder aufgelegt wurde eine grobe Belästigung eines anderen Benützers darstellt. Hingegen stellt die Berufung keine Behauptungen auf, daß konkret angeführte andere Personen zu den angeführten Zeitpunkten diese Telefonate durchgeführt hätten und wurden diesbezüglich auch keine Beweise benannt und angeboten. Dies wäre aber in der Mitwirkungspflicht des Bw gelegen. Es war daher diesem Vorbringen nicht näher nachzugehen. Die vom Bw weiters vorgelegten Abschnitte einer Lohn/Gehaltsabrechnung für Oktober und November 1996 legen nur dar, daß für ein Unternehmen in Deutschland eine Arbeitsleistung in dem in der Abrechnung aufgezeigten Ausmaß erbracht wurde. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, an welchem Ort die Arbeitsleistung erbracht wurde und somit auch keinen Beweis liefern, daß der Bw zu den relevanten Zeitpunkten sich nicht in Österreich und an seinem Wohnsitz aufgehalten hat. Wenn das Fangschaltungsprotokoll angezweifelt wird, so gibt der Bw keine weitere Begründung an, warum dieses unrichtig sein soll, und vor allem enthält die Berufung kein weiteres Vorbringen und keine Beweise, die einen gegenteiligen Sachverhalt darlegen sollen. Auch diesbezüglich ist auszuführen, daß allgemeinen Bestreitungen ohne ein konkretisiertes Vorbringen des Bw nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachzugehen ist. Erkundungsbeweise sind nicht von der Behörde durchzuführen. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 43 Abs.1 Z3 Fernmeldegesetz 1993, BGBl.Nr.908/1993 in der Fassung BGBl.Nr.201/1996, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 16 Abs.2 eine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet. Gemäß § 16 Abs.2 Z2 leg.cit. ist jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer als mißbräuchliche Verwendung anzusehen. 5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes insbesondere der in knapper Zeitfolge aufeinanderfolgenden häufigen Anrufe des Bw an die Fernsprechteilnehmerin Marianne G, wobei jeweils nach Meldung der Telefonhörer wieder aufgelegt wurde, stellt eine grobe Belästigung der Benützerin Marianne G dar, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß diese Anrufe auch abends erfolgten und auch an einem Feiertag, wie den 1.11.1996. Er hat daher seine Fernmeldeanlage mißbräuchlich verwendet und daher den Tatbestand der oa Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Bw die Tat zu verantworten, zumal er zu keiner Zeit im Verfahren Gründe bekannt gibt, die zu seiner Entlastung führen können. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ist nämlich bei Ungehorsamsdelikten, wie es auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern nicht der Beschuldigte glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein entsprechendes Vorbringen fehlt allerdings der Berufung und wurden auch keine Beweise hiefür angeboten. 5.3. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf alle objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet und ist sie mangels Angaben des Beschuldigten nach ihrer Schätzung von bescheidenen persönlichen Verhältnissen ausgegangen. Dem kann nichts entgegengesetzt werden. Der Bw hat auch nunmehr keine weiteren Strafmilderungsgründe geltend gemacht und auch hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine geänderten Umstände bekanntgegeben. Auch sind keine weiteren Strafbemessungsgründe bekannt geworden. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 30.000 S ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und daher keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie ist im übrigen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch soll die Strafe auch andere in Betracht kommenden Täter von einer Tatbegehung abhalten und ist daher aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Es ist daher auch die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. 5.4. Da der O.ö. Verwaltungssenat das Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht in jeder Richtung zu beurteilen hat, war eine Ergänzung im Sinn der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs.2 Z2 Fernmeldegesetz 1993 vorzunehmen und auch die Zitierung der Übertretungs- und Strafnorm zu berichtigen. Die vorgeworfene Tat wurde dadurch nicht verändert. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, im Sinn des § 64 Abs.1 und 2 VStG auszusprechen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t Beschlagwortung: Vielzahl von aufeinanderfolgenden Anrufen, grobe Belästigung

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