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des Landes Oberösterreich
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VwSen-390069/11/Ur/Ri

Linz, 25.05.1999

VwSen-390069/11/Ur/Ri Linz, am 25. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A R, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U-U, FP96-1-1997SR/HM, vom 5.6.1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.4.1999, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie sind am 7.2.1997 um ca. 11.00 Uhr bei einem Brand auf ihrem Anwesen H, S, der Verpflichtung des § 3 Abs.1 Z2 Oö. FPG alles zu unterlassen, was eine Brandbekämpfung hindert, nicht nachgekommen, indem Sie durch ständige Diskussionen mit dem Einsatzleiter der FF S die Feuerwehr beim Ausräumen der Glutnester behinderten.

II. Der Bw hat als Kostenbeitrag des Berufungsverfahrens 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 , 51 Abs.1, 51c 1.Alternative, 51e Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 3 Abs.1 Z2 iVm § 22 Abs.1 Z3 lit.b Oö. FPG gemäß § 22 Abs.1 Z3 Oö. FPG eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 7.2.1997 um ca. 11.00 Uhr in S, H, die Brandbekämpfung behindert hat, indem er verhindern wollte, daß die Freiwillige Feuerwehr S die Glutnester aus dem Gebäude entfernte.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben, indem er im wesentlichen die Behinderung der Löscharbeiten in Abrede stellte. Der Bw brachte vor, daß zwischen ihm und dem Feuerwehrkommandanten nur ein kurzes Gespräch betreffend die Lagerung des verbrannten Holzes stattgefunden habe und dies nicht als Behinderung zu verstehen gewesen sei. Da ein Teil des Holzes wiederverwertbar und ein Aufflackern der Flammen nicht zu befürchten gewesen sei, wollte er das völlig durchnäßte Holz selbst aufräumen. Dies sei jedoch vom Feuerwehrkommandanten abgelehnt worden, der eine unverzügliche "Ausräumung" des restlichen Materials befohlen habe. Letztendlich habe er sich mit dem Kommandanten geeinigt, das Holz vor dem Haus zu lagern, und habe er selbst Schubkarren und Schaufel zur Verfügung gestellt.

3. Die BH U-U als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.4.1999, zu welcher der Bw (auf Grund mündlicher Vollmachtserteilung vertreten durch Herrn M L), die Zeugen RI M L, Insp. J H (beide GPK S), D P (Einsatzleiter und Feuerwehrkommandant der FF S) sowie GI R S (GP H) erschienen sind und einvernommen wurden.

4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist erwiesen:

Nach dem Niederschlagen der Flammen und Beendigung der tatsächlichen Löscharbeiten beim Wirtschaftsgebäude des Anwesens des Bw, versuchte die FF die noch vorhandenen Glutnester aus der sogenannten "Rauchküche" durch Abtransport des ua darin gelagerten Holzes zu entfernen. Dabei wurde die FF trotz weiterhin bestehender Brandgefahr durch den Bw behindert, der einen Abtransport des Holzes vermeiden wollte und vor allem den Einsatzleiter in eine Diskussion verwickelte. Dies hat der Bw selbst zugestanden (vgl. Seite 1 Tonbandprotokoll der mündlichen Verhandlung "... dagegen war ich aber, weil dieser Anhänger neu war und daher stark beschädigt wurde. Um dies zu vermeiden, haben wir dann ‚diskutiert', wo das Holz gelagert werden sollte ...."). Nach erfolgter Einigung über die Holzlagerung wollte der Einsatzleiter auch das Innere des Gebäudes - insbesondere auch das Obergeschoß - auf Grund der starken Rauchentwicklung nach weiteren Brandstellen kontrollieren. Auch dies versuchte der Bw - zumindest verbal - zu unterbinden, sodaß der Einsatzleiter nicht frei handeln konnte und die Sofortmaßnahmen zur Brandbekämpfung nur verzögert anordnen konnte.

Dieser Sachverhalt ist auf Grund der überzeugenden Aussage des kompetent erscheinenden Einsatzleiters der FF S - Herrn D P - anläßlich der mündlichen Verhandlung erwiesen und wird durch die Zeugenaussagen von RI L und Insp. H bestätigt, die glaubwürdig versicherten, eine derartige Situation noch nie erlebt zu haben. Der vom Bw beantragte und in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge (GI S) konnte zum Tathergang keine wesentliche Klärung beitragen. Da der Einsatzleiter routinemäßig mit Brandbekämpfung befaßt ist, war der eher laienhaften und wenig überzeugenden Darstellung des Bw nicht zu folgen, der im übrigen selbst bestätigte, daß er aufgeregt gewesen sei (vgl. Seite 6 2. Absatz Tonbandprotokoll) und sich mit dem Einsatzleiter in eine Diskussion über die Lagerung des verbrannten Holzes eingelassen hat (vgl. Seite 1 Tonbandprotokoll).

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 Oö. FPG ist jedermann verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern.

Nach § 22 Abs.1 Z3 lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer den im § 3 Abs.1 aufgelisteten Verpflichtungen nicht nachkommt.

Ständige Diskussionen mit dem Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr über die Zweckmäßigkeit von Brandbekämpfungsmaßnahmen widersprechen jedoch einer effizienten Brandbekämpfung, bei der es letztendlich um die Gefahrenabwehr für Leben und Eigentum geht. Daß dabei Interessen des Bw beeinträchtigt werden könnten (z.B. allfällige Beschädigung des neuen Anhängers des Bw) ist von untergeordneter Bedeutung. Ebenso ist die persönliche Risikoeinschätzung des Bw über die Brandgefahr ohne Belang, da die Anordnungen der nötigen Brandbekämpfungsmaßnahmen nach Eintreffen der FF dem Einsatzleiter obliegen.

6. Bei der Strafbemessung ist den Erwägungen der Erstbehörde zu folgen und entspricht die verhängte Strafe dem Unrechts-und Schuldgehalt der Tat. Der mildernde Umstand der Unbescholtenheit wurde gewertet.

Die Richtigstellung des Spruches ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.

7. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden war, war ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 600 S, für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Behinderung, Brandbekämpfung

 

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