Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390080/2/Kl/Rd

Linz, 29.02.2000

VwSen-390080/2/Kl/Rd Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Johann W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.1.1999, Bi96-3-1999, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 und 51 VStG sowie § 9 Abs.2 und 3 und 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.1.1999, Bi96-3-1999, wurde über den Bw eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen, weil er es als Erziehungsberechtigter unterlassen hat, für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes Daniel W zu sorgen, da dieser am 23.12.1998 in der Zeit von 9.45 Uhr bis 10.35 Uhr dem Ersatzunterricht für den Schulgottesdienst an der Hauptschule L/Süd unentschuldigt ferngeblieben ist, und sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs.4 des Schulpflichtgesetzes 1985 begangen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung der Ermahnung beantragt. Dazu wurde ausgeführt, dass für den regelmäßigen Schulbesuch vom Bw und von seiner Gattin ständig Sorge getragen wird. Der Bw und sein Sohn gehörten aber der Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas an, sodass für den Sohn D keine Notwendigkeit bestand, den römisch-katholischen Schulgottesdienst zu besuchen. Bisher sei dies von der Direktion toleriert worden. Eine Auskunft des Unterrichtsministeriums besage, dass für die Dauer des röm.-kath. Schulgottesdienstes andersgläubige Schüler freigestellt seien. Deshalb sei sein Sohn am 23.12.1998 in der Zeit des Schulgottesdienstes von 9.45 Uhr bis 10.35 Uhr nicht in der Schule geblieben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Schulpflichtgesetz 1985 haben die Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Fall gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgründe für die Behinderung gelten insbesondere Erkrankung des Schülers, mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers und Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung.

Gemäß § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

Gemäß § 24 Abs.4 leg.cit. stellt die Nichterfüllung der in den Abs.1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

4.2. Unbestritten und erwiesen steht fest, dass das Kind Daniel W am 23.12.1998 in der Zeit von 9.45 Uhr bis 10.35 Uhr seiner Schulpflicht nicht nachgekommen ist, indem er den Ersatzunterricht an der Hauptschule L/Süd nicht besucht hat und daher diesem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Eine gerechtfertigte Verhinderung iSd obzitierten Bestimmungen war nicht gegeben und wurde auch von den Erziehungsberechtigten nicht geltend gemacht. Es wurde daher eine Verletzung der Schulpflicht iSd § 9 iVm § 24 Schulpflichtgesetz durch die Erziehungsberechtigten, das ist in dem Fall auch der Bw, begangen.

Dagegen ist der Bw mit seinen Ausführungen, dass sein Sohn freigestellt werden und den Ersatzunterricht nicht besuchen müsste, nicht im Recht. Nach § 2a Religionsunterrichtsgesetz, BGBl.Nr. 190/1949 idgF, ist den Schülern zur Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen abgehaltenen Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen. Dies heißt mit anderen Worten, dass auch dem genannten Schüler Daniel W zur Teilnahme an Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen seiner Bekenntnisgemeinschaft (Zeugen Jehovas) die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in einem bestimmten Ausmaß zu erteilen ist, dh, dass er dann zur Ausübung seines Bekenntnisses vom regelmäßigen Schulunterricht in einem bestimmten Ausmaß freigestellt ist. Nicht hingegen besagt diese Gesetzesstelle, dass für den Fall der Nichtteilnahme an Schülergottesdiensten udgl. durch einen anders gläubigen Schüler auch dieser Schüler die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht hat, sofern er nicht selbst einer religiösen Ausübung nachgeht. Wird daher ein Unterricht angeboten, so ist dieser zu besuchen. Es hat daher die Schulleitung den Schulgesetzen entsprechend gehandelt. Es wurde daher die Tat begangen. Schuldausschließungsgründe lagen nicht vor.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die belangte Behörde hat zu Recht Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen, zumal es wesentlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch sind die Folgen unbedeutend. Allerdings war es zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art erforderlich, dass eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Es war daher der Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Zeuge Jehova, Schulgottesdienst, keine Freistellung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum