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VwSen-390082/2/Kl/Rd

Linz, 18.02.2000

VwSen-390082/2/Kl/Rd Linz, am 18. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Hermann N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22.1.1999, BauH-272/97, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Denkmalschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22.1.1999, BauH-272/97, wurden über den Bw Geldstrafen von sechsmal 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von sechsmal 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 7 iSd §§ 4 Abs.1 und 5 Abs.1 iVm § 14 Abs.2 DMSG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. N BaugesmbH in S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass durch die oa Firma in der Zeit zwischen dem 9.7.1997 und dem 23.9.1997 folgende Baumaßnahmen - für welche keine denkmalbehördliche Bewilligung gemäß § 5 Abs.1 DMSG vorlag - am Hoftrakt des Objektes S (welches mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes gemäß § 3 Abs.1 DMSG rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt wurde) vornahm, obwohl mit Maßnahmenbescheid des Magistrats der Stadt Steyr vom 9.7.1997, Zl.: BauH-60/1996 Zin/Ve, Herrn August R (Bauherr) jedwede weitere Baumaßnahme am Objekt S, untersagt wurde:

1. die konsenswidrig veränderte Ausführung der Trauf- und Firsthöhe des Hintertraktes einschließlich des Verbindungsganges,

2. die konsenswidrige Ausbildung des Daches des Hintertraktes,

3. die konsenswidrige Anbringung von drei Dachflächenfenstern am Dach des Hintertraktes,

4. die konsenswidrige Ausbildung einer überdimensionalen Dachgaupe im Terrassenbereich des Hintertrakts,

5. die konsenswidrig fehlende Ausbildung der Attika im Terrassenbereich des Hintertrakts und

6. die konsenswidrige Ausbildung einer Lichtöffnung in der süd-westseitigen Feuermauer.

Da durch diese Baumaßnahmen die gemäß § 7 DMSG angeordneten Maßnahmen - und zwar die mit oa Maßnahmenbescheid des Magistrats Steyr angeordnete Einstellung jedweder Baumaßnahmen - zu verhindern und zu vereiteln gesucht wurde, stellen die unter 1. bis 6. angeführten konsenswidrigen Baumaßnahmen am oa Objekt eine Übertretung der Bestimmungen des DMSG dar und wurde daher durch oa Fa. Herrn August R vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Dies stellt eine Übertretung des Verwaltungsstrafgesetzes dar.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser geltend gemacht, dass der Vorwurf nicht den Tatsachen entspreche, zumal die Veränderung der Traufenhöhe wieder rückgebaut und die Dachform entsprechend dem früheren Bestand angeglichen wurden. Dachfenster waren bereits vorhanden und ein Dachfenster wurde zusätzlich eingebaut. Die Dachgaupe wurde verkleinert. Die Veränderung der Höhenlage ergab sich aus statischer Notwendigkeit. Die Lichtöffnung an der südwestseitigen Feuermauer wurde zurückgenommen. Die Auswechslungspläne wurden baubehördlich genehmigt. Es werde daher um Einstellung des Verfahrens ersucht.

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG iVm § 51 Abs.1 VStG sind zur Berufung in Angelegenheiten von Verwaltungsübertretungen die unabhängigen Verwaltungssenate zuständig. Der Bestimmung des § 13 Abs.2 DMSG wurde dadurch derogiert.

Weil jeweils eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung das genannte Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig.

Aus der Aktenlage ergab sich bereits, dass der Bescheid aufzuheben ist. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht einwandfrei hervor, dass das Objekt S, als Teil des "Ensembles S" mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.3.1986, 314/2/86, unter Denkmalschutz gestellt wurde.

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8.8.1996, GZ 3012/6/96-Dr.Eu/ehB, wurde dem Antrag des Bauherrn auf Veränderung des Objektes S, (Umbau und Adaptierung) unter bestimmten Auflagen stattgegeben.

Bei einem Lokalaugenschein des Stadtbauamtes des Magistrates Steyr vom 8.7.1997 wurde festgestellt, dass bereits umfangreiche Sanierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt durchgeführt wurden und dabei wesentliche Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben erfolgt sind. Es wurden bereits Fußböden, Türen und Türstöcke entfernt, Innenputze abgeschlagen, Kamine und Zwischenwände demoliert.

Aus diesem Anlass hat der Bürgermeister der Stadt Steyr mit Bescheid vom 9.7.1997, BauH-60/1996 Zin/Ve, gemäß § 57 AVG wegen Gefahr im Verzug ab sofort jedwede weitere Baumaßnahme am Objekt S untersagt. Gleichzeitig wurde aufgetragen, vor Inangriffnahme jedweder weiterer baulicher Maßnahmen am denkmalgeschützten Objekt das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt und der Fachabteilung für Altstadterhaltung, Denkmalpflege und Stadterneuerung des Magistrats der Stadt Steyr herzustellen und das Einvernehmen der erkennenden Behörde schriftlich mitzuteilen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 11.7.1997 zugestellt und trat mit diesem Tage in Wirksamkeit. Der diesbezügliche Antrag des Bundesdenkmalamtes erfolgte am 11.7.1997, wobei auf konsenslose Maßnahmen zwischen dem 4.7. und 7.7.1997 hingewiesen wurde, nämlich Entfernung von Kaminen und Zwischenwänden sowie Bodenbelägen und historischen Innentüren.

Mit Eingabe vom 24.7.1997 hat das Bundesdenkmalamt Anzeige wegen vorsätzlicher Übertretung der §§ 4 und 5 Abs.1 DMSG in der Zeit vom 4. bis 7.7.1997 wegen der Durchführung der konsenslosen Maßnahmen (Entfernung von Kaminen und Zwischenwänden, von Bodenbelägen und historischen Innentüren) erstattet. Bei weiteren Lokalaugenscheinen am 22.7., 13.8. und 15.9.1997 durch das Bundesdenkmalamt wurden weitere Maßnahmen, wie zB Entfernung der Kamine, eines Treppenschachtes samt Dachbodentür, Schiffböden, Zwischenwänden, Decken und Türöffnungen sowie Verlegen von Elektroleitungen in den Deckenbereich festgestellt.

Aufgrund eines Lokalaugenscheines am 23.9.1997 der Fachabteilung für Altstadterhaltung, Denkmalpflege und Stadterneuerung des Magistrats Steyr wurde an die Fachabteilung Baurechtsangelegenheiten des Magistrats Steyr "eine wesentliche Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben im Hoftrakt" gemeldet, welche sich beziehen auf:

1. die Trauf- bzw Firsthöhe des Hintertakts einschließlich des Verbindungsgangs,

2. die Ausbildung des Daches des Hintertakts,

3. die Anbringung von drei Dachflächenfenstern am Dach des Hintertrakts,

4. die Ausbildung einer überdimensionalen Dachgaupe im Terrassenbereich des Hintertrakts,

5. die fehlende Ausbildung der Attika im Terrassenbereich des Hintertrakts und

6. die Lichtöffnung in der Feuermauer (südwestseitig). "Weiters wurden entgegen des Bescheides des Bundesdenkmalamtes verschiedene Veränderungen ohne Bewilligung durchgeführt."

Entgegen dem Veränderungsbewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamtes konsenswidrige Baumaßnahmen trotz des Maßnahmenbescheides (Baueinstellung) durchgeführt zu haben - damit sei die angeordnete Einstellung zu verhindern und zu vereiteln gesucht worden - wurde dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.12.1997 zum Vorwurf gemacht und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis unter Strafe gestellt.

Erst nach erfolgter Berufung wurde von der Fachabteilung Altstadterhaltung, Denkmalpflege und Stadterneuerung des Magistrats Steyr im Zuge einer Stellungnahme eine Stellungnahme des Landeskonservatorats für und Anzeige des Bundesdenkmalamtes vom 14.11.1997 vorgelegt, wonach die Anzeige vom 24.7.1997 als überholt zu betrachten erklärt wurde, aufgrund von Lokalaugenscheinen festgestellte Baumaßnahmen angeführt wurden und diesbezüglich Anzeige wegen Verstoßes gegen § 14 Abs.2 DMSG erstattet wurde.

4.2. Gemäß § 1 Abs.1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) idFd Novelle BGBl.Nr. 473/1990, gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles), wenn diese Gruppen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei Denkmalen, die nicht Kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid) (§ 3 Abs.1 DMSG).

Gemäß § 4 Abs.1 DMSG ist bei Denkmalen, die ua gemäß § 3 Abs.1 unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs.1 verboten. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen tatsächliche vollständige Vernichtung. Die Zerstörung eines Denkmals, das nur als Teil einer solchen Einheit (nicht auch als Einzeldenkmal) unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls stets nur die Veränderung des Ensembles dar (§ 4 Abs.1 lit.a DMSG).

Gemäß § 14 Abs.2 DMSG ist, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs.1 bzw § 5 Abs.1 ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß § 7 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700.000 S zu bestrafen.

4.3. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurden dem Bw im Zeitraum vom 9.7.1997 bis 23.9.1997 "Baumaßnahmen - für welche keine denkmalbehördliche Bewilligung gemäß § 5 Abs.1 DMSG vorlag -", womit das gegenständliche Objekt verändert wurde, vorgeworfen, "obwohl mit Maßnahmenbescheid ... jedwede weitere Baumaßnahme am Objekt ... untersagt wurde" und damit den Maßnahmenbescheid zu verhindern und zu vereiteln gesucht wurde.

Mit diesem Tatvorwurf verbindet und vermischt die belangte Behörde zwei gesonderte selbständige Straftatbestände des § 14 Abs.2 Satz 1 DMSG. Wie nämlich der obzitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Vorwurf der vorsätzlichen Veränderung eines Denkmals entgegen § 4 Abs.1 bzw § 5 Abs.1 um ein gesondertes Delikt und beim Vorwurf des Verhinderns oder Vereitelns von gemäß § 7 angeordneten Maßnahmen ebenfalls um einen selbständigen Straftatbestand. Dabei bildet jeder der Straftatbestände eine eigene Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 700.000 S zu bestrafen ist.

Wenn nunmehr beide Straftatbestände in einem Tatvorwurf und daher gleichsam als eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden, so ist dem Bw nicht erkennbar, für welche Tat er bestraft wird und er ist weiters auch nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals bestraft zu werden. Weiters wurden Tatbestandsmerkmale beider genannter Übertretungen vorgeworfen, sodass nicht eine eindeutige Zurechenbarkeit zu einer Verwaltungsübertretung möglich ist. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass die belangte Behörde in der verletzten Rechtsvorschrift sowohl § 4 und § 5 DMSG (vorsätzliche Veränderung eines Denkmals) als auch § 7 DMSG anführt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist im Spruch die Tat so zu umschreiben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen nicht möglich ist, ansonsten verstößt der Spruch gegen § 44a Z1 VStG. Enthält die Tatumschreibung im Spruch des Strafbescheides einen Alternativvorwurf, so liegt ein Verstoß ebenfalls gegen § 44 Z1 VStG vor (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 976 E10b und c mN).

Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Verhinderns bzw Vereitelns von angeordneten Maßnahmen lediglich einen Bezug zu den bescheidmäßigen Anordnungen dieser Maßnahmen herstellt und weiters erfordert, dass eine Tatumschreibung dahingehend vorgenommen wird, wodurch diese angeordneten Maßnahmen verhindert oder vereitelt werden. Eine Bezugnahme auf konsenslose Zerstörungen oder Veränderungen eines Denkmals sind daher nicht erforderlich. Wird aber hingegen eine Veränderung eines Denkmals ohne Bewilligung vorgeworfen, so ist ein Hinweis auf eine Bewilligung insofern nicht zielführend, weil ja ein Tatverhalten vorgeworfen wird, welches vom Bescheid nicht gedeckt ist und daher ohne Bewilligungsbescheid durchgeführt wurde. Ein Tatvorwurf dahingehend, dass Bewilligungsbescheide bzw in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden, ist im DMSG nicht unter Strafe gestellt.

Weil aber ein dem VStG entsprechender konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG (diese Frist begann gemäß § 14 Abs.5 DMSG ab Kenntnis des Bundesdenkmalamtes von der unerlaubten Handlung und der Schuld tragenden Person, also jedenfalls mit der Beantragung des Maßnahmenbescheides am 11.7.1997. Sie endete somit am 11.1.1998) nicht erfolgt ist, war das Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.4. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die im Straferkenntnis angeführten einzelnen Baumaßnahmen nicht jede für sich ein gesondertes strafbares Verhalten darstellen, sondern dass - wie schon aus dem im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum hervorgeht - es sich um eine fortgesetzte Tatbegehung iS eines gleichförmigen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehenden unter einheitlichem Gesamtkonzept begangenen Tatverhaltens handelt. Es ist daher als fortgesetztes Delikt zu betrachten, bei welchem das Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG nach ständiger Judikatur des VwGH nicht anzuwenden ist. Es ist daher wegen einer Gesamthandlung auch nur eine Gesamtstrafe zu verhängen.

4.5. Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis - wie schon bei der Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung - wurde dem Bw die Beihilfe als vorsätzliche Erleichterung einer Verwaltungsübertretung nach dem DMSG vorgeworfen. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass - wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt - der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, "sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben hat, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - jenes konkrete Verhalten des Bw darzustellen hat, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 1996, 799f referierte hg Judikatur; ua auch VwGH vom 30.6.1999, 99/04/0045, 0046, 0047). Diesem Erfordernis entspricht der gegenständliche Spruch des angefochtenen Bescheides deshalb nicht, weil eine wörtliche Umschreibung der Beihilfehandlung (also wodurch die Tat des unmittelbaren Täters erleichtert wurde) nicht erfolgt ist, also worin der ursächliche Beitrag des Bw zur verbotenen Veränderung des Denkmals bzw Vereitelung des Maßnahmenbescheides durch den Objekteigentümer bestanden habe. Es ist daher im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Beihilfehandlung - diese stellt im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Haupttat dar - eine nähere Tatumschreibung in der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt, weshalb der Spruch durch den Oö. Verwaltungssenat nicht mehr saniert werden konnte. Es war daher das Straferkenntnis auch aus diesem Grunde aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Straferkenntnis aufzuheben war, waren keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Vereitelung, Maßnahmenbescheid, keine konsenslose Veränderung, Konkretisierung

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