Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390089/2/Kl/Rd

Linz, 22.02.2000

VwSen-390089/2/Kl/Rd Linz, am 22. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Patrick R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.1.2000, GZ 101-6/3-330089906, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Zivildienstgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.1.2000, GZ 101-6/3-330089906, wurde eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 65 iVm § 22 Abs.4 Zivildienstgesetz verhängt. Dem Bescheidadressaten wurde zum Vorwurf gemacht, dass er sich im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes bei der Einrichtung S Gruppe L, einer Dienstpflichtverletzung in der Form schuldig gemacht habe, als er ihm zugeteilte Arbeiten nur mehr nach mehrmaliger Aufforderung und laufender Nachkontrolle nachgekommen sei, wobei er wiederholt im Aufenthaltsraum beim Fernsehen oder beim Schlafen aufgefunden worden sei: So habe er am 7.9.1998 dreimal, am 8.9.1998 zweimal und am 9.9.1998 dreimal - belegt durch Zeugen - aufgeweckt werden müssen.

Das Straferkenntnis ist an "Herrn RA" adressiert. Dem Spruch und der Begründung des Straferkenntnisses ist ein Beschuldigter nicht zu entnehmen. Auch fehlt dem Bescheid eine Zustellverfügung. Laut internem Kanzleivermerk ist der Bescheid dem Rechtsanwalt und dem BM für Inneres zuzustellen.

2. Dagegen wurde vom Beschuldigten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, welcher durch den genannten Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten ist, Berufung eingebracht.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde an Herrn Rechtsanwalt adressiert und daher ihm gegenüber erlassen. Eine weitere Partei scheint im Straferkenntnis nicht auf. Es ist daher nur der genannte Rechtsanwalt als Partei und Bescheidadressat bezeichnet. Das Straferkenntnis wurde ihm auch wirksam zugestellt. Es wurde daher der Bescheid nur ihm gegenüber wirksam erlassen und steht daher nur ihm das Recht der Berufung zu.

Es war daher die Berufung des Patrick R mangels Berufungslegitimation - weil gegen ihn noch kein Bescheid erlassen wurde - zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch ein tatsächliches Zukommen des gegenständlichen Straferkenntnisses an den Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren - nämlich an Patrick R - nicht die Heilung dahingehend bewirken kann, dass das tatsächliche Zukommen die Erlassung eines Bescheides ihm gegenüber bewirken könnte. Gemäß § 7 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 158/1998 gilt nämlich die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Straferkenntnis scheint als angegebener Empfänger lediglich der Rechtsanwalt auf. Diesem wurde auch zugestellt. Einem anderen (als den angegebenen) Empfänger kann daher nicht wirksam zugestellt werden. Es ist daher dem Beschuldigten kein Bescheid zugegangen.

Hingegen wurde die Berufung in fremdem Namen erhoben und war daher dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht zuzurechnen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat die Behörde die Berufung des Bw zurückzuweisen, wenn es an einem erstinstanzlichen Bescheid fehlt. Die Berufungsbehörde überschreitet die Grenzen ihrer (funktionellen) Zuständigkeit, wenn sie einen im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nicht mehr existenten Bescheid der Erstinstanz aufrecht erhält, anstatt die Berufung infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidet die Berufungsbehörde aufgrund einer Berufung, die sich gegen einen noch nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, statt die Berufung zurückzuweisen, dann ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 555f mN).

Es war daher spruchgemäß die Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Bescheidadressat als Partei; keine Bescheidzustellung an Berufungswerber, mangelnde Legitimation.

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