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VwSen-390100/2/Kl/Rd

Linz, 28.02.2002

VwSen-390100/2/Kl/Rd Linz, am 28. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.5.2001, GZ: 0-2-5/1-0032203e, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 29,07 Euro (entspricht 400 S) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.5.2001, GZ: 0-2-5/1-0032203e, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z3 lit.e iVm § 13 Abs.1 des Oö. FPG iVm Auflagenpunkt 1 des Bescheides des Magistrates Linz vom 11.10.2000, GZ: 508-D-N002362A, verhängt, weil er es als Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 11.10.2000, GZ 508-D-N002362A, zu vertreten hat, dass im Gebäude "N" in Linz in der Zeit von 28.10.2000 bis 20.11.2000 die im oa Bescheid unter Punkt I) vorgeschriebene Auflage, dass "sämtliche Keller-Aufschließungsgänge (Parteienkeller) dauernd in voller baulicher Breite von abgestellten Gegenständen und Lagerungen aller Art freizuhalten sind und die vorhandenen, dort abgestellten Gegenstände zu entfernen sind", nicht eingehalten wurde, indem in den Aufschließungsgängen im Keller Gegenstände (Plastiksäcke, Papier und verschiedener Hausrat) gelagert wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung bzw Strafmilderung beantragt. Es wurde ausgeführt, dass die Lagerung nur eine Bagatelle sei und nur im geringsten Umfang auf den Bw zurückgeht. Die amtlichen Aktivitäten stützten sich nur auf bösartige Veranlassungen und Meckereien. Es werde um eine schriftliche Aufhebung ohne mündliches Verfahren ersucht.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 3.000 S bzw 218 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Strafhöhe bekämpft wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Danach ist erwiesen, dass mit dem Bescheid des Magistrates Linz vom 11.10.2000, GZ 508-D-N002362A, in Spruchpunkt I die Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs.1 Oö. FPG 1994 angeordnet wurde wie folgt: "I. Sämtliche Keller-Aufschließungsgänge (Parteienkeller) sind dauernd in voller baulicher Breite von abgestellten Gegenständen und Lagerungen aller Art freizuhalten. Die vorhandenen, dort abgestellten Gegenstände sind zu entfernen." Im Spruchpunkt II wurde eine Frist für die Erfüllung mit 20.10.2000 festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde mit 13.10.2000 dem Zustellpostamt hinterlegt und damit rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid wurde nicht abgeholt. Am 20. und 23.10.2000 wurde festgestellt, dass Lagerungen durchgeführt wurden, und zwar Plastiksäcke, Papier und verschiedener Hausrat.

Diesbezüglich wurde gegen den Bw eine Strafverfügung am 20.11.2000 erlassen und dagegen vom Bw Einspruch erhoben. Im ordentlichen Verfahren gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an "Ich bin mir nur einer sehr geringen Schuld bewusst. Ich habe nicht die Absicht, eine Strafe anzunehmen".

Da die Tat auch in der Berufung nicht bestritten wurde und auch keine anderslautenden Sachverhaltsdarstellungen und Beweise angeboten wurden, war der Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde zu legen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 13 Abs.1 Oö. Feuerpolizeigesetz - Oö. FPG, LGBl.Nr. 113/1994 idgF, ist dem Eigentümer die Beseitigung der Mängel mittels Bescheid unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn bei der feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden.

Gemäß § 22 Abs.1 Z3 lit.e leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs.1).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass mit dem zitierten Bescheid, welcher mit seiner Hinterlegung am 13.10.2000 rechtswirksam zugestellt wurde und der nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist mit 27.10.2000 rechtskräftig wurde, dem Bw eine Mängelbeseitigung unter gleichzeitiger Fristsetzung aufgetragen wurde. Vom Bw blieb unwidersprochen, dass zu dem im Spruch angeführten Tatzeitraum eine Mängelbeseitigung nicht stattgefunden hat. Vielmehr gibt er zu, dass Gegenstände aus seinem Besitz gelagert wurden, wenngleich er sich nur einer geringen Schuld bewusst sei. Da er der Beseitigung des spruchgemäßen Mangels nicht nachgekommen ist, hat der Bw die Tat begangen. Er hat diese auch subjektiv zu verantworten, zu dem er keinen Entlastungsnachweis erbracht hat. Es ist daher die belangte Behörde in rechtsrichtiger Gesetzesanwendung von der Tatbegehung ausgegangen.

5.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ersuchte der Bw um Strafmilderung. Gründe führte er nicht an. Die belangte Behörde ist in rechtsrichtiger Gesetzesanwendung vom § 19 Abs.1 und 2 VStG ausgegangen. Sie hat die Unbescholtenheit des Bw mildernd gewertet und keine erschwerenden Umstände zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist sie von den Angaben des Bw ausgegangen, nämlich dass er über kein Vermögen verfüge und kein Einkommen beziehe. Es ist daher nicht festzustellen, dass die belangte Behörde bei dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Angesichts des Unrechtsgehalts der Tat ist die geringe Strafe von 2.000 S angemessen. Sie liegt lediglich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der bis 50.000 S reicht. Im Übrigen ist aber die Strafe erforderlich, um den Bw von einer möglichen weiteren Tatbegehung abzuhalten und auch die Tatbegehung anderer Personen hintanzuhalten, und konnte auch unter Berücksichtigung der tristen persönlichen Verhältnisse des Bw nicht herabgesetzt werden. Es war daher das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 29,07 Euro (entspricht 400 S), gemäß § 64 VStG festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Mängelbeseitigung, rechtskräftiger Bescheid, Fristablauf

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