Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390106/2/Gf/Km

Linz, 24.10.2001

VwSen-390106/2/Gf/Km Linz, am 24. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G B, und der M B, beide vertreten durch die RAe Dr. D B u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. September 2001, Zl. Bi96-3-2001, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerber haben weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. September 2001, Zl. Bi96-3-2001, wurde über die Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie es als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes in der Zeit vom 25. Jänner bis zum 5. Februar 2001 unterlassen hätten, dafür Sorge zu tragen, dass dieser den Volksschulunterricht besucht; dadurch hätten sie eine Übertretung des § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1998 (im Folgenden: SchulPflG) begangen, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 4 SchulPflG zu bestrafen gewesen seien.

1.2. Gegen dieses den Rechtsvertretern am 27. September 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass es auf Grund einer entsprechenden Anzeige der Volksschule Thalheim als erwiesen anzusehen sei, dass der Sohn der Beschwerdeführer im Tatzeitraum ohne Entschuldigung und ohne ärztliches Attest dem Unterricht ferngeblieben ist.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringen die Berufungswerber vor, dass sich dem erstbehördlichen Ermittlungsverfahren nicht entnehmen lasse, ob und wann die Schulleiterin die Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Beleg der Krankheit des Schülers für den fraglichen Zeitraum begehrt habe. Im Übrigen sei die Erstbehörde lediglich der Anzeige der Volksschule gefolgt, während demgegenüber die Einwände der Beschwerdeführer völlig unberücksichtigt geblieben seien. Schließlich könne dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, wegen welcher Übertretung eigentlich eine Bestrafung erfolgt ist.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. Bi96-3-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SchulPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Erziehungsberechtigter nicht für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler sorgt.

Nach § 9 Abs. 1 SchulPflG haben die Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist jedoch gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 SchulPflG bei einer Erkrankung des Schülers gerechtfertigt. Im Falle einer derartigen Verhinderung haben die Erziehungsberechtigten allerdings nach § 9 Abs. 5 SchulPflG den Klassenlehrer oder den Schulleiter ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen; auf Verlangen des Schulleiters hat diese Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

4.2. Im gegenständlichen Verfahren ist allein strittig, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführer dem Verlangen der Schulleiterin nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht entsprochen haben und daher deren Sohn im Ergebnis dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.

Diesbezüglich findet sich in der Beilage zur Anzeige der VS Thalheim an die BH Wels-Land vom 6. März 2001, Zl. 20-12/31-2001, folgender Aktenvermerk der Schulleiterin:

"Fehltage vom 25.1. - 6.3.2001 23 Tage

25.1. Anruf der Mutter: Eltern+T haben Termine

26.1. Anruf: T ist krank (Brechdurchfall)

29.1. Anruf: T ist krank (Arztbesuch) bis 2.2.

5.2. Anruf: Halsentzündung

12.2. Anruf: Eltern müssen mit T eine andere Schule suchen (12.2. - 16.2.)

Ferien: 19. - 24.2.

26.2. T kommt mit Eltern in die Schule, anschließend zum Arzt

27.2. Anruf: T ist krankgeschrieben bis einschließlich 28.2.

1.3. Anruf: Eltern und T haben Behördengänge

2.3. Anruf: Familie übersiedelt

ab 5.3...... keine Meldung

Es wurden bis zum heutigen Datum (6.3.2001) trotz mündlicher Aufforderung durch die Leiterin keine ärztlichen Atteste oder anderwertige schriftliche Entschuldigungen vorgelegt."

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde den Rechtsmittelwerbern lediglich die Periode vom 25. Jänner 2001 bis einschließlich 5. Februar 2001 als Tatzeitraum zur Last gelegt.

Diesbezüglich lässt sich dem vorzitierten Aktenvermerk entnehmen, dass am 29. Jänner 2001 (Montag) ein Arztbesuch erfolgte, der ergab, dass der Schüler bis zum 2. Februar 2001 (Freitag) als krank i.S.d. § 9 Abs. 3 Z. 1 SchulPflG anzusehen war; am darauffolgenden Montag (5. Februar 2001) lag neuerlich ein Krankheitsfall (Halsentzündung) vor (wobei allerdings nicht belegt ist, ob dieser in gleicher Weise ärztlich diagnostiziert wurde).

Demgegenüber geht aus dem Aktenvermerk nicht hervor, dass sich die "mündliche Aufforderung durch die Leiterin" auch oder sogar vorrangig bereits auf den Tatzeitraum bezog; da nämlich für diesen ohnehin der Befund vom 29. Jänner 2001 (bis zum 2. Februar 2001) vorlag, entspricht es - zumal der Sohn der Beschwerdeführer unmittelbar danach (nämlich vom 6. bis zum 9. Februar 2001) wieder die Schule besucht hat - vor dem Hintergrund der gegebenen Fallkonstellation vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige Aufforderung erst für den danach liegenden, insgesamt durch keinerlei ärztliche Diagnose verifizierten Zeitraum (vom 12. Februar bis zum 6. März 2001), für den somit ein vergleichsweise viel höherer Erklärungsbedarf bestanden hätte, ergangen ist. Dazu kommt noch, dass die durch die Erstbehörde zeugenschaftlich befragte Schulleiterin sogar selbst eingestanden hat, nicht mehr zu wissen, wann sie die Eltern auf die Notwendigkeit eines ärztlichen Attestes hingewiesen hat (vgl. die Niederschrift der BH Wels-Land vom 2. Juli 2001, Zl. Bi96-3-2001-Ga, S. 2)

Damit kann aber im Ergebnis für den Tatzeitraum nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von einem unberechtigten Fernbleiben i.S.d. § 9 Abs. 2 SchulpflG ausgegangen werden; das Verhalten der Rechtsmittelwerber kann sohin nicht § 24 Abs. 4 SchulPflG unterstellt werden.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum