Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390108/11/Kl/An

Linz, 19.02.2003

VwSen-390108/11/Kl/An Linz, am 19. Februar 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 6.12.2001, Zl. 102727-JD/01, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Telekommunikationsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Februar 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Telekommunikationsgesetz "in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000" als Strafnorm "§ 104 Abs.1 Einleitung TKG" zu zitieren ist.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 145,34 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

Zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 6.12.2001, Zl. 102727-JD/01, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000,-- Schilling, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 104 Abs.1 Z5 iVm 75 Abs.1 Z2 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, verhängt, weil er von einem Endgerät (Mobiltelefon) der Marke/Type Alcatel HC-400 ohne SIM - Karte mit der Seriennummer 330014531706450 an folgenden Tagen wiederholt den Notruf 112 beim Gendarmerieposten Braunau am Inn angerufen und nach Melden des diensthabenden Gendarmeriebeamten entweder die Telefonverbindung sofort getrennt oder den Beamten beschimpft und dadurch die Gendarmeriebeamten grob belästigt und sohin das Endgerät (Mobiltelefon) missbräuchlich verwendet hat:
Am 9.3.2001 um 14:18 Uhr, von 18:55 bis 19:10 Uhr, um 21:20 Uhr, am 11.3.2001 von 06:50 bis 07:15 Uhr, von 7:25 bis 7:35 Uhr, von 15:39 bis 15:41 Uhr, am 12.3.2001 von 02:00 bis 02:20 Uhr, von 05:40 bis 06:30 Uhr, von 17:35 bis 18:00 Uhr, am 14.3.2001 um 01:00 Uhr, von 19:00 bis 19:45 Uhr, am 15.3.2001 um 00:20 Uhr, von 05:30 bis 07:00 Uhr, am 22.3.2001 um 16:00 Uhr, am 23.3.2001 von 00:27 bis 00:31 Uhr, von 07:25 bis 07:35 Uhr, um 12:10 Uhr, von 14:10 bis 14:13 Uhr, von 14:15 bis 14:40 Uhr, von 15:10 bis 15:55 Uhr, von 16:00 bis 16:15 Uhr, 16:50 bis 17:00 Uhr, von 17:10 bis 17:35 Uhr, von 17:40 bis 18:15 Uhr, um 20:05 Uhr, um 20:06 Uhr, um 20:10 Uhr, um 20:18, um 20:19 Uhr, um 20:30 Uhr, um 20:46 Uhr, um 20:47 Uhr, von 20:48 bis 20:51 Uhr, von 21:21 bis 21:22 Uhr, am 24.3.2001 von 06:25 bis 06:30 Uhr, 06:40 bis 06:50 Uhr, 06:54 bis 07:07 Uhr, von 07:13 bis 07:14 Uhr, von 07:22 bis 07:29 Uhr, von 07:37 bis 08:25 Uhr, von 08:47 bis 09:17 Uhr, von 10:31 bis 10:38 Uhr, von 11:00 bis 11:27 Uhr, von 14:15 bis 14:18 Uhr, von 18:53 bis 19:01 Uhr, um 19:00 Uhr, um 21:44 Uhr, am 25.3.2001 um 04:35 Uhr, um 04:20 Uhr, um 07:24 Uhr, um 07:25 Uhr, um 07:32 Uhr, um 07:33 Uhr, um 07:34 Uhr, um 07:40 Uhr, um 07:41 Uhr, um 07:45 Uhr, um 10:36 Uhr, um 11:32 Uhr, um 11:40 Uhr, um 11:45 Uhr, um 11:50 Uhr, um 12:21 Uhr, um 14:31 Uhr, um 23:02 Uhr, am 26.3.2001 von 05:15 bis 05:35 Uhr, von 06:10 bis 06:35 Uhr, um 11:44 Uhr, um 12:12 Uhr, um 16:43 Uhr, um 17:30 Uhr, um 17:40 Uhr, um 17:43 Uhr, um 17:45 Uhr, um 19:18 Uhr, um 19:44 Uhr, um 20:00 Uhr, um 20:15 Uhr, am 27.3.2001 um 00:27 Uhr, um 00:50 von 05:00 bis 05.15 Uhr, von 05:55 bis 06.36 Uhr, von 06:37 bis 07:30 Uhr, von 15:43 bis 16:02 Uhr, am 28.3.2001 von 01:05 bis 01:12 Uhr, von 12:20 bis 12:30 Uhr, um 14:50 Uhr, um 17:45 Uhr, um 17:57 Uhr, um 18:35 Uhr, um 18:42 Uhr, von 19:00 bis 20:00 Uhr, am 30.3.2001 von 16:27 bis 18:00 Uhr, von 19:00 bis 19:10 Uhr, von 21:25 bis 21:35 Uhr, am 31.3.2001 von 07:10 bis 09:30 Uhr, von 10:05 bis 10:45 Uhr, um 12:41 Uhr, um 13:26 Uhr, um 18:50 Uhr, von 21:05 bis 22:00 Uhr, am 1.4.2001 von 00:39 bis 01:05 Uhr, von 07:20 bis 07:35 Uhr, von 09:45 bis 11:00 Uhr, um 19:35 Uhr, am 2.4.2001 von 05:47 bis 06:10 Uhr, am 3.4.2001 von 05:52 bis 07:51 Uhr, um 10:35 Uhr, um 13:44 Uhr, am 6.4.2001 von 13:20 bis 13:40 Uhr, von 15:12 bis 15:44 Uhr, am 7.4.2001 von 07:10 bis 10:00 Uhr, um 14:40 Uhr, am 8.4.2001 von 08:05 bis 09:20 Uhr, am 9.4.2001 von 00:10 bis 00:50 Uhr, von 05:30 bis 06:45 Uhr, von 17:36 bis 18:05 Uhr, von 18:35 bis 19:00 Uhr, am 10.4.2001 von 02:50 bis 02:53 Uhr, von 05:21 bis 05:28 Uhr, um 8:00 Uhr, um 10:25 Uhr, von 19:24 bis 20:26 Uhr, am 11.4.2001 von 00:27 bis 01:06 Uhr, am 14.4.2001 von 07:30 bis 09:05, von 10:15 bis 10:48 Uhr, am 16.4.2001 von 07:00 bis 08:50 Uhr, von 09:20 bis 11:15 Uhr, von 19:02 bis 20:00 Uhr, von 23:30 bis 23:50 Uhr, am 17.4.2001 von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr, am 21.4.2001 von 02:35 bis 03:14 Uhr, von 06:00 bis 07:50 Uhr, von 22:00 bis 00:05 Uhr, am 22.4.2001 von 04:15 bis 04:40 Uhr, von 07:15 bis 08:00 Uhr, am 24.4.2001 von 19:40 bis 20:00 Uhr, von 23:25 bis 23.33 Uhr, am 25.4.2001 von 19:10 Uhr bis 20:00 Uhr, von 21:50 bis 21:55 Uhr, am 26.4.2001 von 00:20 bis 00:45 Uhr, von 05:30 bis 06:00 Uhr, am 27.4.2001 von 19:13 bis 19:22 Uhr, von 19:51 bis 20:05 Uhr, am 28.4.2001 von 00:55 bis 01:05 Uhr, von 06:29 bis 07:15 Uhr, am 30.4.2001 von 05:56 bis 06:02 Uhr, von 07:30 bis 09:35 Uhr, von 11:31 bis 11:42 Uhr, am 1.5.2001 vom 07:00 bis 08:10 Uhr, um 08:11 Uhr, um 08:15 Uhr, um 10:25 Uhr, um 11:10 Uhr, um 11:15 Uhr, 11:26 Uhr, um 13:05 Uhr, am 5.5.2Be001 um 20:50 bis 22:00 Uhr, am 6.5.2001 von 02:00 bis 02:20 Uhr, von 07:50 bis 18:00 Uhr, am 7.5.2001 von 10:30 bis 11:00 Uhr, am 8.5.2001 von 12:18 bis 12:45 Uhr, von 23:30 bis 23:35 Uhr, am 9.5.2001 von 20:40 bis 20:55 Uhr, am 13.5.2001 von 10:00 bis 11:30 Uhr, von 14:00 bis 16:00 Uhr, von 17:20 bis 19:00 Uhr, am 14.5.2001 von 19:00 bis 19:35 Uhr, von 23:54 bis 00:20 Uhr, am 15.5.2001 von 11:30 bis 11:45 Uhr, um 16:50 Uhr, von 17:12 bis 17:45 Uhr, von 19:50 bis 20:10 Uhr, am 16.5.2001 von 05:50 bis 06:10 Uhr, von 12:00 bis 13:15 Uhr, von 23:50 bis 24:00 Uhr, am 17.5.2001 von 06:00 bis 06:35 Uhr, von 23:32 bis 23:43 Uhr, am 19.5.2001 von 07:00 bis 07:35 Uhr, von 11:18 bis 11:57 Uhr, am 21.5.2001 um 16:20 Uhr, von 16:30 bis 16:35 Uhr, von 17:55 bis 18:15 Uhr, am 22.5.2001 um 17:44 Uhr, um 19:52 Uhr, am 23.5.2001 von 07:00 bis 07:30 Uhr und am 24.5. um 06:15.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass nicht ausreichend begründet wurde, warum der Berufungswerber als Täter ausgeforscht werden konnte. Nur die vorgefundene Handy-Verpackungsschachtel konnte als Indiz für die Täterschaft herangezogen werden. Auch handle es sich um eine Person mit einem Alter über 50 Jahre. Der Berufungswerber führt aus, dass im Haus lediglich sein Sohn und er wohne, wobei der Berufungswerber das fünfzigste Lebensjahr überschritten habe. Die Gewahrsame der Verpackungsschachtel wurde nie bestritten, jedenfalls aber der Besitz des Handys. Dieses wurde ja auch nie gefunden trotz einer Hausdurchsuchung. Die Verwendung eines Beweismittels hat nichts mit Verfolgungsverjährung zu tun und es wird um Auswertung der Tonbänder ersucht. Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

3. Das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden Chefinspektor H, Bezirksinspektor H und Ing. M als Zeugen geladen und einvernommen.

Das Abspielen der Tonbänder bzw. Auswertung der Tonbänder war nicht erforderlich, weil diese aus einer Zeit vor der Tatbegehung bzw. aus unbestimmbarer Zeit stammen und mit der Tatbegehung nicht in Zusammenhang gebracht werden können.

4.1. Auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen wird als erwiesen festgestellt, dass - wie auch aus den im Akt befindlichen Aufzeichnungen hervorgeht - ab März 2001 von ein und derselben Person die Notrufnummer des Gendarmeriepostens Braunau gewählt wurde und oft über lange Zeiträume - bis zu Stunden - blockiert wurde. Dies erfolgte in dem Sinn, dass die Nummer gewählt wurde, bei Abheben und Auflegen dann sofort wieder gewählt wurde und dies in sehr kurzer Aufeinanderfolge. Teilweise wurde bei den Anrufen auch vom Anrufer gesprochen. Es handelte sich dabei um eine männliche Person mit einer Stimme von einem Alter von über 50 Jahren, möglicherweise auch 40 bis 45 Jahre, jedenfalls aber nicht jünger. Die Stimme klang verstellt und zwar wie von einem Betrunkenen. Sie klang aber immer gleich. Im Zuge der Gespräche kam auch zum Ausdruck, dass die Person Probleme mit der Exekutive habe, weil ihr nämlich der Führerschein entzogen wurde. Die Spur wurde gelegt im Hinblick auf den Entzug eines LKW-Führerscheins, weil zunächst angeführt wurde, dass die Person dadurch ihre Arbeit verloren hätte. Über Auftrag des Fernmeldebüros wurden dann auch ab März 2001 über die Anrufe schriftliche Aufzeichnungen durchgeführt. Diese sind dem Strafakt angeschlossen.

Von den Zeugen wurde glaubwürdig dargelegt, dass es natürlich auch andere Störanrufe gab, dass diese aber nicht aufgezeichnet wurden, sondern immer nur, wenn sie sicher wurden, dass es sich wieder um diese betreffende Person handelte.

Auch legte der zeugenschaftlich einvernommene Chefinspektor H dar, dass er schließlich Verdacht schöpfte, dass es sich bei dieser Person um den Berufungswerber handeln könnte. Er kenne den Berufungswerber jahrelang persönlich und wisse daher aus persönlichen Kontakten mit ihm, dass der Berufungswerber zu Hause eine Funkempfangsanlage habe, mit der er den gesamten Gendarmeriefunkverkehr abhören könne. Auf diese Idee ist er im Zusammenhang mit einer Amtshandlung (vor März 2001) eines seiner Kollegen gekommen, wobei der Berufungswerber wieder bei einem Anruf so Detailkenntnisse angab, sodass er entweder bei der Amtshandlung dabei sein musste oder eben diese über den Funk abhörte. Es wurden alle Personen bei der Amtshandlung überprüft, der Berufungswerber war aber nicht dabei. Auch bei einem weiteren Beispiel wurden diese Wahrnehmungen gemacht und sofort kontrolliert. Konkret auf seine Anrufe angesprochen reagierte aber der Berufungswerber nicht.

Am 24.5.2001 wurde schließlich durch eine Fernmeldeüberwachung durch das Fernmeldebüro der Berufungswerber gepeilt. Auf Grund der glaubwürdigen widerspruchsfreien und fundierten Aussage des bei der Amtshandlung anwesenden Organs Ing. M kann die Peilung einwandfrei und ohne Zweifel vom Oö. Verwaltungssenat nachvollzogen werden. Es wurde auf einen Anruf dieser Person wieder gewartet und als der Notruf bei der Bezirksleitzentrale beim Gendarmerieposten Braunau betätigt wurde und sich diese Person meldete, wurden die Mitarbeiter der Peilfahrzeuge verständigt und kamen drei unabhängig voneinander ermittelnde Peilfahrzeuge auf das Haus des Berufungswerbers. Während der Peilung lief der Anruf und der Anruf dauerte solange, dass eine Ortung durchgeführt werden konnte. Auch hat der einvernommene Zeuge selbst noch während des Laufens des Anrufes den Berufungswerber durch das Hausfenster gesehen. Ein Irrtum über einen anderen Telefonanruf als vom Beschuldigten konnte der einvernommene Zeuge ausschließen, zumal durch das Miteinbinden des A 1 Netzbetreibers das A 1 Netz in dem betreffenden Sektor zur Gänze abgesperrt wurde und nur die Notrufnummer 112 geöffnet war. Auch konnte diese Nummer nur einmal gewählt werden. Derjenige, der sie wählte, war dann der Anrufer. Als Anrufer wurde der Beschuldigte durch die Techniker des A 1 Betreibers identifiziert. Auch zur Identifizierung wurde angeführt, dass jeglicher Irrtum ausgeschlossen ist, weil jedes Handy eine IMEI-Nummer hat, wobei diese Nummer nur einmal weltweit vergeben wird. Seitens des A 1 Netzbetreibers konnte dann für den konkreten Anruf am 24.5.2001 die bestimmte IMEI-Nummer identifiziert werden. Weiters führte der Zeuge an, dass bei der anschließend durchgeführten freiwilligen Nachschau im Haus des Berufungswerber eine Originalverpackungsschachtel für ein Handy mit der betreffenden IMEI-Nummer vorgefunden wurde. Freilich wurde das Handy - das ohne SIM-Karte verwendet wurde, wobei der Notruf über Einwilligung aller Netzbetreiber auch ohne SIM-Karte möglich ist - nicht gefunden, allerdings wurde der Anruf eindeutig auf dieses Haus gepeilt und ist das Vorfinden einer Originalverpackungsschachtel zu einem Handy schon ein sehr geballtes Indiz dafür, dass auch das Handy im Besitz des Berufungswerber war, zumal diese Handynummer für den konkreten gegenständlichen Anruf registriert wurde.

Da nach den glaubwürdigen und sicher auftretenden Zeugen die Stimme des am 24.5.2001 gepeilten Berufungswerbers mit jener Stimme übereinstimmte, die als Störanrufer im Zeitraum zwischen März und Mai 2001 jeweils bei den Störanrufen durch die jeweiligen Beamten aufgezeichnet wurde und diese Anrufe dem Tatvorwurf und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde lagen, bestand für den Oö. Verwaltungssenat kein Zweifel, dass der Berufungswerber sämtliche angelastete Störanrufe getätigt hat, wobei er entweder ununterbrochen anrief oder die Beamten beschimpfte oder auch grob belästigte.

Jedenfalls wird auf Grund der einhelligen Angaben der Zeugen festgehalten, dass nach der Amtshandlung, nämlich der Peilung am 24.5.2001 ein Störanruf dieser Stimme nicht mehr erfolgt ist.

Den Aussagen wird auch insofern Glauben geschenkt, als sämtliche Zeugen unter Diensteid ausgesagt haben. Auch decken sich die Aussagen.

Hingegen ist der Inhalt der Störanrufe von nicht wesentlicher Relevanz, vielmehr ist für den erkennenden Senat relevant, dass die Stimme eindeutig in dem fraglichen Zeitraum wiedererkannt wurde. Dass der Anrufer teilweise die Stimme verstellt hatte, teilweise falsche Fährten in Richtung LKW-Führerschein lenkte, ist für das gegenständliche Strafverfahren nicht relevant.

Hingegen führte der Zeuge Chefinspektor H zu Recht an, dass der Störanrufer zwar auch mit ihm sprach, aber dann die Störanrufe wesentlicher kürzer und gemilderter waren, und er daher den Eindruck hatte, der Störanrufer kenne ihn. Es war ja auch dann der Zeuge, der den ersten Verdacht in Richtung auf den Beschuldigten hatte. Der Zeuge wusste ja von der Abhörmöglichkeit des Beschuldigten. Dieser Verdacht stimmte auch damit überein, dass der Anrufer so detaillierte und unmittelbare Kenntnisse und Informationen über Gendarmerietätigkeiten hatte.

Auf Grund der weiteren Aussagen des Zeugen Ing. M und des weiters durchgeführten Verwaltungsverfahrens zu VwSen-390109 ist erwiesen, dass in der Wohnung des Berufungswerbers ja dann auch ein Scanner, nämlich eine Empfangsanlage vorgefunden wurde, in der die Frequenzen des Landesgendarmeriekommandos Salzburg eingespeichert waren. Dies wurde vom Berufungswerber auch zu keiner Zeit bestritten.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 75 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000, dürfen Funkanlagen und Endgeräte nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt unter anderem jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer (Z2).

Gemäß § 104 Abs.1 Z5 TGK begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.633 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 75 Abs.1 eine Funkanlage oder ein Endgerät missbräuchlich verwendet.

5.2. Auf Grund des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes wurde zu den angegebenen Zeitpunkten ein Handy Alcatel ohne Sim-Karte , also ein Endgerät betätigt und verwendet und es wurde damit immer die Notrufnummer des Gendarmeriepostens Braunau betätigt, wobei Anrufe auch über längere Zeiträume ununterbrochen durchgeführt wurden, teilweise auch Beamte beschimpft wurden und grob belästigt wurden. Schon durch das ununterbrochene anrufen ein und derselben Nummer ist dies als grobe Belästigung zu werten und wurde daher die Funkanlage bzw. das Endgerät missbräuchlich verwendet. Es wurde daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt. Dieses Verhalten hat der Berufungswerber auch subjektiv zu verantworten. Weil es zu den Ungehorsamsdelikten zählt, war von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen, wobei jedoch auch auf Grund der bewussten Wahl der Nummer und des Beschimpfens sogar von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

5.3 Wenn der Berufungswerber geltend macht, dass nicht er der Täter sei, so ist insbesondere das Ermittlungsverfahren I. Instanz, insbesondere die händischen Aufzeichnungen sowie die Erforschung der IMEI-Nummer seines Handys sowie auch insbesondere dann das Beweisverfahren in der öffentliche mündliche Verhandlung entgegen zu halten, wonach zwar das Handy mit der entsprechenden IMEI-Nummer, mit dem bei der Peilung telefoniert wurde, nicht beim Berufungswerber vorgefunden wurde, wonach aber die sonstigen Beweise erdrückend sind, so zum Beispiel die Originalverpackungsschachtel des Handys, die es nur einmal geben kann, sowie die Erkennung der Stimme durch die zeugenschaftlich einvernommenen Beamten. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass mit der Peilung am 24.5.2001 weitere Störanrufe von diesem Handy aus durch den Berufungswerber nicht mehr erfolgt sind.

Wenn sich hingegen der Berufungswerber auf die Auswertung des Tonbandes bezieht und auf einen Freispruch vor dem Landesgericht Ried verweist, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass sowohl die Tonbandaufzeichnungen als auch die Tatanschuldigungen vor dem LG Ried aus einer Zeit vor der gegenständlichen Tatbegehung stammen und kein unmittelbarer Zusammenhang zu den im Straferkenntnis vorgeworfenen Anschuldigungen besteht. Auch kann die Identifizierung der Tonbandstimme nicht den Beweis für die Tatbegehung oder Nichtbegehung durch den Berufungswerber zu den im Spruch angeführten Zeitpunkten liefern.

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch wurden keine weiteren berücksichtigungswürdigen Umstände durch den Berufungswerber vorgebracht. Im Hinblick auf die lange Tatbegehung und das Verschulden des Berufungswerbers sowie auch im Hinblick auf den Umstand, dass durch die Blockierung der Notrufnummer andere Teilnehmer diese Nummer nicht wählen konnten und durch den Umstand, dass durch die langen Zeiträume der Anrufe auch Arbeitskapazitäten des Gendarmeriepostens beeinträchtigt wurden, ist die Höhe der verhängten Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie auch dem Schuldgehalt der Tat angepasst. Sie ist daher nicht überhöht und konnte ebenfalls vom Oö. Verwaltungssenat bestätigt werden.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, wer gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K l e m p t


Beschlagwortung:

Störanrufe, mißbräuchliche Verwendung, Verschulden

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 18.11.2003, Zl.: 2003/03/0079-5

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