Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102500/7/Br/Bk

Linz, 02.02.1995

VwSen-102500/7/Br/Bk Linz, am 2. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. C R, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. November 1994, Zl.: VerkR96/9381/1992, wegen Übertretung der StVO - 1960, nach der am 2. Februar 1995, im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 28. November 1994, Zl.

VerkR96/9381/1992, wegen der Übertretungen nach § 7 Abs.1 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 4. April 1992 um 12.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der , Westautobahn, in Richtung gelenkt und dabei von Strkm 199,600 (Gemeindegebiet E bis km 193.500 (Gemeindegebiet von S) ständig den linken Fahrstreifen benützt habe, obwohl ihm mehrmals das Einordnen auf dem rechten Fahrstreifen möglich gewesen wäre.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung auf Grund der Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten, AI P und B erwiesen sei. Es habe für die Erstbehörde keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen etwa wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet die einschreitende Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.11.1994, dem Einschreiter zugestellt am 5.12.1994, binnen offener Frist folgende BERUFUNG und führt diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfange angefochten.

Es werden unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I.

Die Behörde erster Instanz geht in ihrer Beweiswürdigung bzw.

Sachverhaltsfeststellung in keinem Punkt auf die Stellungnahme bzw. Rechtfertigung des Einschreiters ein. Es wird lediglich vorgebracht, daß der Einschreiter den Antrag auf Einvernahme seiner Gattin und Zeugin A R zurückgezogen hat.

Hieraus zieht die Behörde erster Instanz die Schlußfolgerung, daß der von den Exekutivbeamten geschilderte Sachverhalt mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststeht.

Als Begründung werden weiters die disziplinären und gerichtlich zu ahndenden Folgen angeführt. Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde jedoch die Stellungnahme des Einschreiters nicht gewürdigt. Die Begründung der Behörde erster Instanz ist daher völlig unzureichend, sodaß nicht mit ausreichender Sicherheit die dem Einschreiter vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen festgestellt hätten werden können.

II.

Grundsätzlich wird bestritten, daß der Einschreiter am 4.4.1992 gegen 12:10 Uhr auf der A in Richtung von km 199,6 - km 193,5 ständig den linken Fahrstreifen benützt hätte, obwohl ihm mehrmals das Einfahren auf den rechten Fahrstreifen möglich gewesen wäre. Hierzu ist auszuführen, dann vorerst auch eine Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von den Meldungslegern erstattet wurde. Die Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist offensichtlich von der Bezirkshauptmannschaft VÖcklabruck zurückgelegt worden. Die Behörde erster Instanz ist daher in diesem Punkt davon ausgegangen, daß die Angaben der Meldungsleger nicht richtig sind. Die Begründung der Behörde, wonach zeugenschaftlich einzuvernehmende Exekutivbeamte bei der Abgabe einer falschen Zeugenaussage mit strengen disziplinären und auch gerichtlich zu ahndenden Folgen zu rechnen hätte, geht daher ins Leere, zumal die Behörde offensichtlich den Meldungslegern in Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung keinerlei Glauben geschenkt hat.

III.

Weiters ist auszuführen, daß der Einschreiter den linken Fahrstreifen benutzen mußte, da reger Verkehr auf der Autobahn herrschte und darüber hinaus auch der rechte Fahrstreifen mit PKWs blockiert war. Die Meldungsleger können auch nicht angeben, wie oft der Einschreiter eventuell eine Einordnungsmöglichkeit gehabt hätte. Von den Meldungslegern wird weder in der Einvernahme noch in ihrer Anzeige von den vom Einschreiter behaupteten, äußerst regen Straßenverkehr bezug genommen. Dies besagt wiederum, daß die Meldungsleger bezüglich der Einordnungsmöglichkeit mit ihren Beobachtungen einem Irrtum unterlaufen sind.

Aus den oben genannten Gründen stellt daher der Einschreiter folgende B E R U F U N G S A N T R Ä G E 1. Die Strafverfügung (gemeint wohl das Straferkenntnis) möge aufgehoben und das gegen den Einschreiter eingeleitete Verfahren eingestellt werden.

2. In eventu möge die Strafverfügung aufgehoben und zur Verfahrenswiederholung bzw. -ergänzung an die Behörde erster Instanz zurückgewiesen werden.

V, am 16.12.1994 Dr. C R." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil vom Berufungswerber die ihm angelasteten Übertretungen dem Grunde nach bestritten wurden (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96/9381/ 1992, und die zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen Abt.Insp. P und B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber ist trotz des Hinweises in der Ladung, daß sein Erscheinen zur Wahrheitsfindung zweckmäßig erachtet werde, zur Berufungsverhandlung nicht persönlich erschienen.

5. Am 4. April 1992 gegen 12.10 Uhr lenkte der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen u.a. auf der A in Richtung Im Bereich des Autobahnkilometers 199,600 bis 192,500 benützte er dabei durchgehend den linken Fahrstreifen. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt nur mäßiges Verkehrsaufkommen und ein Umspuren auf den rechten Fahrstreifen wäre dadurch objektiv möglich und angesichts des mit Blaulicht nachfahrenden Einsatzfahrzeuges zusätzlich auch erforderlich gewesen. Nach dieser Nachfahrstrecke wurde der Berufungswerber schließlich auf einem Parkplatz zum Anhalten gebracht. Er wurde zusätzlich auch wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zur Anzeige gebracht. Dies ist aber im Rahmen dieses Verfahrens nicht Verfahrensgegenstand.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die zeugenschaftlichen Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten. Beide Beamte sind Abteilungsinspektoren und seit vielen Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst erfahren. Im Rahmen ihrer Aussage vermochten sie in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise darzutun, daß sie im Zuge einer Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand das zur Anzeige gebrachte Fahrverhalten des Berufungswerbers wahrnehmen haben können. Auf der A1 schließlich - den hier verfahrensgegenständlichen Punkt betreffend - folgten sie mit eingeschaltetem Blaulicht sechs Kilometer in einem Abstand von etwa 100 Meter dem Fahrzeug des Berufungswerbers. Dieser habe dabei mehrfach die Möglichkeit gehabt, auf den rechten Fahrstreifen umzuspuren, wobei im Falle dieses Umspurens bereits früher eine Anhaltung eingeleitet werden hätte können. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, daß es insbesondere diesen erfahrenen und altgedienten Gendarmeriebeamten zuzumuten ist, festzustellen und zu beurteilen, ob die Benützung des rechten Fahrstreifens möglich und erforderlich gewesen ist. Ihre Angaben waren auch dahingehend Überzeugend, daß sie als Zeugen auch keine wie immer gearteten subjektiv gefärbten Überzeichnungen in die Anzeige einfließen haben lassen.

Diesen Angaben vermochte der Berufungswerber sachlich nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er war offenbar auch nicht geneigt, durch sein persönliches Erscheinen zu überzeugen und damit sein Vorbringen unter Beweis zu stellen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist......

6.1.1. Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit bzw.

wie hier, warum es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, den rechten Fahrstreifen zu befahren (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101 = ZfVB 1986/3/1350, sowie VwGH 20.1.1993, 92/02/0267). All diesen Ansprüchen wurde mit der Verfolgungshandlung der Erstbehörde und dem Spruch des angefochtenen Straferkennntnisses entsprochen.

Völlig unerfindlich ist jedoch die Begründung der Einstellung vom 18.11.1994, wenn diese entgegen der Aktenlage einerseits lautet, sie sei deshalb erfolgt "weil keiner der Anzeiger mehr angeben habe können, wie groß der gleichbleibende Abstand gewesen sei". Einen Nachfahrabstand bei bis zu 170 km/h noch näher als mit dem aussagekräftigen Hinweis "unmittelbar hinter dem Pkw des Beschuldigten" zu bezeichnen entbehrt jeglicher Realität. Nicht nachvollziehbar ist ferner, daß der Akt bis zu dieser Teileinstellung ab dem 14.10.1993 offenbar nicht mehr bewegt worden war. Auch vom Strafzweck her ist es nicht unproblematisch, daß ein Fehlverhalten ohne Grund erst nach so langer Zeit geahndet wird.

6.1.2. Wenn der Berufungswerber demgegenüber im Ergebnis vermeint, daß einerseits infolge der Teileinstellung auch dieses Verfahren im Zweifel einzustellen sei und er ferner seinem unbestrittenen Fahren auf der linken Spur den Charakter eines einheitlichen Überholvorganges zugeordnet wissen wollte, so war damit angesichts der Beweislage für ihn nichts zu gewinnen.

6.1.3. Eine Nachfahrt stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel selbst zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Dies gilt daher insbesondere auch für die Wahrnehmung eines anderen - leichter feststellbaren Fehlverhaltens, nämlich wie hier eines vorliegt (siehe VwGH 91/02/0332, 25.9.1991 = ZfVB 6/92; Nr. 2148).

6.1.4. Hinsichtlich des Eventualantrages des Berufungswerbers (Zurückverweisung an die 1. Instanz) sei darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber offenbar noch der vor dem 1. Jänner 1991 bestehenden Rechtslage anzuhängen scheint.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 - § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängten Strafsätze noch sehr niedrig bemessen wurden. Ein strafmildernder Umstand kommt dem Berufungswerber nicht zu. Ferner ist von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen auszugehen, sodaß auch aus dieser Sicht durchaus auch eine höhere Geldstrafe vertreten werden könnte. Die Strafe findet hier insbesonders aus spezialpräventiven Überlegungen ihre Notwendigkeit. Aus den doch recht zahlreichen Vormerkungen wegen straßenverkehrsu. kraftfahrrechtlicher Übertretungen ist der Schluß zu ziehen, daß der Berufungswerber in der Praxis eine gleichgültige bis negative Haltung gegenüber diesem Rechtsbereich einnimmt. Insbesondere müßte von einem Rechtsanwalt erwartet werden können, daß er sich auch in diesem Bereich der Rechtsordnung geneigt zeigt, sich ihr grundsätzlich unterzuordnen. Den verhängten Strafsätzen kann daher, bei jeweils bis zu 10.000 S reichendem Strafrahmen, keinesfalls entgegengetreten werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht sich abschließend veranlaßt, den Berufungswerber auf die zwischenzeitig in Kraft getretene Bestimmung des § 66 Abs.2 lit.f KFG 1967 hinzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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