Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390114/11/Lg/Ni

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-390114/11/Lg/Ni Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des P H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Dezember 2002, Zl. 330154397, wegen einer Übertretung des O.ö. Feuerpolizeigesetzes 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er als Verpflichteter hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. bis I.6. des Bescheides der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr als Feuerpolizeibehörde I. Instanz, vom 20.9.2000, GZ509-D-W001470D/Li/Lu, betreffend das Objekt R, Linz, zu vertreten habe, dass von ihm in der Zeit von 31.12.2000 bis 2.9.2001 der mit obzit. Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, vorgeschriebene Spruchpunkt I.6), nämlich "die Behebung der (Anm.: in den Spruchpunkten 1.3. und 1.4.) angeführten feuerpolizeilichen Mängel ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, Wienerstr. 154, 4020 Linz, unter Angabe des Geschäftszeichen des Bescheides schriftlich mitzuteilen", nicht eingehalten wurde, in dem dem Magistrat Linz, Feuerwehr, hinsichtlich der Überprüfung sämtlicher Rauch- und Abgasfänge des Objekts (Spruchpunkt I.4) kein Überprüfungsbericht eines Rauchfangkehrers vorgelegt worden sei. Gemäß Spruchpunkt I.4. des obzit. Bescheides seien sämtliche Rauch- und Abgasfänge im Sinne der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, von einem Rauchfangkehrer überprüfen bzw. kehren zu lassen. Eine Abschrift der gemäß § 7 des zit. Gesetzes vom Rauchfangkehrer über die Überprüfung zu führende Aufzeichnung sei dem Magistrat Linz, Feuerwehr vorzulegen.

 

Der Bw habe dadurch § 22 Abs.1 Z.3 lit.e iVm § 13 Abs.1 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes LGBl. Nr. 113/1994 idgF, iVm Spruchpunkt I.6) des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, vom 20.9.2000, GZ509-D- W001470D/Li/Lu verletzt und sei gemäß § 22 Abs.1 Z.3 erster Halbsatz des O.ö. Feuerpolizeigesetzes iVm §§ 9, 16 und 19 VStG die genannte Strafe zu verhängen gewesen.

 

Begründend bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den oben zitierten Bescheid des Magistrates Linz vom 20.9.2000 wo unter Spruchpunkt I.) gemäß § 13 Abs.1 O.ö. Feuerpolizeigesetzes zur Beseitigung von festgestellten, die Brandsicherheit des Objektes gefährdenden Mängeln angeordnet worden sei:

"3) Die Feuerstätten im Bereich Wohnung H / 1. Obergeschoß, Keller H / Werkstätte - Bad sind, im Sinne der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, von einem Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Eine Abschrift der gemäß § 7 des zit. Gesetzes vom Rauchfangkehrer über die Überprüfungen zu führenden Aufzeichnungen ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, vorzulegen.

4) Sämtliche Rauch- und Abgasfänge im Sinne der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, von einem Rauchfangkehrer überprüfen bzw. kehren zu lassen. Eine Abschrift der gemäß § 7 des zit. Gesetzes vom Rauchfangkehrer über die Überprüfung zu führende Aufzeichnung ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, vorzulegen.

6) Die Behebung der (Anm.: in den Spruchpunkte I.3 und I.4) angeführten feuerpolizeilichen Mängel ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, Wienerstr. 154, 4020 Linz, unter Angabe des Geschäftszeichens des Bescheides schriftlich zu melden.

In Spruchpunkt II.) dieses Bescheides wurde die Frist für die Erfüllung der unter Ziffer I.) angeführten feuerpolizeilichen Anordnungen mit 30.12.2000 festgesetzt."

 

Mit Schreiben der Feuerwehr vom 20.8.2001 sei mitgeteilt worden, dass den Auflagepunkten I. 3), 4), 6) dieses feuerpolizeilichen Bescheides nicht entsprochen worden sei.

 

Mit Strafverfügung vom 2.11.2001 sei gegen den Bw wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretungen ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

 

Bei seiner Einvernahme am 15.11.2001 habe der Bw im Wesentlichen vorgebracht, er hätte in der Firma seines Vaters das Rauchfangkehrergewerbe erlernt und als Angestellter bei ihm bis zu dessen Tod im April 1998 auch ausgeübt. Nach diesem Zeitpunkt sei er bis zu seiner Pensionierung im April 2000 bei seiner Schwester, Frau A S, als Gewerbeinhaberin beschäftigt gewesen. Der Bw verfüge über den Lehrabschluss über das Rauchfangkehrerhandwerk und es sei ihm auch vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 23.8.1978 die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Rauchfankehrergewerbe, eingeschränkt auf den Kehrbezirk III in Linz, unter Ausschluss des Rechtes zur Ausbildung von Lehrlingen erteilt worden. Aufgrund der feuerpolizeilichen Überprüfung vom 12.9.2000 sowie des Bescheides vom 20.9.2000 hätte der Bw bei der Feuerpolizei mit Schreiben vom 14.5.2001 sechs Formblätter, datiert jeweils mit 16.4.1999, betreffend Feuerungsanlagenüberprüfung nach der O.ö. Kehrordnung persönlich abgegeben.

 

Seitens des Oberbrandmeisters (OBrM) L seien diese jedoch nicht akzeptiert worden, da keine Angaben zur Ordnungsmäßigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der überprüften Anlagen darin gekennzeichnet gewesen seien und die Formblätter überdies keinen Firmenstempel aufweisen würden. Der Bw sei der Meinung gewesen, den Bescheidvorschreibungen mit den oben angeführten Unterlagen entsprochen zu haben. Bei einer Besprechung am 29.6.2001 bei der Feuerwehr mit OBR F und OBrM L sei dem Bw seitens Herrn F mitgeteilt worden, dass er die entsprechenden Unterlagen nachbringen müsse. Der Bw sei noch am selben Tag zum Bezirksrauchfangkehrermeister H M, Linz, gefahren und hätte ihm den Auftrag zur Überprüfung der Feuerstätten sowie Rauch- und Abgasfänge im Objekt R erteilt. Nach Durchführung der Überprüfung am 27.8.2001 hätte der Bw die in Kopie vorgelegten Überprüfungsberichte Nr. 44-1/01 und 44-2/01 unverzüglich am 30.8.2001 direkt bei der Feuerwehr abgegeben.

 

Mit Schreiben vom 16.1.2001 habe OBrM L mitgeteilt, durch das vorgelegte Feuerstättenüberprüfungsprotokoll vom 27.8.2001 sei die Bescheidauflage 3.) als erfüllt anzusehen. Aus den restlichen Beilagen sei jedoch nicht ersichtlich, ob ein konzessionierter Rauchfangkehrermeister im Sinne der O.ö. Kehrordnung die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt hatte. Die Bescheidauflage 4.) sei nach wie vor nicht erfüllt. Eine telefonische Anfrage bei der Fa. M habe ergeben, dass diese Firma nicht den erforderlichen Auftrag vom Bw übernehme. Durch die Nichterfüllung des Auflagenpunktes 4.) sei eine latente Gefahr gegeben.

 

Der Bezirksrauchfangkehrermeister H M habe bei seiner Überprüfung des Objektes R am 27.8.2001 die Feuerstätten der in Auflagenpunkt I.3) angeführten Räumlichkeiten überprüft. Ein entsprechendes Attest sei in der Folge der Feuerwehr vorgelegt worden. Bis dato habe der Bw jedoch keine Abschrift über die Überprüfung der Rauch- und Abgasfänge vorgelegt.

 

 

  1. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei sofort nach Erhalt des angefochtenen Straferkenntnisses sofort zu Rauchfangkehrermeister M gegangen, da er diesen mit der Feuerstättenüberprüfung und der Überprüfung der Rauch- und Abgasfänge beauftragt habe. Diesen Auftrag habe er sofort nach der Feuerbeschau im Jahr 2000 erteilt. M habe dem Bw daraufhin sowohl für die Überprüfung der Feuerstätten als auch für die Überprüfung der Rauch- und Abgasfänge ein Attest ausgestellt. Beide Atteste seien der Feuerwehr vorgelegt worden. Herr M habe dem Bw versichert, dass er der Feuerwehr nie die Auskunft erteilt habe, dass er keinen Auftrag hätte.
  2.  

     

  3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte Oberbrandmeister L dar, die gegenständliche Causa habe eine Vorgeschichte von über drei Jahren. Mit 16.12.1999 sei eine Beschau angekündigt worden, welche der Bw unter Hinweis auf einen Gerichtstermin zu verschieben ansuchte. Die nächste Kundmachung sei für Juli 2000 festgelegt worden. Der Bw habe abermals um Verschiebung bis September 2000 ersucht. Die nächste Kundmachung sei für September 2000 anberaumt worden. Bei der Beschau im September 2000 seien der Bw, die Rauchfangkehrermeisterin A S und der Zeuge anwesend gewesen. Dabei seien verschiedene Mängel festgestellt worden. Deshalb sei der Bescheid vom 20.9.2000 ergangen, wobei dem Bw eine Erfüllungsfrist zur Erfüllung der Bescheidauflagen bis 31.12.2000 gesetzt worden sei.
  4.  

    Dieser Bescheid habe jedoch zunächst keine Folgen gezeitigt. Als Hintergrundinformation müsse man wissen, dass die Rauchfangkehrermeisterin S, die Schwester des Bw, mitteilte, dass ihr ihr Bruder, der Bw, den Zutritt zur Wohnung im ersten Obergeschoß und zur Werkstätte im Keller verwehrt habe bzw. der Bw der Firma S die erforderlichen Rauchfangkehrerarbeiten nicht durchführen habe lassen.

     

    Mit Schreiben vom 24.4.2001 sei eine Aufforderung an den Bw ergangen, die im Bescheid erwähnten Mängel zu beheben und die entsprechenden Berichte zu übermitteln. Mit Schreiben vom 21.5.2001 sei eine Mängelbehebungsmeldung des Bw eingelangt, wonach sämtliche Auflagenpunkte des Bescheids erfüllt seien. Aus diesem Schreiben sei allerdings hervorgegangen, dass der Bw hinsichtlich des Punktes 3 eine Selbstüberprüfung durchgeführt habe. Zu Punkt 4 sei überhaupt keine Meldung erfolgt. Dabei ging es um die Namhaftmachung eines konzessionierten Rauchfangkehrerbetriebs, welche die dort vorgeschriebenen Kehrungen vorgenommen hatte.

     

    Am 19.6.2001 sei eine letztmalige Aufforderung an den Bw ergangen, sich bescheidgemäß zu verhalten. Am 29.6.2001 habe der Bw mit Abteilungsleiter F von der Hauptfeuerwache und dem Zeugen die Situation besprochen. Er habe dargelegt, er habe ja selbst die entsprechende Befähigung und könne alles selbst machen. Seitens der Feuerpolizei sei versucht worden, dem Bw darzulegen, dass der Bescheid nur durch einen konzessionierten Betrieb richtig erfüllt werden könne. Nach Einleitung des Strafverfahrens habe der Bw mit Schreiben vom 30.8.2001 ein Kündigungsschreiben vorgelegt, mit welchem er seiner Schwester, Frau S, den Auftrag gekündigt habe (wird in Kopie vorgelegt). Gleichzeitig habe der Bw angekündigt, die Tätigkeiten der Firma M zu übergeben. Das Schreiben habe auch eine Mängelbehebungsmeldung enthalten. In dieser Meldung sei bekannt gegeben worden, dass die Auflagenpunkte 3 und 6 behoben seien. Dies sei von der Feuerwehr zur Kenntnis genommen worden und sei somit als erfüllt anzusehen.

     

    Hingegen sei Punkt 4 als noch nicht erfüllt anzusehen gewesen. Der Bw habe daher diesbezüglich eine Strafverfügung erhalten. Der Zeuge habe in Stellungnahmen dargelegt, dass dieser Punkt nicht erfüllt sei und deshalb eine latente Gefahr gegeben sei. Die Behauptung des Bw, dass die Rauchfangkehrerfirma M ohnehin die Auflagenpunkte erfüllt habe, sei unrichtig, da dies nur Punkt 3 betroffen habe, jedoch nicht den hier gegenständlichen Auflagenpunkt 4.

     

    Der Zeuge M bestätigte diese Darstellung. Überdies machte er darauf aufmerksam, dass in der Zeit von 31.12.2000 bis 2.9.2001 eine Erfüllung des Auflagenpunktes 4 durch ihn ohnehin nicht in Betracht gekommen sei, weil er ja für diesen Zeitraum noch gar keinen entsprechenden Auftrag gehabt habe.

     

    Dem hielt der Bw letztlich lediglich entgegen, dass er von seinem Vater den Auftrag erhalten habe, das Haus selbst zu kehren. Die Probleme seien auf Grund schwerwiegender Streitigkeiten mit seiner Schwester entstanden. Diese Streitigkeiten könne er hier aber im Einzelnen nicht darstellen.

     

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht zu Recht erhoben wurde. Da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist die Tat dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Da das angefochtene Straferkenntnis ferner auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Strafen nicht zu beanstanden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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