Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390116/2/BMa/Ka

Linz, 21.07.2003

VwSen-390116/2/BMa/Ka Linz, am 21. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn MN, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 23.6.2003, GZ.: Pol-114/03, wegen einer Übertretung des Rundfunkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 2 Abs.5 i.V.m. § 7 Abs.1 und Abs.2 Rundfunkgebührengesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 23. Juni 2003, Zl. Pol-114/03, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es bis zum 28. April 2003 (trotz Mahnung vom 10. März 2003) unterlassen habe, der Gebühren-Info-Service GmbH (im Folgenden: GIS) mitzuteilen, ob er in seiner Wohnung Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt oder dort zum Betrieb bereit hält; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl.Nr. I 159/1999 i.d.F. BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: RGG), begangen, weshalb er gemäß § 7 Abs. 1 RGG zu bestrafen gewesen sei.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Mai 2003 blieb ohne Ergebnis, sodass die Übertretung der Bestimmungen des RGG aufgrund der Anzeige der GIS als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelswerbers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd zu werten gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Juni 2003 beim Magistrat der Stadt Steyr aufgenommene - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er der GIS keine entsprechenden Informationen habe zukommen lassen, weil er, als er von einem Vertreter der GIS zu Hause aufgesucht worden sei, bereits gewusst habe, dass er - in Scheidung lebend - zu Hause ausziehen werde. Diesen Umstand habe er dem Erhebungsorgan mitgeteilt und später mit der Post ein Formular bekommen. Dieses Formular habe er seiner Gattin gegeben, da diese ihm zugesagt habe, sie werde es erledigen. Dies sei auch der Grund, warum er letztlich die Mitteilung nicht an die GIS geschickt habe.

Er beziehe derzeit ca. 510 Euro Pensionsvorschuss, habe Alimente in Höhe von 100 Euro und müsse auch noch 160 Euro Untermiete zahlen. Dazu komme noch, dass er eine Kreditrate von 200 Euro monatlich zahlen müsse.

Er beantragt daher, von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafe zu senken.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu Pol-114/03; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51 c Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 RGG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Wohnsitzes der GIS auf deren Anfrage hin nicht mitteilt, ob er an diesem Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese Meldung bis zum 28. April 2003 (trotz Mahnung vom 10. März 2003) unterlassen hat.

Damit hat er tatbildlich gehandelt.

Seine Verantwortung, seine Frau habe ihm zugesagt, sie würde die Mitteilung an die GIS für ihn übernehmen, vermag ihn auf der Ebene des Verschuldens nicht zu entlasten, weil ihn die Verpflichtung getroffen hätte (zumindest im Wege eines Befragens der Gattin), die Erledigung zu überprüfen. Indem er dies unterlassen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Gleiches gilt auch für den Umstand, dass er diese Meldung deshalb nicht nachgeholt hat, weil er aus der Wohnung ausgezogen ist.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro Folgendes zu erwägen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, die Angaben des Rechtsmittelwerbers, ca. 510 Euro pro Monat zu beziehen und Sorgepflichten für ein Kind zu tragen, in Zweifel zu ziehen. Neben der von der ersten Instanz als strafmildernd in Anschlag gebrachten Unbescholtenheit fand der Oö. Verwaltungssenat auch noch als geringfügig mildernd den Umstand, dass der Schuldvorwurf an sich selbst im Bereich leichtester Fahrlässigkeit (Nichtüberprüfung der Einhaltung der Zusage durch seine Gattin) erschöpft.

In der Zusammenschau war die verhängte Strafe somit herabzusetzen.

4.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ( § 64 Abs. 1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung, fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Für die Richtigkeit

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