Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390119/3/Ga/He

Linz, 18.12.2003

 

 

 VwSen-390119/3/Ga/He Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn C O in B G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. September 2003, Zl. EnRo96-1/09-2003/HUT, wegen Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c und § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Sachverhalt:
(Ergibt sich aus dem von der belangten Behörde zugleich mit der Berufung - erst am 12. Dezember 2003 - vorgelegten Strafverfahrensakt und aus ergänzenden Erhebungen des Tribunals gemäß § 66 Abs.1 AVG.)
 
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. September 2003 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, weil er bestimmte, ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. August 2002, Zl. EnRo20-203/I/04-2002/Ap, unter den Ziffern 1. bis 3. rechtskräftig aufgetragene Maßnahmen zur Beseitigung bestimmter Sicherheitsmängel nicht bis zum festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt habe.
Dieser Tatvorwurf wurde gegen den Berufungswerber in dessen Eigenschaft "als Bergbauberechtigter von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und als Eigentümer der Firma C O, Sand- und Schotterwerke, B G" erhoben.
Der angefochtene Schuldspruch geht wörtlich davon aus, dass die drei in Rede stehenden Maßnahmen durch den zit. Bescheid als "Maßnahmen in der Kalkschottergrube W auf dem Grundstück Nr. , KG. R, Gemeinde B G" aufgetragen worden waren.
 
 
Rechtsausführungen:
Die eben wiedergegebene Sachannahme des Schuldspruchs erweist sich als aktenwidrig. Weder der zit. Bescheid (eine Berufungsvorentscheidung) noch der durch diese Berufungsvorentscheidung geänderte Bescheid vom 16. Juli 2002, EnRo20-203/I/02-2002/HUT, enthält Angaben über die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte, näher beschriebene Kalkschottergrube W als jene Bergbauanlage, auf die sich die unter den Ziffern 1 bis 3 aufgetragenen Maßnahmen beziehen sollten. Nur in der Adressierung (an C O in B G) beider zit. Bescheide ist eine Schottergrube "W" erwähnt. Das aber genügt nicht - jedenfalls nicht aus dem Blickwinkel der Anforderungen an ein Verwaltungsstrafverfahren - , um die gebotene Bestimmtheit der hier als übertreten vorgeworfenen Verhaltensnormen herzustellen.
 
Die spruchgemäß aufgetragenen Maßnahmen 1. bis 3. zielen ins Leere, weil sie - in ebensolcher Normqualität - keiner individualisierten Bergbauanlage zugeordnet sind. Wohnt ihnen daher aber nicht die Verbindlichkeit inne, von der der angefochtene Strafbescheid ausgeht, war spruchgemäß dessen Aufhebung und gleichzeitig gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG, weil das Unterlassungsverhalten keine Verwaltungsübertretung bildet, die Einstellung zu verfügen.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus der Kostenpflicht.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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