Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390121/10/BMa/Be

Linz, 10.09.2004

 

 

 VwSen-390121/10/BMa/Be Linz, am 10. September 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Steyr-Land vom 16. März 2004, Zl. FP96-7-2004, wegen einer Übertretung der

Oö. Kehrordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

1. September 2004 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis

mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch bis zur Festsetzung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren lautet:

"Sie haben als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person nicht dafür gesorgt, dass die Rauchfangkehrerin die mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters von Ternberg vom 23. Mai 2000, Zl. 131-3/2000/G, festgesetzte jährlich einmalige Überprüfung der Heizungsanlage in ihrem Wohnhaus in T, H 5, zum geplanten Zeitpunkt, am 29. Jänner 2004, ungehindert durchführen konnte.

Dadurch haben Sie die Rechtsvorschrift des § 36 Abs. 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG, LGBl.Nr. 114/2002, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß 47 Abs. 2 Ziffer 25 leg. cit. eine Geldstrafe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt."

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er seiner Verpflichtung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Wohnhauses in T, H 5, dem Rauchfangkehrer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann, nicht nachgekommen sei. Denn er habe die ihm zugegangene schriftliche Aufforderung der Frau Rauchfangkehrermeisterin M K-S, die für 29. Jänner 2004 die jährliche Überprüfung seines Rauchfanges/seiner Rauchfänge angekündigt gehabt hätte, nicht beachtet. Er sei zum Zeitpunkt, zu dem die Überprüfung vorgenommen hätte werden sollen, unentschuldigt nicht anwesend gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass er mit Schreiben (des Bezirkshauptmanns von Steyr-Land) vom 2. Februar 2004 nachdrücklich auf seine Verpflichtung aufmerksam gemacht worden sei, zumindest einmal die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer durchführen zu lassen. Er habe bei dem neuerlichen Versuch des Rauchfangkehrers, die vorgeschriebene Überprüfung durchzuführen, eigenhändig bestätigt, die vorgeschriebene Kehrung bzw. Überprüfung zu verwehren.

Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.4 Oö. Kehrordnung, LGBl 87/1991, begangen, weshalb er gemäß § 11 Oö. Kehrordnung zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, die Rauchfangkehrermeisterin habe für den 29. Jänner 2004 um ca. 7:30 Uhr schriftlich eine Überprüfung und - wenn nötig - eine Kehrung der Rauchfänge des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) angekündigt. Diese Überprüfung bzw. Kehrung habe nicht durchgeführt werden können, weil der Bw zu dem angeführten Termin unentschuldigt nicht anwesend gewesen sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 sei der Berufungswerber durch die Bezirkshauptmannschaft schriftlich aufgefordert worden, am 6. Februar 2004 um 13.30 Uhr die vorgeschriebene Kehrung durchführen zu lassen. Laut Mitteilung der Frau Rauchfangkehrermeisterin habe der Bw diese Kehrung verweigert. Er sei nämlich der Meinung, er könne die Kehrung genauso gut selbst durchführen, außerdem trete bei seinem Kessel ohnehin keine Rußbildung auf.

Die verhängte Geldstrafe liege im unteren Bereich des Strafrahmens. Bei der Strafbemessung sei von einem Einkommen von ca. 1.000 Euro ausgegangen und berücksichtigt worden, dass der Bw Eigentümer eines Einfamilienhauses sei.

 

1.3. Gegen dieses ihm am 22. März 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 1. April 2004 - und damit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebrachte Berufung.

 

1.4. Darin bringt der Bw vor, es gehöre zu den Grundrechten, dass er Arbeiten, zu denen er selbst das Wissen und die Fertigkeiten besitze, selbst erledigen könne. Es gäbe durch die neue Technik des Ofens und des Kamins auch keine solche Gefahr wie sie früher zu befürchten war. Er führe die notwendigen Arbeiten gewissenhaft durch. Sollte er nicht zu seinem Recht kommen, werde er einen Rechtsanwalt beauftragen, um eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 27. Juli 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers und der Vertreterin der belangten Behörde, Mag. H-M S, durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt, dem auch Auszüge aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land betreffend Herrn M in Kopie angeschlossen sind. Als Zeugin wurde die Rauchfangkehrermeisterin M

K-S einvernommen.

 

 

  1. Aufgrund dieser Verhandlung trifft der Unabhängige Verwaltungssenat folgende
  2. Feststellungen:

    Herr F M hat als Eigentümer (somit als verfügungs- und nutzungsberechtigte Person) des Wohnhauses in Ternberg, Heideweg 5, die für den 29. Jänner 2004 durch die Rauchfangkehrermeisterin angekündigte Überprüfung in der Heizperiode 2003/04 nicht durchführen lassen. Seine Ölfeuerungsanlage wird mit "Heizöl leicht" betrieben. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters von Ternberg vom 23. Mai 2000, Zl. 131-3/2000/G, wurde dem Berufungswerber genehmigt, die jährlich durch einen Rauchfangkehrermeister durchzuführenden Überprüfungen auf eine zu reduzieren.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
  4.  

     

     

    1. Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Steyr-Land vom 16. März

    2004 wurde auf der Grundlage der Oö. Kehrordnung, LGBl. 87/1991 erlassen. Diese wurde gemäß § 53 Abs.2 Z.4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG, LGBl.Nr. 114/2002, das mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist (§ 53 leg. cit.), außer Kraft gesetzt.

    Die im Straferkenntnis angezogene Bestimmung des § 4 Abs.4 Oö. Kehrordnung wurde nahezu ident in § 36 Abs.3 Oö. LuftREnTG übernommen.

    Danach haben die verfügungsberechtigten Personen und die betroffenen Nutzungsberechtigten dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.

    Gemäß § 47 Oö. LuftREnTG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer gemäß Z. 25 als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt.

     

    Obwohl die von der belangten Behörde angezogene Rechtsgrundlage bereits obsolet ist, war eine Korrektur des Spruches unter Zitierung des neuen Gesetzes möglich, da der Tatbestand - sofern er die konkrete Tat betrifft - sich in der neuen Rechtslage unverändert wiederfindet und ein Zuwiderhandeln gegen das normierte Gebot auch nach der neuen Rechtslage unter Strafe gestellt wurde.

     

    4.2. Im gegenständlichen Fall stellt der Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede, der Rauchfangkehrerin trotz deren entsprechender schriftlicher Ankündigung und Aufforderung durch den Bezirkshauptmann von Steyr-Land, den Zutritt zu seinem Anwesen verweigert zu haben und ihr damit die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ermöglicht zu haben. Sein Vorbringen, es sei möglich, dass irgendwann im März 2003 eine Kehrung stattgefunden habe, er könne jedoch den Zeitpunkt der Kehrung nicht genauer benennen, es wäre auch möglich, dass die Kehrung irgendwann im Herbst 2002 stattgefunden habe, hat der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung nicht belegt und diesbezüglich auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Seine Vermutung, die letzte Kehrung könne nicht so lange zurückliegen, weil er schon längere Zeit keine behördliche Aufforderung bekommen habe, vermag über den tatsächlichen Zeitpunkt der zuletzt durchgeführten Kehrung auch keine weiteren Aufschlüsse zu geben. Es ist daher von den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin K-S und der Vertreterin der belangten Behörde auszugehen, dass die letzte durchgeführte Kehrung am 2. Dezember 2002 stattgefunden hat.

     

    Der Berufungswerber betreibt eine Heizanlage mit "Heizöl leicht". Mit Bescheid der Gemeinde T vom 23. Mai 2000, Zl.131-3/2000/G, wurde sein Antrag auf Gewährung der "Selbstprüfung und -reinigung" nach § 9 Abs.1 Oö. Kehrordnung abgewiesen und statt dessen (anstelle von früher drei nunmehr nur) eine jährliche Überprüfung durch einen Rauchfangkehrermeister vorgeschrieben.

    Selbst wenn man von den Angaben des Berufungswerbers ausginge, wonach die letzte Kehrung in der Heizperiode 2002/2003 stattgefunden hat, so hat er die Überprüfung in der darauffolgenden Heizperiode 2003/2004 durch sein Verhalten vereitelt.

    Er hat daher offenkundig tatbildmäßig im Sinn der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

     

    4.3. Wenn er auf der Ebene des Verschuldens einwendet, dass er die Kehrung ebenso gut selbst durchführen könne, so übersieht der Berufungswerber dabei, dass die Kehrung von Feuerungsanlagen ein gewisses Ausmaß an (nachgewiesener) Fachkenntnis voraussetzt. Dass der Rechtsmittelwerber über eine derartige Ausbildung verfügt, wird von ihm selbst gar nicht behauptet (geschweige denn entsprechend belegt).

    Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Auch Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

     

    4.4. Damit hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

     

     

  5. Der belangten Behörde kann unter Berücksichtigung dieser gravierenden Schuldform nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einem Strafrahmen (bei früherer Rechtslage bis zu 720 Euro) und nach der geltenden Rechtslage bis 3.000 Euro eine Geldstrafe von (lediglich) 200 Euro verhängt hat. Die von der belangten Behörde angenommenen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse wurden vom Berufungswerber nicht bestritten, darüber hinaus hat die belangte Behörde auch gar nicht straferschwerend gewertet, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2002 wegen des selben Verstoßes rechtskräftig verurteilt wurde. Die festgesetzte Strafe war daher tat- und schuldangemessen.
  6. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, begegnet - unter Beachtung der Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe - keinen Bedenken.

     

  7. Aus all diesen Gründen war die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
  8.  

  9. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 
Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 29.04.2005, Zl.: 2005/05/0093-6

 

 

 

 

 
 

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