Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390143/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 14.12.2005

VwSen-390143/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 12. September 2005, Zl. Sich96-290-2004, wegen Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 4 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 12. September 2005, Zl. Sich96-290-2004, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 48 Stunden) verhängt, weil er in der Nacht zum 19. Oktober 2004 um 5.43 Uhr in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 21, Telekommunikationseinrichtungen missbräuchlich verwendet habe, indem er einerseits mittels Telefonanruf bei der öffentlichen Telefonleitung des Gendar-meriepostens Marchtrenk, Bezirksleitzentrale, das diensthabende Gendarmerieorgan grob belästigt habe sowie angab, dass er dieses wegen Amtsmissbrauch anzeigen werde; und andererseits in der Nacht zum 19. Oktober 2004 um 05.45 Uhr in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 21, Telekommunikationseinrichtungen durch unbefugtes Betätigen des Notrufs missbräuchlich verwendet habe. Dadurch habe er zwei Übertretungen des § 109 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 78 Abs. 1 Z. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. Nr. I 70/2003 (im Folgenden: TeleKommG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens (jetzt Polizeiinspektion) 4614 Marchtrenk vom 25. November 2004, GZ. B1/2398/04, als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. September 2005 hinterlegte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die am 16. September 2005 von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde.

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er in dieser Angelegenheit bereits am 28. Februar 2005 unter GZ 16 U 381/04w vom Bezirksgericht Wels freigesprochen und das anzeigende Gendarmerieorgan am Vorfallstag gar nicht im Dienst gewesen sei. Jene Beamten, mit welchen er tatsächlich fernmündlich gesprochen habe, hätten hingegen ohnehin keine Anzeige erhoben. Auf Grund früherer Vorfälle sei er vom Gendarmerieorgan viel mehr systematisch um seine Existenz gebracht worden.

Aus allen diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Sich96-290-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 109 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 78 Abs. 1 Z. 2 TeleKommG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, der entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet.

3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Berufungswerber auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Marchtrenk zunächst durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. April 2005 zur Rechtfertigung aufgefordert, die für 15. April 2005, 8.30 Uhr, terminlich festgelegt worden war; diese wurde aber durch den Berufungswerber weder wahrgenommen noch wurden von ihm bis zu diesem Zeitpunkt seiner Entlastung dienende Tatsachen und Beweismittel bekannt gegeben. Am 29. April 2005 erhielt die belangte Behörde die nicht behobene Aufforderung zur Rechtfertigung retour, weshalb die Behörde daraus geschlossen hat, dass er sich zu dem angelasteten Sachverhalt nicht äußern wollte und deshalb das Straferkenntnis am 12. September 2005 verfasste. Dieses wurde versucht, dem Berufungswerber zu eigenen Handen zuzustellen, welches dann aber am 15. September 2005 beim Zustellpostamt hinterlegt wurde. Am 16. September 2005 erschien der Berufungswerber persönlich bei der belangten Behörde und äußerte mündlich seine Berufungsgründe zum gegenständlichen Straferkenntnis, welche durch die belangte Behörde in seinem Beisein niederschriftlich festgehalten wurden.

Dabei bestritt er jedoch nicht, dass er zum Tatzeitpunkt mit Beamten des Gendarmeriepostens Marchtrenk fernmündlich gesprochen hat.

Auch wenn der Berufungswerber einwendet, dass das anzeigende Gendarmerieorgan an diesem Tag nicht im Dienst und daher nicht berechtigt gewesen sei, die Anzeige zu verfassen, so gibt er jedenfalls selbst zu, die Tat begangen zu haben. Auf Grund des von den diensthabenden Beamten geführten Dienstberichts und der wörtlichen Abschrift der Tonbandaufzeichnung des Notrufs kommt es dem Abteilungsinspektor als oberstem Gendarmerieorgan des Gendarmeriepostens Marchtrenk und als Vorgesetzter der beiden diensthabenden Beamten unbestritten zu, eine Anzeige zu unterfertigen.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Übertretung begangen.

3.3. Wie auch die belangte Behörde im Straferkenntnis im Detail dargelegt hat, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, es ist ihm sohin fahrlässiges Verhalten anzulasten.

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war jedoch als gewichtiger Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelbewerber seine Tat zugegeben hat und laut der belangten Behörde keine straferschwerende oder strafmildernde Umstände gewertet worden sind. Nachdem trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt worden oder es beim Versuch geblieben und anzumerken ist, dass Notrufe nicht nur über eine Leitung in einer Bezirksleitzentrale entgegengenommen werden können sowie auch einem Gendarmerieorgan zumutbar ist, eine telefonische Belästigung auf kurzem Wege zu beendigen, ist daher dem Berufungswerber gemäß § 19 Abs. 2 VStG der Milderungsgrund des § 34 Z. 13 StGB zugute zu halten.

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe jeweils auf 50 Euro und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 4 Stunden herabzusetzen.

3.4.1 Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Berufungswerber hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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