Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390145/2/Gf/Mu

Linz, 16.01.2006

 

VwSen-390145/2/Gf/Mu Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 4. Oktober 2005, Zl. Sich20-70-2004, wegen einer Übertretung des Gebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 4. Oktober 2005, Zl. Sich20-70-2004, wurde die fristgerecht eingebrachte Vorstellung zum Kostenbescheid vom 8. August 2005 nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 100/2005 (im Folgenden: GebG), als unbegründet abgewiesen.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu Lasten desjenigen, dem eine das Verfahren in erster Instanz schriftlich abschließende Erledigung zugestellt wird, hinsichtlich der in der Eingabe enthaltenen Anbringen eine Gebührenschuld entsteht. Die demnach vorgeschriebene Gebühr in der Höhe von 26 Euro ergebe sich aus den Eingaben vom 18. Mai 2004 (Berufungseingabe) und 30. November 2004 (Devolutionsantrag).

 

1.2. Gegen den ihm am 5. Oktober 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 18. Oktober 2005 per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Vorstellung im konkreten Fall um ein Grundrechtsverletzungsverfahren und bei dem beim Bundesministerium für Inneres bekämpften Bescheid auf Grund der fehlenden Unterschrift um einen Nichtakt gehandelt habe und daher inhaltlich darauf nicht einzugehen sei. Die belangte Behörde sei von der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich beauftragt worden, einen Bescheid nachträglich zu erlassen. Diese Vorgangsweise habe eindeutig klargestellt, dass die Erstbehörde keinen Bescheid erlassen habe und somit eine Vergebührung rechtswidrig sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Gebührenvorschreibung beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf an der Krems zu Zl. Sich20-70-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht eine Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen nach § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, und zwar in Höhe von 13 Euro pro Eingabe.

 

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie dabei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie darüber einen Befund aufzunehmen, den sie dem zuständigen Finanzamt zu übersenden haben.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf Grund des Auftrages der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich die Gebührenvorschreibung mittels Erlagschein beim Berufungswerber eingefordert, wobei dieser nach seinen Angaben nicht erkennen konnte, weshalb eine Gebührenvorschreibung erfolgte. Daher hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 19. April 2005 bei der belangten Behörde die Zustellung eines Feststellungsbescheides beantragt. Auf Grund dieser Eingabe hat die belangte Behörde den Berufungswerber mittels Schreiben vom 25. April 2005 vermeintlich über die Gebührenvorschrift aufgeklärt. Nachdem die Gebühr bis 18. Mai 2005 immer noch nicht entrichtet war, wurde ein Kostenbescheid erlassen.

 

Tatsächlich hätte die Behörde aber - wie zuvor dargestellt - gemäß § 34 GebG bloß einen Befund aufnehmen dürfen und diesen dem Finanzamt übersenden müssen.

 

3.3. Da die belangte Behörde aber zur Erlassung eines Kostenbescheides jedenfalls nicht zuständig ist, war der vorliegenden Berufung daher schon aus diesem Grund gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 

 

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