Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102535/6/Br

Linz, 08.03.1995

VwSen-102535/6/Br Linz, am 8. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J P, p.A. Firma W, vertreten durch Dres. S, Rechtsanwälte, beide V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-11419-1994, vom 22. Dezember 1994, nach der am 24. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 8. März 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 22. Dezember 1994, wegen der Übertretungen nach § 9 Abs.1 iVm § 84 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 insgesamt Geldstrafen von je 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er vor dem 30. Juni 1994 als Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach Außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma W ohne Bewilligung in S im Kreuzungsbereich Umfahrung S - G außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand zwei Plakatständer mit folgenden Werbungen angebracht habe: 1) Vorderseite: Spielen mit Spaß, wir haben Spaß. Eine Aktion der Automatenkaufleute", 2) Rückseite: Modehaus F, besseres kann nicht kommen. 3) Vorderseite: "Modehaus F, die M", 4) Rückseite:

"Parkettaktion in G, gegenüber PS Markt".

1.1. Begründend hat die Erstbehörde unter Hinweis auf VwGH Erk. v. 6.6.1984, Zl. 84/03/0016 im wesentlichen folgendes festgestellt: "Eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt ist, fällt unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960." Weil der Berufungswerber argumentiert habe, daß diese Plakatständer (Plakatwände) 15 Meter innerhalb des Ortsgebietes aufgestellt seien und unter Rücksichtnahme auf das Ortsbild diese in der Sicht-(Breit)seite vom Ort um 90 Grad gedreht worden seien, hielt aus diesem Grunde die Erstbehörde die Verwaltungsübertretung zweifelsfrei als erwiesen.

Diesem Begründungsteil folgend ist die Erstbehörde offenbar bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, daß eine Seite dieser Ankündigung in einem Bereich sichtbar war, welcher nicht dem Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 zuzurechnen sei, wobei - aus der Sicht der Erstbehörde offenbar - ein Abstand von 100 Meter zum Fahrbahnrand eingehalten werden hätten müssen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird inhaltlich ausgeführt wie folgt:

"Im umseits angeführten Verwaltungsstrafverfahren gibt der Beschuldigte bekannt, die Rechtsanwälte Dr. C S, Dr. G T, V, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 8 RAO auf die ihnen erteilte Vollmacht.

Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Dezember 1994, zugestellt am 23. Dezember 1994, innerhalb offener Frist, die nachstehende BERUFUNG:

Das Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im einzelnen wird folgendes ausgeführt:

1) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Daraus ergibt sich, daß Werbungen und Ankündigungen entweder dann erlaubt sind, wenn sie innerhalb des Ortsgebietes sich befinden, oder wenn sie zwar außerhalb eines Ortsgebietes, aber mehr als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt sind. Weiters ist die bloße Errichtung von Plakatständern (ohne Anbringung einer Werbung) nicht strafbar.

a) Werbung?:

Wie vom Beschuldigten bereits in seinem Einspruch dargetan, ist es richtig, daß von ihm als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma Progress Oberösterreich Werbe- und VerlagsgesmbH - vormals W - im Kreuzungsbereich Umfahrung S - G Plakatständer errichtet wurden. Unrichtig ist jedoch, daß vom Beschuldigten bzw. von der Firma Progress Oberösterreich W und Verlagsges mbH auch die Werbeplakate selbst angebracht wurden.

Die bloße Errichtung zweier Plakatständer ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht verboten. Aus diesem Grunde ist eine Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 84 Abs. 2 StVO daher rechtswidrig.

b) Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 15 StVO?:

Wie einleitend dargelegt, sind innerhalb des Ortsgebietes Werbungen jedenfalls erlaubt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob die gegenständlichen Plakattafeln sich innerhalb oder außerhalb eines Ortsgebietes befinden.

Unmittelbar im Kreuzungsbereich befindet sich neben der G das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Zif. 17a StVO "Ortstafel". Das bedeutet, daß unmittelbar daran anschließend das Ortsgebiet beginnt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Zif. 15 ist das "Ortsgebiet" das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen Ortstafel und Ortsende.

Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof (wie in seinem Erkenntnis vom 18. September 1979 1405/77) den Begriff "Ortsgebiet" im Sinne des § 84 Abs. 2 mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Zif. 15 gleichsetzt, so ist dies logischerweise unrichtig, da Werbungen und Ankündigungen niemals Teil eines Straßennetzes sein können, soferne sie nicht auf oder über einer Fahrbahn angebracht werden. Denn mit "Straßennetz" sind lediglich alle kreuz und quer führenden Straßen, und das sind gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 1 die für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, zu bezeichnen. Die zwischen den Straßen liegenden Landflächen gehören daher nicht zum Straßennetz und sind daher nicht "Ortsgebiet" im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Zif. 15! Auch aus § 84 Abs. 2 ergibt sich, daß (nur) Werbungen und Ankündigungen an - und nicht auf - Straßen verboten sind.

Daraus ergibt sich aber zwingend, daß der Begriff "Ortsgebiet" im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO auch jene Landflächen umfaßt, die innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" sich befinden und zwischen den Straßen liegen.

Die verfahrensgegenständlichen Plakattafeln, die vom Hinweiszeichen "Ortstafel" 15 m in Richtung Ortskern gesehen entfernt sind, befinden sich daher innerhalb des Ortsgebietes. Die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen auf diesen Werbetafeln ist daher nicht gemäß § 84 Abs. 2 StVO verboten, sodaß das bekämpfte Straferkenntnis inhaltlich rechtswidrig ist.

c) Ortsgebiet im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO:

Im Straferkenntnis wird festgestellt:

"Eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs. 2 nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 15 festgelegt ist, fällt unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO." Im angefochtenen Bescheid wird daher offensichtlich zugestanden, daß die gegenständlichen Plakattafeln jedenfalls hinsichtlich einer Straße (offensichtlich Gmundner Straße) im Ortsgebiet liegen.

Ungeachtet davon, daß das Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 15 unmaßgebend ist - wie oben dargelegt - ist jedoch dieses Argument nicht nachvollziehbar. Es kann nämlich einund derselbe Ort nicht gleichzeitig als innerhalb des Ortsgebietes und als außerhalb des Ortsgebietes qualifiziert werden, nur wenn man den Blickwinkel verändert! Wenn aber die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Aufstellungsort der Plakattafeln, jedenfalls von der G aus betrachtet, als innerhalb des "Ortsgebietes" (wenn auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 15 StVO) qualifiziert, so bedeutet aber die letztlich getroffene Gesamtbeurteilung als außerhalb des Ortsgebietes eine enorme Rechtsunsicherheit, die jedenfalls eine Bestrafung des Beschuldigten nicht rechtfertigt.

Wie in der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (siehe Verfassungssammlung 8903, 9401) ersichtlich, muß der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens dem einzelnen Rechtsunterworfenen eindeutig vor Augen gestellt werden und muß ihm die Rechtsordnung die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Der Gesetzgeber hat daher die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben! Wenn daher ein- und derselbe Aufstellungsort von zwei verschiedenen Standpunkten aus unterschiedlich qualifiziert werden könnte, wie im angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich, so ist jedenfalls auch nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" eine Bestrafung nicht zulässig. Der bekämpfte Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.

d) Anzahl der Verwaltungsübertretungen:

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, daß zwei Plakatständer mit folgenden Werbungen angebracht wurden:

1) Vorderseite: "Spielen mit Spaß, wir haben Spaß. Eine Aktion der Automatenkaufleute", 2) Rückseite: "Modehaus F, Besseres kann nicht kommen", 3) Vorderseite: "Modehaus F, die M", und 4) Rückseite: "Parkettaktion in G, gegenüber PS Markt".

Im angefochtenen Bescheid wird dies als vierfache Verwaltungsübertretung qualifiziert. Dies ist jedoch unrichtig. Das Anbringen mehrerer Plakate gleichzeitig auf einer Plakattafel oder auf mehreren an einem Ort angebrachten Plakattafeln stellt lediglich eine einzige Verwaltungsübertretung dar (vergleiche VwGH vom 9. November 1979, GZ 19/78). Darüber hinaus sind jedenfalls zwei Werbeankündigungen gleichlautend, sodaß diesbezüglich ebenfalls nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Die Bestrafung des Beschuldigten wegen vierfacher Verwaltungsübertretung ist daher rechtswidrig.

2) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Entscheidung vom 22. Juni 1965, GZ 2119/64) hat die Behörde nicht nur Feststellungen darüber zu treffen, ob die Werbung außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße erfolgt ist, sondern auch, welchen Wortlaut sie aufwies.

Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keinerlei Hinweise, wie sie der Verwaltungsgerichtshof verlangt. Es kann nämlich nicht genügen, wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt wird, ohne den konkreten Aufstellungsort der Ankündigungen mit der jeweiligen ziffernmäßig angegebenen Entfernung zu einer Straße festzustellen.

Darüberhinaus wird auch in der Begründung nicht die geringste Feststellung darüber getroffen, wo sich die Plakattafeln genau befinden.

Einerseits hätte die Behörde feststellen müssen, zum Fahrbahnrand welcher Straße die Entfernung von 100 m nicht eingehalten ist. Darüberhinaus hätte die Behörde die Feststellung treffen müssen, daß sich die gegenständliche Plakattafel 15 m innerhalb des Hinweiszeichens "Ortstafel" befindet. Schließlich hätte die Behörde Feststellungen über den Verlauf der Ortsgebietsgrenze treffen müssen. Erst danach wäre die Behörde in der Lage zu entscheiden, ob sich die Plakattafeln innerhalb oder außerhalb eines Ortsgebietes befinden.

Aus den angeführten Gründen stellt der Beschuldigte daher die ANTRÄGE, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge 1) der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Dezember 1994 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, wovon der Rechtsvertreter verständigt werden möge; in eventu 2) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückverweisen; in eventu 3) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.

L, am 4. Jänner 1995/III/Ma J P" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten jeweils keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als erforderlich, weil mit der Berufung letztlich auch Tatsachenfragen bestritten worden sind (§ 51e Abs.1 VStG). Zwecks Sichtung der Örtlichkeit wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ein Ortsaugenschein vorgenommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-11419-1994. Ferner durch Beischaffung eines Firmenbuchauszuges betreffend die gegenständliche Firma und schließlich der Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung des Berufungswerbers und die Vornahme eines Ortsaugenscheines.

4.1. Der Berufungswerber ist u.a. Geschäftsführer der Firma "P" Gesellschaft..., welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet ist. In dieser Funktion vertritt der Berufungswerber seit 29. Juni 1994 selbständig die Firma. Ferner ist der Berufungswerber neben drei weiteren Personen auch Gesellschafter dieser Firma.

4.1.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wird als Firmenbezeichnung lediglich "Fa. oder Firma W" entnommen.

Die Funktion des Verantwortlichen - woraus sich dessen Verantwortlichkeit nach § 9 VStG ableitet - ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht. Diesbezüglich waren im Rahmen dieses Verfahrens ergänzende Ermittlungen vorzunehmen.

4.2. Der Berufungswerber hat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen "Werbungen" zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit angebracht gehabt. Dies ist unbestritten. Dieser Bereich liegt etwa 15 Meter von der Ortstafel "Ortsende von S" - südwestlich in Richtung dem Ortszentrum S - entfernt. Die ca. 6 Meter breiten und über zwei Meter hohen Plakatwände - wo diese Werbeplakate aufgebracht gewesen sind - waren mit der Sichtseite in Nord-Süd-Richtung postiert. Die außerhalb des Ortsgebietes liegende G führt etwa 20 Meter östlich an dieser Plakatwand vorbei und verläuft etwa in Südrichtung. Daraus folgt, daß diese Plakatwand als zur Gänze im Ortsgebiet positioniert anzusehen ist. Die Lesbarkeit war mit hoher Wahrscheinlichkeit von der G aus in beiden Fahrtrichtungen gegeben.

Dieser Sicht wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter der Erstbehörde nichts entgegengehalten. Damit erweist sich auch das Berufungsvorbringen in diesem Punkt als zutreffend.

5. Rechtlich ist hiezu auszuführen:

5.2. Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f. [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]).

5.2.1. Diesem Wortlaut folgt, daß der Gesetzgeber darauf abstellt, daß sich dieses Verbot auf die Bereiche "außerhalb des Ortsgebietes und dort auf den Bereich innerhalb von 100 Meter vom Fahrbahnrad" erstreckt. Das von der Erstbehörde zitierte Erkenntnis, welches zweifellos an Verständlichkeit zu wünschen übrig läßt, stellt nach h. Sicht ebenfalls auf die Positionierung der jeweiligen Seiten (der Werbung) innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes ab. Dies läßt sich aus der Wortfolge ableiten ..."hinsichtlich der zweiten [gemeint Straße] aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iS des § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt ist, fällt unter das Verbot nach § 84 Abs.2 StVO." Daß es auf die Positionierung und nicht - wie die Erstbehörde offenbar irrtümlich angenommen - auf die Sichtbarkeit von einer Straße außerhalb des Ortsgebietes ankommt, ergibt sich u.a. auch aus VwGH v. 26.2.1968, 1427/67. Hier wurde unter Bildung einer "Lotrechten" zum Straßenverlauf (hier wäre dies parallel zur G) darauf abgestellt, ob die Werbung ("Leuchtschrift") innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes liegt. Im Sinne dieser Methodik mußte auch im gegenständlichen Fall zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß sich die hier gegenständliche Werbung innerhalb des Ortsgebietes befunden hat. Den Ausführungen des Berufungswerbers war daher bezogen auf diese Frage hin im Ergebnis zu folgen.

Darüber hinausgehende Ausführungen können daher folglich unterbleiben.

5.3. Vollständigkeitshalber sei aber dennoch, obwohl dies dahingestellt bleiben könnte, bemerkt, daß es weder im Spruch der Strafverfügung noch im Spruch des Straferkenntnisses oder einer sonstigen Verfolgungshandlung zu keiner konkreten Umschreibung des Firmenwortlautes einerseits und der Funktion in welcher der Berufungswerber für diese Firma tätig geworden ist anderseits gekommen ist.

Der Spruch des Straferkenntnisses wäre daher in Entsprechung des § 44a Z1 VStG dahingehend zu ergänzen bzw. abzuändern gewesen, daß er etwa zu lauten gehabt hätte, daß "es der Berufungswerber bis 30. Juni 1994 als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der Firma "P" Werbegesellschaft m.b.H als seit 29. Juni 1994 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener Geschäftsführer zu verantworten gehabt hätte, daß in S - G außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand ohne Bewilligung zwei Plakatständer mit folgenden Werbungen angebracht worden wären: 1) ....... und darüber hinaus, daß als Strafnorm weder § 99 Abs.3 lit.a oder d, sondern § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 heranzuziehen gewesen wäre (siehe Erk. d. VwGH vom 6.6.84, Zl. 84/03/0016).

So ergab sich weder die Organfunktion (Geschäftsführer) noch die eindeutige Firmenbezeichnung "P" Gesellschaft..., für die den Berufungswerber die Verantwortung trifft (vgl. etwa VwGH v.31.10.1986, Zl. 86/10/0124). (Das Straferkenntnis ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.) Dieser Mangel wäre jedoch im Berufungsverfahren behebbar gewesen. Zumal durch diese Richtigstellungen weder eine vom Berufungswerber verschiedene physische Person als Träger der Organfunktion, noch ein Tatbestandselement ausgedehnt wurde, wäre hierdurch die Frage einer tauglichen Verfolgungshandlung und damit Verjährung letztlich nicht berührt gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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