Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390152/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 18.07.2006

 

VwSen-390152/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 18. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. B, vertreten durch StB Mag. H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 4. April 2006, Zl. Sich96-240-2005-Mm, wegen einer Übertretung des Familienlastenausgleichsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 4. April 2006, Zl. Sich96-240-2005-Mm, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen habe, den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2005 dem zuständigen Finanzamt binnen vier Wochen zu melden, und somit zu Unrecht in diesem Zeitraum Familienbeihilfe bezogen habe; dadurch habe er eine Übertretung des §  25 iVm § 29 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 157/2004 (im Folgenden: FLAG), begangen, weshalb er nach § 29 Abs. 1 lit. a FLAG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Anzeige des zuständigen Finanzamtes sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mindernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die vom ihm bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 14. April 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. April 2006 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass weder aus dem Schriftverkehr noch aus dem Straferkenntnis zu erkennen sei, welche Tatsache innerhalb eines Monats zu melden gewesen wäre. Darüber hinaus sei kein Zeitpunkt für die zu meldende Tatsache genannt worden. Es fehle somit jegliche Konkretisierung der angeblichen Tat. Die zurück geforderte Familienbeihilfe sei nach der angeführten Strafnorm nicht strafbar, weshalb sich die Bestrafung für das Tatbild mit der angewendeten Rechtsbestimmung nicht decke. Schließlich sei auch der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens aus dem Spruch nicht erkennbar.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-240-2005-Mm; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 29 Abs. 1 lit.a FLAG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 FLAG vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt.

 

Nach § 25 FLAG sind Familienbeihilfenempfänger verpflichtet, solche Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder jener Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Diese Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

 

3.2. Abgesehen davon, das der Rechtsmittelwerber schon mit seinem Vorbringen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus mehreren Gründen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat (vgl. zB die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, 1521 ff), entspricht - so fehlt zB im Spruch eine nähere, in direktem Bezug zu den konkreten Umständen des vorliegenden Falles stehende Umschreibung des Tatbestandsmerkmales "vorsätzlich" bzw. "grob fahrlässig" sowie ein sachverhaltsbezogener Hinweis darauf, welche Tatsachen bewirkten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen ist und weshalb dies auch dem Beschwerdeführer angelastet werden konnte −, geht auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keineswegs mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit hervor, dass die angelastete Übertretung tatsächlich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurde und für die Nichtmeldung welcher Tatsache, die das Erlöschen des Anspruches bewirkt hat, der Beschwerdeführer letztlich bestraft werden sollte.

 

3.3. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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