Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400008/28/Gu/Bf

Linz, 18.12.1991

VwSen - 400008/28/Gu/Bf Linz, am 18. Dezember 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Beschwerde des W wegen Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

1. Die am 23. Februar 1991 um 15.50 Uhr in der G erfolgte Festnahme und Anhaltung bis 16.10 Uhr desselben Tages durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz war rechtswidrig.

Rechtsgrundlage: Art.1 Abs.2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, § 67c Abs.3 AVG.

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten im Betrage von 16.690 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren von 8.345 S wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 79a AVG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner auf § 67a Abs.1 Z.2 AVG gestützten, an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, er sei durch die der Bundespolizeidirektion Linz als belangter Behörde zuzurechnenden Amtshandlungen, nämlich seine Festnahme am 23. Februar 1991 um 15.40 Uhr in Linz auf der Garnisonstraße nächst dem Militärkommando Oberösterreich und seine nachfolgende Anhaltung an Ort und Stelle durch unrechtmäßige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und demgegenüber die Auffassung vertreten, daß diese Festnahme und Anhaltung infolge Fortsetzung des ungestümen Benehmens nach Abmahnung und wegen der Unbekanntheit der Identität des Beschwerdeführers in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes geschehen sei.

3. Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG und dem damit inhaltsgleichen § 67a Abs.1 Z.2 AVG - jeweils in Kraft getreten mit 1.1.1991 - erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Einen solchen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stellt auch die Festnahme und anschließende Anhaltung einer Person dar, der als vom Verwaltungsstrafverfahren abgehobener und gesondert bekämpfbarer Akt anzusehen ist. Der in § 24 VStG normierten Nichtanwendung der §§ 57a bis 67d und 79a AVG kann nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates wenig Sinn entnommen werden, jedenfalls aber nicht ein solcher, daß im Zusammenhang mit Akten, die der Sicherung des Strafverfahrens und der Strafverfolgung dienen (vgl. §§ 35 ff VStG) ein Beschwerderecht gemäß § 67a Abs.1 Z.2 AVG nicht gegeben sein soll.

Da ein administrativer Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

Das BVG vom 29. November 1988, BGBl.Nr. 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit gewährt jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Die persönliche Freiheit darf einem Menschen nur in bestimmten Fällen und wenn ein Gesetz dies zuläßt, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.3 des zuvor genannten Bundesverfassungsgesetzes gilt dies wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde, wenn eine Person auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist.

§ 35 VStG ist ein solches Gesetz, der diesem Vorbehalt Rechnung trägt und setzt somit zwingend voraus, daß die festzunehmende Person auf frischer Tat betreten wird. Sie muß sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat zuschulden kommen lassen und bei der Begehung des Deliktes betreten werden, wobei die erste dieser Voraussetzungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen durfte (siehe VfSlg. 4143/1962, 7309/1974, 9860/1983, 10112/1984).

Demgemäß war zu prüfen, ob die einschreitenden Sicherheitsorgane mit gutem Grund - und damit vertretbar zur Auffassung gelangen konnten, daß der Beschwerdeführer die Übertretung nach Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG verübt habe.

4. Zur Ermittlung des Sachverhaltes wurde am 29. August 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Parteien abgehalten und das Beweisverfahren - nach Erstreckung der mündlichen Verhandlung - am 24. Oktober 1991, geschlossen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die einschreitenden Sicherheitswachorgane sowie zwei am Ort des Geschehens anwesende Geschäftsfreunde des Beschwerdeführers als Zeugen und der Beschwerdeführer selbst als Partei vernommen.

5. Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am Nachmittag des 23. Februar 1991 versahen die Polizeibeamten W und W von der Bundespolizeidirektion Linz einen motorisierten Streifendienst wobei ihnen hiebei ein LKW, dessen Zugfahrzeug das Kennzeichen und dessen Hänger das Kennzeichen trugen, auffiel, der in Linz auf der Garnisonstraße nächst dem Militärkommando vorschriftswidrig - weil zu nahe an Wohngebäuden abgestellt war. Dieser LKW-Zug erregte auch deshalb die Aufmerksamkeit der Beamten, weil er mit zahlreichen unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen beladen war und eines dieser beschädigten Fahrzeuge den Rest eines ausländischen Nummernschildes trug. Sie nahmen Kontakt mit der Zollfahndung zum Zweck der Erhebung auf, ob die Fahrzeuge auch ordnungsgemäß nach Österreich eingeführt worden seien, was sich letzten Endes herausstellte. Der Standort des Fahrzeuges ließ die Frage ungeklärt, wann es dorthin gelenkt worden sei, zumal in der Garnisonstraße zwischen 20.00 und 6.00 Uhr ein LKW-Fahrverbot über 3,5 Tonnen besteht und der LKW nach der Aussage von Passanten die ganze Nacht über dort abgestellt war. Während die Polizeibeamten eine Fahrzeugkontrolle vornahmen und hiebei feststellten, daß der rechte Hinterreifen des Anhängers keine ausreichende Profiltiefe und weitere Beschädigungen aufwies, näherte sich der Beschwerdeführer, der den Polizeibeamten unbekannt war. Der Unbekannte sprach die Beamten im herausfordernden Tonfall darauf an, was sie denn auf dem LKW suchten, was die Beamten zur Gegenfrage veranlaßte, ob er der Lenker des LKW-Zuges sei und aus welchem Grund er das Fahrzeug dort abgestellt habe. Der Beschwerdeführer gab zu erkennen, daß er das Fahrzeug am Vorabend, also am Freitag den 22. Februar 1991 in der Garnisonstraße abgestellt habe. Dies deshalb, weil er von Belgien kommend einen Bremsdefekt am Fahrzeug gehabt habe.

Warum der Beschwerdeführer nicht sofort nach Auftreten des Bremsdefektes den LKW-Zug angehalten hat, um eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, blieb im Verfahren ungeklärt und war für die Entscheidung selbst nicht relevant.

Die Polizeibeamten verlangten vom Beschwerdeführer die Zolldokumente. Diesem Verlangen kam der Beschwerdeführer nach unwirschen Äußerungen in dem Sinne, daß die Zollpapiere nur den Zollbeamten etwas angingen, widerwillig nach und holte die Zollpapiere aus einer nahegelegenen Wohnung. Die Polizeibeamten forderten den Beschwerdeführer auf, seine Identität preiszugeben und hiezu den Führerschein vorzuweisen, was dieser jedoch zunächst kategorisch ablehnte.

Rede und Wechselrede war zwischenzeitig lautstark geworden. Schimpf- oder Schmähworte fielen jedoch von keiner Seite. Der Beschwerdeführer gestikulierte aufgebracht mit den Armen. Die Polizeibeamten mahnten den Beschwerdeführer ab, sein Verhalten einzustellen, worauf sich dessen Unmut noch steigerte.

Mittlerweile waren auf der dem Standort des LKW-Zuges gegenüberliegenden Straßenseite der G vor dem Geschäftsfreunde des Beschwerdeführers eingetroffen und beobachteten die lautstarke Szene. Peter V einer davon, hatte den Beschwerdeführer vorher angerufen, weil er die Ladung schon dringend erwartete. Er hatte von der Ehegattin des Beschwerdeführers die Auskunft erhalten, daß dieser nicht zu Hause, aber in der Nähe erreichbar sei, worauf sich H und V von ihren Heimatorten in Niederösterreich aus aufgemacht hatten, um mit den Beschwerdeführer in Kontakt zu kommen. Am Ort des Geschehens angekommen, antwortete der Beschwerdeführer auf die spontane Frage der Geschäftsfreunde weshalb er nicht in Wultschau - dem Zielort - sei, daß ihn ein Bremsdefekt beim LKW-Zug zurückgehalten habe. Der Beschwerdeführer begab sich über die Straße zu den Geschäftsfreunden und tat unmutig gestikulierend den Ärger über das Vorgehen der Polizeibeamten kund. Der Polizeibeamte W folgte dem Beschwerdeführer über die Straße und forderte ihn nochmals auf, den Führerschein vorzuweisen. Die anwesenden Geschäftsfreunde redeten auf den Beschwerdeführer ein, den Führerschein zu holen, damit die Sache ein Ende nehme. Nach einer Zeit des Zuredens war der Beschwerdeführer bereit und schickte sich an, den Führerschein, den er nicht bei sich, sondern in seinem ca. 25 m entfernten PKW verwahrte, zu holen. Dazu kam es jedoch nicht. Der Polizeibeamte RI W sprach vielmehr um ca. 15.50 Uhr am Gehsteig der G die Festnahme aus und hinderte den Beschwerdeführer am Weggehen.

Zur Klärung der Sache war der Zeuge Walter Hiertz bereit, den Führerschein des Beschwerdeführers aus dessen Privat-PKW zu holen. Nach Aushändigung des Führerscheines überprüfte einer der Beamten die Daten, indem er sich des Funkes des in der Nähe abgestellten Streifenwagens bediente. Anschließend kam er zum Festgenommenen und zur Personengruppe zurück und erklärte, daß der Führerschein, dessen Beweiskraft offenbar gelitten hatte, gegen einen neuen auszutauschen ist.

Kurz darauf um ca. 16.10 Uhr kam der Funkspruch der Zollbehörde durch, daß, wie eingangs erwähnt, keine zollrechtlichen Bedenken bestehen.

Schließlich gaben die Beamten bekannt, daß die Amtshandlung beendet sei - der Beschwerdeführer erklärte hiezu, daß dies für ihn aber nicht der Fall sei - und verließen mit dem Funkstreifenwagen den Ort des Geschehens.

6. Bei der Würdigung der Beweise war davon auszugehen, daß die Aussagen der vernommenen Zeugen und des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Akteninhaltes in weiten Teilen dasselbe Bild ergaben. Von Abweichungen im Unwesentlichen abgesehen, war bei Betrachtung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu klären, ob die Beamten anläßlich des Wortwechsels den Beschwerdeführer aufforderten, seine Identität nur durch den Führerschein oder auch durch ein anderes taugliches Ausweisdokument nachzuweisen. Insoferne wichen die Aussagen der Zeugen P und H einerseits, von den Aussagen der Zeugen H und V und der Darstellung durch den Beschwerdeführer andererseits, ab.

Im Hinblick auf die vom Polizeibeamten Walter H am 26. Februar 1991 selbst verfaßten Anzeige die von einer Aufforderung den Führerschein vorzuweisen sprach (Seite 3 der Anzeige), welche wenige Tage nach dem Ereignis verfaßt, in frischer Erinnerung, unabhängig von den Beschwerdebehauptungen erstellt war, konnten die Aussagen der Zeugen V und H und die Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den anders lautenden Aussagen der Zeugen H und P in der mündlichen Verhandlung überzeugen und steht fest, daß die Beamten vom Beschwerdeführer nur den Führerschein als Identitätsnachweis verlangt haben und darüber hinaus die Klärung der Identität durch andere Beweismittel wie z.B. auch Befragung der anwesenden Geschäftsfreunde nicht versucht haben.

7. Zum Vorweisen des Führerscheines war aber der Beschwerdeführer im Sinne des § 102 Abs.5 KFG nicht verpflichtet, zumal er den unter Augenschein genommenen LKW-Zug nicht unmittelbar zuvor oder zumindest in einem räumlichen oder zeitlichen Naheverhältnis, gelenkt hat.

Für die Betretung auf frischer Tat, einer Wesensvoraussetzung für ein Einschreiten nach § 35 VStG, kam nur ein ungestümes Benehmen in Betracht. Ausgehend davon, daß der Beschwerdeführer, zum Vorweis der Zollpapiere aufgefordert wurde, welchem Verlangen er widerstrebend entsprach und später zum Vorweis des Führerscheines verhalten wurde, war daher zu prüfen, ob sein Benehmen, das seinen (rechtmäßigen) Standpunkt untermauerte, vom Blickwinkel des einschreitenden Sicherheisorganes mit gutem Grund - und damit vertretbar als Übertretung nach Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG betrachtet werden durfte.

Nach Art. IX Abs.1 Z.2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt.

Unter ungestümen Benehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg.9229/1981, 9730/1983, 9921/84 und 10957/1986) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 14. Mai 1968, Z 1759/67, und vom 1. März 1979, Z.873/78) ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Ungehörige oder allenfalls beleidigende Äußerungen - im vorliegenden Fall ohnedies nicht zutage getreten - tragen nicht in jedem Fall das Merkmal des ungestümen Benehmens in sich.

Mag der Beschwerdeführer auch durch Gestikulieren hervorgetreten sein, mag er seinen Standpunkt keineswegs sachlich vertreten und den Beamten klar widersprochen haben, mögen auch die Beamten über das ihnen gegenüber geradezu als anmaßend empfundene Benehmen empört gewesen sein, alle diese Umstände konnten aber nach der zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer benehme sich ungestüm im Sinne des Art. IX Abs.1 Z.2 EGVG. Die hartnäckige Weigerung, den unberechtigterweise verlangten Führerschein vorzuweisen, konnte keinen Auslöser und damit eine vertretbare Annahme bilden, ein ungestümes Benehmen im Sinne des Gesetzes liege vor; dies besonders nicht zu jenem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer ohnehin anschickte, den Führerschein zu holen.

Es war daher keine gesetzliche Grundlage für die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers gegeben; diese Akte waren somit rechtswidrig.

Durch die bekämpfte Amtshandlung ist der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

8. Diese Feststellung hat kostenmäßig zur Folge, daß gemäß § 79a AVG der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen ist.

Der Beschwerdeführer hat an Kosten den Zuspruch von Pauschalkosten im Umfang wie sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden können, beantragt und hiebei Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand für die Teilnahme an einer Verhandlung verzeichnet. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 25.035 S. In der Zusammenschau des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, mit der vorliegenden Beschwerde, die keine Begründung für die Prozeßvoraussetzungen und keine eingehenden rechtlichen Ausführungen enthält, waren angesichts des geringeren Schwierigkeitsgrades zwei Drittel der Ansätze der Pauschalkosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie vom Verwaltungsgerichtshof vertreten - das sind 16.690 S als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zuzuerkennen.

Auch ein Vergleich mit den AHR (Streitwert 300.000 S) und der darauf gestützten analogen Anwendung des RAT-Gesetzes (TP 3 B: Schriftsatz 5.153 S, Verhandlung 1. Stunde 5.153 S, zwei weitere angefangene Stunden 5.153 S) vermag den Beschwerdeführer nicht besser zu stellen, sodaß auch bei der auf Grund der Verfassungsrechtslage (Art.5 Abs.5 MRK, Art.7 über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 umfassen hinsichtlich der vollen Genugtuung jedenfalls auch die Kosten der Rechtsverfolgung) gebotenen individuellen Betrachtungsweise der zugesprochene Betrag den notwendigen Kostenbedarf abdeckt.

Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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