Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400009/2/Gu/Bf

Linz, 16.04.1991

VwSen - 400009/2/Gu/Bf Linz, am 16. April 1991 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Vizepräsident W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Beschwerde des C, geb. 5. Mai 1961, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Linz zu Recht:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5 a Abs.1 und Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.Nr. 21/1991 i.V.m. § 67 c Abs.2 und 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. April 1991, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 4. April 1991, gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. März 1991, Vorstellung erhoben und gleichzeitig den unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Antrag angerufen, die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die unverzügliche Enthaftung anzuordnen. Die Begründung erschöpft sich in der Behauptung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides und im besonderen eines Mandatsbescheides nicht erfüllt seien.

Gemäß § 5 a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl.Nr. 21/1991, in der Folge kurz FrPG genannt, haben Personen, die in Schubhaft genommen oder angehalten werden, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 a Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.

Im übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g AVG, wobei hinsichtlich der Pflicht zur Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einerseits und der Entscheidungsfrist andererseits Sonderbestimmungen normiert wurden.

Daneben ist § 57 Abs. 3 AVG unberührt geblieben. Darüber hinaus entscheidet gemäß § 11 Abs.2 FrPG über Berufungen gegen Bescheide mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Schubhaft verhängt, ein Antrag auf Bewilligung der Einreise abgewiesen oder die Ausweisung verfügt wurde, der Landeshauptmann (die Sicherheitsdirektion).

Eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat hat in Schubhaftangelegenheiten ebenso wie eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten:

1) Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3) den Sachverhalt, 4) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6) die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67 c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Beschwerdeführer verweist in seinem Schriftsatz nur darauf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides, insbesondere eines Mandatsbescheides nicht erfüllt seien.

Die Beschwerde führt nicht aus, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides oder des Mandatsbescheides nicht vorliegen. Sie enthält damit nur eine Scheinbegründung.

Neben dem Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde enthält die Beschwerde insbesondere keine Sachverhaltsdarstellung; es fehlt die Bezeichnung ob die Festnahme oder die Anhaltung oder beides angefochten wird. Insbesondere fehlen jedoch Ausführungen, worin die offensichtliche Rechtlosigkeit, denkunmögliche oder willkürliche Vorgangsweise der Behörde erblickt wird.

Das Fehlen von Erfordernissen nach § 67 c Abs.2 AVG bedeutet das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes, wodurch eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinn des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt und die sofortige Zurückweisung geboten ist (siehe hiezu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, österreichische Staatsdruckerei, Wien 1991, Seite 137).

Nachdem der Mangel aus dem Schriftsatz im Zusammenhang mit dem Akteninhalt klar ist, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und ein näheres Eingehen auf die Beschwerde mangels entsprechender Ausführungen nicht möglich.

Kosten für die Rechtsverfolgung wurden nicht geltend gemacht; der Behörde sind keine Barauslagen erwachsen; eine Kostenentscheidung war daher nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer 6