Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400010/1 1991/Gu/Bf

Linz, 09.04.1991

VwSen - 400010/1 - 1991/Gu/Bf Linz, am 9. April 1991 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Vizepräsident W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Beschwerde des B, wegen Schubhaft im Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Steyr, zu Recht:

Der Beschwerdeantrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge die verhängte Schubhaft als rechtswidrig aufheben, wird gemäß § 5 a Abs.1 und Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.Nr. 21/1991 i.V.m. § 67 c Abs.2 Z 5 und Abs.3 AVG zurückgewiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2.4.1991, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Steyr am 4. April 1991 wegen Schubhaft und Aufenthaltsverbot einen Schriftsatz und Beschwerde eingebracht. In Ausführungen zum Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bestreitet der Beschwerdeführer in Geltendmachung seines rechtlichen Gehörs gegenüber der Bundespolizeidirektion Steyr deren Annahmen im bisherigen Verfahren insbesondere die Vermittlungstätigkeit von Beschäftigungsbewilligungen bezüglich türkischer Landsleute, im Bezug sonstiger illegaler Nebeneinkünfte und die Verletzung der sozialversicherungsrechtlich bestehenden Anmeldepflicht eines Dienstnehmers, ferner das Vorliegen von Konflikten wegen verbotenen Glückspiels, attestiert jedoch, daß er erhebliche Schulden habe. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen beantragt er, der unabhängige Verwaltungssenat möge die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft als rechtswidrig aufheben.

Gemäß § 5 a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes BGBl.Nr. 75/54, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl.Nr. 21/1991, in der Folge kurz FrPG genannt, haben Personen, die in Schubhaft genommen oder angehalten werden, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 a Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g AVG. Die Schubhaft ist formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat.

Gemäß § 67 c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat, und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3. den Sachverhalt, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67 c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Außer fragmentarischen Angaben zum Ermittlungsverfahren über das Aufenthaltsverbot enthält der Schriftsatz keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ausführungen, insbesondere kein zulässiges Begehren.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zur Aufhebung der Schubhaft nicht berufen.

Das Fehlen eines zulässigen Begehrens bedeutet das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes, wodurch eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsteilen führt daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde. (Siehe hiezu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, österr. Staatsdruckerei, Wien 1991, Seite 137).

Ein Antrag betreffend die Aufhebung einer Schubhaft kann sich nur an eine belangte Behörde richten, die eine Freilassung einer in Schubhaft verwahrten Person nach festgestellter Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ohnedies von Amts wegen unverzüglich formfrei anzuordnen hat (§ 5a Abs.6 letzter Satz FrPG in Zusammenhalt mit § 67c Abs.3 AVG letzter Satz). Der Sachverhalt, das ist im vorliegenden Fall das Fehlen eines wesentlichen Inhalts der Beschwerde, war aus dieser im Zusammenhalt mit dem Akt klar ersichtlich, wodurch von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und die sofortige Zurückweisung auszusprechen war, ohne daß eine weitere Erörterung der Beschwerde erfolgen durfte.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer 6