Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400024/1/Gf/Bf

Linz, 04.06.1991

VwSen - 400024/1/Gf/Bf Linz, am 4. Juni 1991 DVR.0690392 - & - B e s c h l u ß :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied LRR. Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des T, dzt. kreisgerichtliches Gefangenenhaus Ried, 4910 Ried im Innkreis, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 72/1954, zuletzt geändert durch die Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991, BGBl.Nr. 21/1991 (im folgenden: FrPG), hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Für derartige Schubhaftbeschwerden gelten gemäß § 5a Abs.6 FrPG auch die Bestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG.

Zufolge des für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konzipierten, aufgrund der gesetzlichen Verweisung des § 5a FrPG aber auch in Schubhaftsachen anzuwendenden Abs.1 des § 67c AVG ist daher eine Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Anordnung des Vollzuges der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, sofern er aber dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

2. Über den Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall am 6.April 1991 aufgrund des Bescheides der BH Schärding, Zl. Sich-40/4578-1991, die Schubhaft verhängt und sofort vollzogen worden. Die Frist zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde hat daher mit diesem Tag zu laufen begonnen - wenngleich diese Zwangsmaßnahme seither noch immer andauert -, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei durch seine Festnahme Kenntnis vom Vollzug der Schubhaft i.S.d. § 67c Abs.1 AVG i.V.m. § 5a FrPG erhalten hat. Anderes würde nur gelten, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Freiheitsentzug erst während des Andauerns der Haft rechtswidrig wird und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht; dies trifft aber im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Beschwerdeausführungen - der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich in ihrer Gesamtheit sowohl die Rechtswidrigkeit der Festnahme als auch der Anhaltung in Schubhaft - zu. Schließlich geht auch weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch aus den Beschwerdeausführungen hervor, daß der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft behindert gewesen wäre, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodaß der oben bezeichnete Beginn der Beschwerdefrist auch nicht durch diesen Umstand gehindert war.

3. Die am 6. April 1991 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 21. Mai 1991. Spätestens an diesem Tag hätte daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs.3 AVG zur Post gegeben werden müssen, wenn nicht - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft - die Weiterleitung durch Organe des Gefangenenhauses besorgt wird (vgl. z.B. VwSlg. 11473 A/1984). Tatsächlich ist dies jedoch erst am 24. Mai 1991 (Datum des Poststempels) geschehen; die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Auch eine Kostenentscheidung war - weil weder die belangte Behörde Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht hat, noch dieser im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat selbst Barauslagen erwachsen sind - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 4. Juni 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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