Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400026/2/Gf/kf

Linz, 13.06.1991

VwSen - 400026/2/Gf/kf Linz, am 13. Juni 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied LRR Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des B, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land I. beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darin der Antrag gestellt wird, den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Mai 1991, Zl. Sich05/120/1991, aufzuheben, gemäß § 67c Abs.3 AVG zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt: Im übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs.3 AVG die am 22. Mai 1991 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und seine seitherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ist demgemäß verpflichtet, die Schubhaft unverzüglich aufzuheben und den Beschwerdeführer freizulassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist erstmals Ende Jänner 1991 ohne im Besitz des erforderlichen Sichtvermerkes zu sein von Deutschland aus kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich eingereist. Er hat es daraufhin auch unterlassen, sich binnen drei Tagen bei der zuständigen Behörde anzumelden, sodaß über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paß- sowie des Meldegesetzes verhängt wurde. Da er sich den Behörden gegenüber auch mit einem Reisepaß, der offensichtlich eine gefälschte Eintragung enthielt, auswies, wurde er hiefür vom Kreisgericht Steyr wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe von einem Monat (bedingt auf zwei Jahre) verurteilt; dieses Urteil ist am 4. März 1991 in Rechtskraft erwachsen. Aus diesen Gründen wurde von der Bundespolizeidirektion Steyr mit Bescheid vom 12. März 1991, Zl. Fr-632/91, die Ausweisung des Beschwerdeführers angeordnet und diese am 13. März 1991 durch Abschiebung nach Jugoslawien vollzogen.

1.2. Am 21. April 1991 ist der Beschwerdeführer von der Türkei über Bulgarien, Rumänien und Jugoslawien kommend neuerlich - ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein und unter Umgehung der Grenzkontrolle - in Österreich eingereist. Am 26. April 1991 (bei der Behörde eingelangt am 6. Mai 1991) hat der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land einen Antrag auf die Gewährung politischen Asyls im Sinne des Asylgesetzes gestellt und sich am 30. April 1991 in polizeilich angemeldet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Mai 1991, Zl. Sich05/120/1991, wurde der Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme zu seinem Asylantrag für den 22. Mai 1991 vorgeladen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde von der Behörde auch eine fremdenpolizeiliche Überprüfung durchgeführt. Die Amtshandlung wurde mit der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 22. Mai 1991, Zl. Sich/05/120/1991, der unmittelbar darauf vollzogen wurde, abgeschlossen. Im Bescheid wurde auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

1.3. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Mai 1991, Zl. FrA-2392/91, wurde der Antrag auf Gewährung politischen Asyls von der zuständigen Behörde abgewiesen und festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzusehen sei.

2.1. Der oben angeführte Schubhaftbescheid wird von der belangten Behörde damit begründet, daß der Beschwerdeführer in Österreich bereits wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt und deshalb von ihr bereits am 13. März 1991 abgeschoben worden sei; dessen ungeachtet sei er neuerlich illegal in Österreich eingereist. Wegen Gefahr im Verzug hätte auch einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müssen.

2.2. Gegen die mit dem oben angeführten Bescheid verhängte Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer zunächst im wesentlichen mit der Begründung, daß über seinen Asylantrag bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden und er daher einstweilen jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt dafür, warum sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe; der Schubhaftbescheid erweise sich daher mangels zureichender Begründung als rechtswidrig. Es werden daher die Anträge gestellt, den Schubhaftbescheid aufzuheben, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung festzustellen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. Sich05/120/1991; daraus ging hervor, daß der vom Beschwerdeführer seinen Anträgen zugrundegelegte Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten mit dem Akteninhalt übereinstimmt, sodaß von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem § 5a Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 21/1991 (im folgenden FrPG), abgesehen werden konnte.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltfeststellungen über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung durch Beschwerde anzurufen.

Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen und anzuhalten, darf nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur erfolgen, wenn diese zuvor durch Bescheid verfügt worden ist (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977 und VfGH vom 11. Juni 1990, B 947 und 1006/89). Die Beschwerde gegen eine derart verfügte Festnahme und Anhaltung begründet sohin die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nach Art. 129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG und § 5a FrPG (und nicht nach Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG). Festzuhalten ist jedoch, daß duch die FrPG-Novelle 1991 die Anordnung des § 11 Abs.2 (und 3) FrPG jedenfalls formell unangetastet geblieben ist. Es hat daher nach wie vor die Sicherheitsdirektion - und nicht der unabhängige Verwaltungssenat - über Berufungen gegen Bescheide, mit denen eine Schubhaft verhängt wird, zu entscheiden. Andererseits ist den unabhängigen Verwaltungssenaten von Verfassungs wegen gemäß Art. 129 B-VG - und zwar in erster Linie - die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen. Soll diese Funktion des unabhängigen Verwaltungssenates einerseits auch effektiv zum Tragen kommen, andererseits aber auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - den Sicherheitsdirektionen die Berufungsentscheidung über Schubhaftbeschwerden vorbehalten bleiben, so kann eine sinnvolle, der Intention des § 5a FrPG im Zusammenhalt mit Art.6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im folgenden: PersFrSchG), Rechnung tragende und im Hinblick auf die Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleichzeitig notwendige Kompetenzabgrenzung zwischen diesen beiden Organen nur folgendermaßen gefunden werden:

Dem unabhängigen Verwaltungssenat, der in Fremdenpolizeisachen gemäß Art.6 Abs.1 PersFrSchG i.V.m. § 5a Abs.6 Z.2 FrPG binnen einer Woche über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat, kommt im Hinblick auf § 11 Abs.2 FrPG nur eine inhaltliche Kontrolle des Schubhaftbescheides und diese auch nur dahingehend zu, ob dadurch die durch das PersFrSchG verfassungsmäßig und darauf basierend durch das FrPG einfachgesetzlich geschützte Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Trifft dies allenfalls zu, so erstreckt sich die Befugnis des unabhängigen Verwaltungssenates von Gesetzes wegen lediglich darauf, die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung, also gleichsam des Vollzuges des Bescheides, festzustellen. Die Wahrnehmung sonstiger, d.h. nicht mit dem PersFrSchG im Zusammenhang stehender Rechtswidrigkeiten des Schubhaftbescheides, insbesondere solche verfahrensrechtlicher Natur, sowie jedenfalls dessen formelle Elimination aus dem Bestand der Rechtsordnung obliegt demgegenüber nach wie vor der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde, soweit nicht etwa bei einer Rechtswidrigerklärung der Festnahme und Anhaltung durch den unabhängigen Verwaltungssenat - schon die bescheiderlassende Behörde selbst Anlaß zu einem Vorgehen gemäß § 68 Abs.2 AVG findet.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Schubhaftbescheides vom 22. Mai 1991, Zl. Sich05/120/1991, war sohin als unzulässig zurückzuweisen, weil dem Verwaltungssenat demnach von vornherein die Zuständigkeit für die Behandlung eines solchen Begehrens fehlt.

Gleiches gilt für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil dieser gemäß § 5a FrPG i.V.m. den §§ 67c bis 67g AVG der Natur der Sache nach - es handelt sich um eine Haftbeschwerde - gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig ist.

Im übrigen ist die Beschwerde jedoch zulässig; sie richtet sich nach den unter 1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie nach dem Beschwerdevorbringen gegen eine Festnahme und Anhaltung, die ihrerseits auf einem die aufschiebende Wirkung ausschließenden und damit sofort vollstreckbaren (wenngleich deshalb noch nicht rechtskräftigen) Schubhaftbescheid basiert. Sie gründet sich demnach tatsächlich (wie in der Beschwerde bezeichnet) auf § 5a FrPG; auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des § 67c AVG sind im vorliegenden Fall erfüllt.

4.2. Die Beschwerde ist insoweit auch begründet.

4.2.1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf sein laufendes Asylverfahren der Anordnung des § 5 Abs.2 Asylgesetz, BGBl.Nr. 126/1968, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 190/1990 (im folgenden: AsylG), widerspricht, so erweist sich dieser Vorwurf allerdings zunächst als unzutreffend.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. VwSen-400015/3/Gf/Bf vom 3. Mai 1991, VwSen-400017/5/Gf/Bf vom 17. Mai 1991 und VwSen-400020/2/Gf/Rt vom 27. Mai 1991), ist gemäß § 5 Abs.2 AsylG nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst so lange gehindert, bis entweder rechtskräftig festgestellt ist, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling im Sinne des AsylG anzusehen ist, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. § 5 Abs.3 AsylG). Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des FrPG (vgl. in diesem Sinne auch VfGH vom 11. Juni 1990, B 947 und 1006/89). Daher erweist sich auch eine während des Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängte und aufrecht erhaltene Schubhaft schon dem Grunde nach als nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch stehend, es sei denn, es würden die Fristen des § 5 Abs.2 FrPG verletzt. Davon kann aber im vorliegenden Fall, wo die Schubhaft erst drei Wochen andauert, keine Rede sein.

4.2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall den Schubhaftbescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer bereits wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt und deshalb von ihr abgeschoben worden, daraufhin aber neuerlich illegal nach Österreich eingereist sei, sodaß gemäß § 5 Abs.1 FrPG die Schubhaft zu verhängen war.

Wie schon oben unter 4.1. dargetan wurde, kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat, der in Fremdenpolizeisachen gemäß Art.6 Abs.1 zweiter Satz PersFrSchG i.V.m. § 5a Abs.6 Z.2 FrPG "binnen einer Woche" über die "Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges" bzw. die "Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung" zu entscheiden hat, im Hinblick auf § 11 Abs.2 FrPG nur eine durch diese Intention des PersFrSchG i.V.m. dem FrPG beschränkte materielle Kontrollmöglichkeit des Schubhaftbescheides zu. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

War im Fall VwSen-400017/5/Gf/Bf der belangten Behörde zugute zu halten, daß im abgekürzten Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG (insbesondere im Fall der zweiten Alternative) bloß vergleichsweise geringere Anforderungen an die Begründungspflicht des Bescheides im Sinne des § 58 Abs.2 i.V.m. § 60 AVG gestellt werden konnten, so trifft dies im vorliegenden Fall deshalb nicht zu, weil die Behörde keinen Mandatsbescheid, sondern - wie sich aus dem ansonsten gemäß § 57 Abs.2 AVG entbehrlichen Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung ergibt einen das ordentliche Ermittlungsverfahren abschließenden Bescheid gemäß § 56 AVG erlassen hat; dieser hat aber den üblichen - strengeren - Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne des § 58 Abs.2 i.V.m. § 60 AVG zu genügen.

Daraus folgt, daß die Behörde zunächst in Bescheid festzulegen hat, welche der in § 5 Abs.1 FrPG genannten mehreren Alternativen sie aufgrund des vorliegenden Tatbestandes konkret zur Verhängung der Schubhaft berechtigt; sodann hat die Behörde diese von ihr vorgenommene Subsumtion aus dem gegeben Sachverhalt heraus zu bewerten und zu begründen.

Beides ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geschehen.

Zum einen werden im Spruch sämtliche gesetzlich vorgesehenen Alternativen, die die Behörde zur Erlassung eines Schubhaftbescheides ermächtigen, angeführt, ohne daß sich gleichzeitig daraus bzw. wenigstens aus der Bescheidbegründung (vgl. VwSen-400017/5/Gf/Bf vom 17. Mai 1991) erkennen ließe, welches dieser Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall die Behörde zum Einschreiten veranlaßt hat (bzw. allenfalls, daß sich aus der Begründung ergäbe, daß die Behörde wegen Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale eingeschritten ist).

Auf der anderen Seite erschöpft sich die Begründung lediglich in der Wiedergabe des Gesetzestextes sowie in dem Vorwurf der strafgerichtlichen Verurteilung und der Umgehung der Abschiebung, ohne daß sich ein Hinweis darauf findet, inwiefern öffentliche Sicherheitsinteressen in einem Maß als gefährdet erscheinen, das die Verwahrung des Beschwerdeführers in Schubhaft erforderlich macht; dies wäre umso mehr deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer nunmehr polizeilich gemeldet ist und er nach - von behördlicher Seite unwidersprochenen - eigenen Angaben über ausreichendes Vermögen verfügt, sodaß ihm nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß er sich einer allfälligen neuerlichen Abschiebung zu entziehen versuchen oder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in die Kriminalität abgleiten wird. Anders als im Fall VwSen 400015/3/Gf/Bf vom 3. Mai 1991, wo die Schubhaft zur Sicherung der Umgehung der Abschiebung mit Mandatsbescheid verhängt und dieser auch dementsprechend begründet wurde, lassen sich hingegen aus der Begründung des der vorliegenden Schubhaftbeschwerde zugrundeliegenden Bescheides weder dementsprechende Anhaltspunkte entnehmen noch ergeben sich - da der Beschwerdeführer polizeilich gemeldet ist und ihm die Behörde nicht vorwirft und nach der Aktenlage auch nicht vorzuwerfen vermag, daß es sich insoweit um einen bloßen Scheinakt handelt - sonst Anhaltspunkte dafür, daß es schon offensichtlich geboten ist, den Beschwerdeführer im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bzw. deshalb, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten zu verhindern, zum Zweck der Vorbereitung und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu halten.

Der Schubhaftbescheid erweist sich mithin mangels echter inhaltlicher Begründung als gesetzlos; fehlt es ihm damit aber an der von Art.6 Abs.1 PersFrSchG i.V.m. § 5 Abs.1 FrPG geforderten materiellrechtlichen Deckung, so vermag dieser keine taugliche Rechtsgrundlage für den angeordneten Freiheitsentzug zu bilden.

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen (4.1.) ergibt sich daraus in der Folge, daß die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft durch die belangte Behörde rechtswidrig ist und den Beschwerdeführer in seinem verfassungesetzlich gewähleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Dies hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 5a Abs.6 FrPG festzustellen.

Die belangte Behörde war daher gemäß Art.6 Abs.1 erster Satz PersFrSchG und Art.5 Abs.4 MRK i.V.m. § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG und § 67c Abs.3 AVG zur Aufhebung der Schubhaft und zur Freilassung des Beschwerdeführers zu verpflichten.

5. Eine Kostenentscheidung war - weil weder der Beschwerdeführer Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht hat noch dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen erwachsen sind - nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jedoch von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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