Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400029/1 1991/Kl/Kf

Linz, 17.06.1991

VwSen - 400029/1 - 1991/Kl/Kf Linz, am 17. Juni 1991 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied LRR. Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des S, türkische Staatsangehörigkeit, derzeit landesgerichtliches Gefangenenhaus Linz, wegen Anordnung der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft) durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 21/1991, (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 1991 bei der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt und ebenfalls am 18. Mai 1991 in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz eingeliefert. Mit Mandatsbescheid vom 24. Mai 1991, Fr-76.008, hat die Bundespolizeidirektion Linz zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet, wobei diese Maßnahme erst bei Haftentlassung aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Kraft tritt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6. Juni 1991, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 13. Juni 1991, das Rechtsmittel der Beschwerde unter Angabe eines kurzen Lebenslaufes erhoben. In der Note der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 1991 wurde dazu mitgeteilt, daß S noch in Untersuchungshaft einsitzt und der Schubhaftbescheid daher noch nicht in Kraft getreten ist.

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5a Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3. den Sachverhalt, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Außer der Bezeichnung des bekämpften Bescheides und der belangten Behörde sowie einer kurzen Darlegung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers enthält der eingebrachte Schriftsatz keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ausführungen, insbesondere keine Behauptung der Rechtswidrigkeit und kein Begehren, den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Das Fehlen eines zulässigen Begehrens bedeutet das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes; eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG kommt daher nicht in Frage. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsbestandteilen führt daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1991, Seite 137).

Im übrigen ist anzumerken, daß die mit Bescheid vom 24. Mai 1991 angeordnete vorläufige Verwahrung (Schubhaft) noch nicht in Kraft getreten ist. Dies kommt auch in der Eingabe des Beschwerdeführers insofern zum Ausdruck, daß sie ihrem Inhalt nach eine Berufung gegen den Schubhaftbescheid ist.

§ 57 Abs.3 AVG ist unberührt geblieben; über eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, entscheidet daher gemäß § 11 Abs.2 FrPG weiterhin der Landeshauptmann (Sicherheitsdirektion). Diese Bestimmung gehört auch nach der Novelle des Fremdenpolizeigesetzes durch BGBl.Nr. 21/1991 dem Rechtsbestand an. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher weder zur Behebung des Schubhaftbescheides noch zur sofortigen Entlassung eines Beschwerdeführers berufen.

Eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.1 AVG konnte unterbleiben, da die Beschwerde beschlußgemäß zurückzuweisen war.

Da weder die belangte Behörde Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht hat, noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen erwachsen sind, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t 6

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