Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400030/1/Gf/Bf

Linz, 17.06.1991

VwSen - 400030/1/Gf/Bf Linz, am 17. Juni 1991 DVR.0690392 - & - B e s c h l u ß :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied LRR. Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des, dzt. polizeiliches Gefangenenhaus Hernalser Gürtel, 1080 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 1991 bis zum 25. März 1991 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch die Fremdenpolizeigesetz-Novelle 1991, BGBl.Nr. 21/1991 (im folgenden: FrPG), hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Für derartige Schubhaftbeschwerden gelten gemäß § 5a Abs.6 FrPG auch die Bestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG.

Zufolge des für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konzipierten, aufgrund der gesetzlichen Verweisung des § 5a FrPG aber auch in Schubhaftsachen anzuwendenden Abs.1 des § 67c AVG ist daher eine Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Anordnung des Vollzuges der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, soferne er aber dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen (vgl. auch VwSen-400023/1/Gf/Bf vom 4. Juni 1991 und VwSen-400024/1/Gf/Bf vom 4. Juni 1991).

2. Über den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ist im vorliegenden Fall am 25. Jänner 1991 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. Sich-40/2528-1991, die Schubhaft verhängt und sofort vollzogen worden. Die Frist zur Einbringung einer sich auf diesen Titelbescheid beziehenden Schubhaftbeschwerde hat daher mit diesem Tag zu laufen begonnen - ungeachtet des Umstandes, daß die Schubhaft bis zum 25. März 1991 (Anordnung der Freilassung durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. März 1991, Zl. Sich-07-5019-1991) angedauert hat -, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei durch seine Festnahme Kenntnis vom Vollzug der Schubhaft i.S.d. § 67c Abs. 1 AVG i.V.m. § 5a Abs. 6 FrPG erhalten hat. Anderes würde nur gelten, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Freiheitsentzug erst während des Andauerns der Haft rechtswidrig wird und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht; dies trifft aber im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Beschwerdeausführungen - der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich in ihrer Gesamtheit sowohl die Rechtswidrigkeit der Festnahme als auch der darauf gegründeten Anhaltung in Schubhaft - zu. Schließlich geht auch weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch aus den Beschwerdeausführungen hervor, daß der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft behindert gewesen wäre von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodaß der oben bezeichnete Beginn der Beschwerdefrist auch nicht durch diesen Umstand gehindert war.

3. Die am 25. Jänner 1991 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier gemäß § 33 Abs. 4 AVG um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 AVG am 8. März 1991. Spätestens an diesem Tag hätte daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 AVG zur Post gegeben werden müssen, wenn nicht - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft - die Weiterleitung durch Organe des Gefangenenhauses besorgt wird (vgl. zB VwSlg 11473 A/1984). Tatsächlich ist dies jedoch erst am 4. Juni 1991 (Datum des Poststempels) geschehen (wobei die Beschwerde fälschlicherweise an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien adressiert war, bei diesem am 5. Juni 1991 zu Zl. 01/13/00023/91 eingelangt ist und am 12. Juni 1991 zuständigkeitshalber den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich übermittelt wurde, wo sie am 14. Juni 1991 eingelangt ist; auch diese Verzögerung geht - wenngleich sie sich im vorliegenden Fall effektiv nicht mehr auswirkt - gemäß § 6 Abs. 1 AVG zu Lasten des Beschwerdeführers, weil sich die Beschwerde gegen eine mit der Freilassung am 25. März 1991 bereits beendete Festnahme und Anhaltung richtet, sodaß die Spezialbestimmung des § 5a Abs. 3 FrPG hier nicht zum Tragen kommt). Die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 1 AVG unterbleiben.

Auch eine Kostenentscheidung war - weil weder die belangte Behörde Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht hat noch dieser im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat selbst Barauslagen erwachsen sind - nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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