Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400040/4/Kl/Rd

Linz, 21.01.1992

VwSen - 400040/4/Kl/Rd Linz, am 21. Jänner 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des U, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding bzw. die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Antrag auf unverzügliche Enthaftung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, zur Post gegeben am 8. Juli 1991, die Festnahme und Anordnung der Schubhaft durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis für rechtswidrig zu erklären, und die unverzügliche Enthaftung anzuordnen. Weiters wird der Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters gestellt.

Als Begründung wurde im wesentlichen dazu ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Türkei politisch verfolgt werde. Aus diesem Grunde hätte er einen Asylantrag gestellt, über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, weshalb eine Ausweisung aus Österreich bzw. Abschiebung in die Türkei unzulässig sei. Weiters wird mangelnde Konkretisierung des Schubhaftgrundes im angefochtenen Schubhaftbescheid geltend gemacht. Auch die Gefahr im Verzug als Grundlage für die Erlassung eines Mandatsbescheides sei nicht begründet. Im übrigen seien Sicherungsbedürfnisse der Behörde zufolge seines Wohnsitzes in 1160 Wien, nicht gegeben.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde bzw. die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis haben den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage i.V.m. der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste mittels Schlepper von der Türkei über Jugoslawien ins Bundesgebiet von Österreich, wobei er am 20. Mai 1991 bei Spielfeld unter Umgehung der Grenzkontrolle über die grüne Grenze das österreichische Bundesgebiet betrat. Weiters begab er sich über Graz nach Wien, wo er sich bei Verwandten, nämlich bei seinem Neffen, in 1160 Wien,, aufhielt. Am 21. Mai 1991 stellte er in Wien einen Asylantrag. Am 26. Mai 1991 überschritt er mit dem türkischen Reisepaß des Bruders seines Neffen, und ohne eigenes gültiges Reisedokument bei Suben die Grenze nach Deutschland, wobei er von den deutschen Grenzbehörden aufgegriffen und festgenommen und am 27. Mai 1991 um 13.00 Uhr in Schärding der Gendarmerie zur Vorführung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding übergeben wurde.

4.2. Mit Mandatsbescheid vom 27. Mai 1991, Sich-40/4626-1991, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/einer Ausweisung/zur Sicherung der Abschiebung den Beschwerdeführer vorläufig in Verwahrung genommen. Als Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben unter Beihilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist, am 26. Mai 1991 mit einem fremden türkischen Reisepaß beim Grenzübergang Suben - Autobahn von Österreich illegal nach Deutschland ausgereist ist und aufgrund des deutschen Schubabkommens nach Österreich rücküberstellt wurde. Weiters befindet sich der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Die von ihm angegebene Anschrift in Wien ist unrichtig, da Ermittlungen beim zentralen Meldeamt in Wien ergaben, daß der Beschwerdeführer dort nicht polizeilich gemeldet ist. Es war daher diese fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt anzuordnen.

Der Schubhaftbescheid wurde am selben Tag um 16.00 Uhr dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht bzw. zu diesem Zeitpunkt von ihm übernommen. Die Schubhaft wurde ab diesem Zeitpunkt vollzogen und es wurde der Beschwerdeführer am 27. Mai 1991 um 16.20 Uhr ins kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert. Der Beschwerdeführer trug lediglich einen türkischen Lichtbildausweis, ausgestellt am 6.12.1989 in Corum, bei sich.

4.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde um die Durchführung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen von der belangten Behörde ersucht. Weiters wurde das Strafverfahren gemäß § 29a VStG zur Durchführung abgetreten.

4.4. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit Bescheid vom 4. Juli 1991, Zl.: Fra-2745/91, festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling und daher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser Bescheid wurde am 9. Juli 1991 dem Beschwerdeführervertreter zugestellt. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde zunächst von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand genommen und der Beschwerdeführer am selben Tag um 15.00 Uhr auf freien Fuß gesetzt.

5. Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

5.3. Unbeschadet dieser Zuständigkeit bleibt die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen die Erlassung eines auf § 57 AVG gestützten Schubhaftbescheides bei der bescheiderlassenden Behörde, welche sodann das ordentliche Verfahren einzuleiten hat. Es hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Art.129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art.129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Art.6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Im Grunde dieser erforderlichen Kompetenzabgrenzung obliegt daher die Prüfung einfacher Rechtswidrigkeiten bzw. Mängel des Schubhaftbescheides weiterhin dem Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren.

5.4. Im Sinne der obigen Kompetenzregelungen ist daher festzuhalten, daß die eingebrachte auf § 5a FrPG gestützte Beschwerde nur die Festnahme und Anhaltung nach Erlassung eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides umfaßt, da eine Festnahme vor Erlassung eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides nicht eine Schubhaftbeschwerde, sondern eine Maßnahmenbeschwerde nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG begründet und daher in einem gesonderten Verfahren nach den §§ 67c ff AVG - die Bestimmung des § 5a FrPG würde hier nicht zur Anwendung gelangen - zu beantragen und abzuhandeln ist.

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.5.1. Der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 27. Mai 1991 vom Beschwerdeführer übernommen und war aufgrund der Vorgangsweise mit Mandatsbescheid wegen Gefahr in Verzug sofort vollstreckbar. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte im übrigen rechtzeitig. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

5.5.2. Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4. festgestellte Sachverhalt. So ist der Beschwerdeführer schon ohne gültiges Reisedokument und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Entgegen seinen Angaben hat er sich an seiner Aufenthaltsadresse in Wien, nicht polizeilich gemeldet. Dies tat er auch in dem Hinblick nicht, daß er einen Asylantrag in Wien einbrachte und sohin der Asylbehörde jederzeit zur Entscheidung im Asylverfahren zur Verfügung stehen sollte. Das strafbare und die Rechtsordnung Österreichs mißachtende Verhalten des Beschwerdeführers setzt sich darin fort, daß er wenige Tage später unter Mißbrauch eines fremden Reisedokumentes, nämlich des türkischen Reisepasses des Bruders seines Neffen, versucht, bei Suben die Grenze nach Deutschland zu passieren. Auch stellt das Verhalten des Beschwerdeführers einen Straftatbestand nach dem österreichischen Strafgesetzbuch dar. Der Beschwerdeführer hat daher in kürzester Zeit mehrmals Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt, sich durch den nicht gemeldeten Aufenthalt dem Eingriff der österreichischen Behörden entzogen und durch die Nichtmeldung seines Wohnsitzes die dringende Befürchtung eines Untertauchens begründet. Es treffen daher alle im Schubhaftbescheid angeführten Gründe für den Beschwerdeführer zu. Die Ausreise mit einem falschen Reisedokument und das Nichtvorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich berechtigen dagegen die Befürchtung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer auch einer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung entziehen werde und daher auch aus dieser Sicht in weiterer Folge keinen ordentlichen Wohnsitz begründen werden. Diese Gründe reichen für die Annahme einer Gefahr im Verzug und daher die sofortige Vollstreckbarkeit des Schubhaftbescheides aus.

5.5.3. Wird hingegen in der eingebrachten Beschwerde eine mangelhafte Begründung des nach § 57 erlassenen Mandatsbescheides gerügt, so wird unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. VwSen-400031/1/Kl und VwSen-400059/4/Kl) dem entgegengehalten, daß der erlassene Bescheid ein dem Mandatsverfahren als Schnellverfahren entsprechendes Eingehen auf den konkreten Sachverhalt in Kurzform aufweist, daß aber die für die Erlassung eines Schubhaftbescheides sowie für eine Gefahr im Verzug erforderlichen Wesensmerkmale aus der Bescheidbegründung sehr wohl hervorgehen. Sind auch prinzipiell Mandatsbescheide insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens angewendet hat, zu begründen, so können aber nach der herrschenden Lehrmeinung im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG und sohin die besondere Dringlichkeit des Verfahrens hinsichtlich der allgemeinen Begründungspflicht von Bescheiden vergleichsweise nur geringe Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen wird nach der obigen Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates Rechnung getragen. Es ist daher entgegen den Beschwerdebehauptungen durch die gegenständliche Bescheiderlassung keine verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers festzustellen.

5.5.4. Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sind sowohl aus der Beschwerdeschrift als auch nach der Aktenlage keine Gründe einer Rechtswidrigkeit zu erkennen. So kann insbesondere in dem vom Beschwerdeführervertreter angebotenen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes und der Wohnsitzverhältnisse in Österreich keine Rechtswidrigkeit der Inschubhafthaltung erblickt werden, da diese Nachweise insbesondere im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. zur Bekämpfung eines solchen zu Erbringen sind. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst ist aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Insbesondere vermag die angekündigte Begründung eines Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer nicht zu gewährleisten, daß er weiterhin Verstöße gegen die öffentliche Rechtsordnung begeht bzw. sich dem Zugriff der Behörde im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung entzieht. Letztere Befürchtung wird insbesondere durch den Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich über die Feststellung der Nichtflüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bekräftigt. Es ist daher die Haftentlassung des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Grunde dieses Bescheides im Hinblick auf die nunmehr gebotene Möglichkeit der Abschiebung dem unabhängigen Verwaltungssenat einer logischen Schlußfolgerung nicht zugänglich.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangte daher zu der Auffassung, daß die Verhängung der Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Sicherung der Abschiebung aus den schon oben dargelegten Gründen notwendig war. Auch die weitere Anhaltung in Schubhaft konnte aus diesen Gründen als nicht rechtswidrig festgestellt werden, insbesondere da eine andere Maßnahme zur gleichen Zweckerreichung ausgeschlossen werden kann. Es kann daher in der Anordnung und Vollziehung der Schubhaft sowie in der weiteren Anhaltung bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit erkannt werden.

5.5.5. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Asylantrag aber vermag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen nicht zu verhindern. Es hat nämlich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt, noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt (vgl. VfGH vom 11.6.1990, Zl. B-947; 1006/89). Zwar ist ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung hindert nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber im vollen Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch.

5.6. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

5.7. Gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG ist die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Danach ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis - also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt. Es war daher dieser Antrag spruchgemäß als unzulässig zu erklären.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstelle steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Weitere Kosten der belangten Behörde bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht aufgelaufen, weshalb keine weitere Kostenentscheidung zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6