Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400042/5/Gf/Kf

Linz, 18.09.1991

VwSen - 400042/5/Gf/Kf Linz, am 18. September 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des T, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Braunau nach der am 16. September 1991 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie in Anwesenheit von OAR J als Vertreter der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.1. Die am 1. Juni 1991 verfügte Anordnung der Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines sowie die Anordnung einer Blutabnahme wird als nicht rechtswidrig festgestellt; die Beschwerde wird daher insoweit gemäß § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die auf ein entsprechendes Begehren hin in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheines durch die belangte Behörde war hingegen rechtswidrig; insoweit wird der Beschwerde gemäß § 67c Abs.3 AVG stattgegeben.

II. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau als belangte und hinsichtlich der festgestellten Rechtswidrigkeit für den Bund tätig gewordene Behörde ist gemäß § 79a AVG verpflichtet, die mit 12.516,20 S zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig bestimmten Kosten dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren von 37.991,20 S wird hingegen abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 1. Juni 1991 verursachte der sechzehnjährige Beschwerdeführer mit seinem Kleinmotorrad um ca. 22.40 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem er sowie sein Beifahrer erheblich verletzt wurden. Vom einschreitenden Gendarmerieorgan wurde der Beschwerdeführer zur Herausgabe des erst am 25. Mai 1991 erworbenen Führerscheines und des Zulassungsscheines aufgefordert sowie eine Blutuntersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung angeordnet.

Über den in der Folge einbehaltenen Führerschein wurde eine mit "2. Juni 1991, 00.10 Uhr" datierte Bescheinigung ausgestellt; eine Durchschrift von dieser wurde mit dem Vorausbericht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau übermittelt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. Juni 1991, Zl. VerkR-0301-69.186/Sch, die Lenkerberechtigung für die Dauer von 10 Monaten (gerechnet vom 2. Juni 1991) entzogen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Über diese hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Bescheid vom 9. Juli 1991, Zl. VerkR-0301-69.186, entschieden, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nur für die Dauer von sieben Monaten (gerechnet vom 2. Juni 1991) entzogen wird.

Der abgenommene Zulassungsschein wurde der Mutter des Beschwerdeführers einige Tage nach dem Unfall über deren Verlangen ausgefolgt, der Führerschein verblieb hingegen bei der belangten Behörde.

Die zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung durchgeführte Blutabnahme erfolgte am 2. Juni 1991 um 00.12 Uhr im Krankenhaus Ried; der am 4. Juni 1991 erstellte chemische Befund der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz ergab einen Mittelwert von 0,81 Promille Alkoholgehalt der gezogenen Blutprobe.

2. Mit der vorliegenden, am 12. Juli 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen und auf kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Amtshandlungen gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer sowohl die Einbehaltung der Lenkerberechtigung und die Abnahme des Zulassungsscheines als auch die Anordnung und Durchführung der Blutabnahme.

2.1.1. Begründend führt er dazu aus, daß § 76 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1990 (im folgenden: KFG), die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines nur dann ermächtige, wenn ein Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen versucht. Dabei müsse die Annahme, daß der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken werde, berechtigt sein. Davon könne jedoch nicht die Rede sein, wenn die gegebenen Umstände - schwere Verletzungen des Beschwerdeführers, die eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machten - darauf schließen lassen, daß der Betroffene seine Lenkertätigkeit bereits beendet hat und diese auch nicht wieder aufnehmen wird. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines diene überdies ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit und dürfe nicht zur Sanktion für ein vorangegangenes rechtswidriges Verhalten mißbraucht werden.

2.1.2. Auch die Abnahme des Zulassungsscheines dürfe nach § 57 Abs.8 KFG nur im Interesse der Verkehrssicherheit und bei Gefahr im Verzug erfolgen, wenn diese öffentlichen Interessen durch die weitere Anwendung des Kraftfahrzeuges bedroht erscheinen. Diese Voraussetzungen seien aber im gegenständlichen Fall deshalb nicht vorgelegen, weil die weitere Verwendung des Kleinmotorrades auch durch einen Dritten infolge der durch den Verkehrsunfall eingetretenen Beschädigung schon technisch gar nicht möglich gewesen sei.

2.1.3. Schließlich seien auch die von § 5 Abs.6 bzw. Abs.7 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 423/1990 (im folgenden: StVO), geforderten Voraussetzugen für die Blutabnahme nicht vorgelegen, weil der Beschwerdeführer dieser weder zugestimmt habe noch in deren Zeitpunkt bei Bewußtsein gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt die belangte Behörde in Übernahme der Ausführungen des amtshandelnden Gendarmerieorganes vor, daß die Abnahme des Führerscheines und des Zulassungsscheines nur zum Zweck der Datenerfassung erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer zu seiner medizinischen Versorgung unverzüglich in das Krankenhaus Ried überstellt werden mußte, konnten ihm diese Urkunden aufgrund der sich am Unfallsort überstürzenden Ereignisse nicht mehr selbst ausgefolgt werden. Deshalb sei der Führerschein am 2. Juni 1991 mit der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Braunau übersandt und dort einbehalten, der Zulassungsschein jedoch ein paar Tage später über deren Verlangen der Mutter des Beschwerdeführers ausgefolgt worden. Die Blutabnahme sei der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend angeordnet und von Organen des Gendarmeriepostenkommandos Ried veranlaßt worden, wobei der Beschwerdeführer dieser zustimmte und nach dem Unfall bis zu dieser keinerlei Beeinträchtigung seines Bewußtseins erkennen ließ.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl. VerkR-0301/69.186 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien des Verfahrens sowie RI A vom GPK Maria Schmolln und RI H vom GPK Ried als Zeugen erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Nach Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG können beim unabhängigen Verwaltungssenat Personen mit der Behauptung Beschwerde führen, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 13.12.1988, Zl. 88/11/0191; vom 24.1.1989, Zl. 88/11/0260; vom 28.3.1989, Zl. 88/11/0117) geht davon aus, daß die vorläufige Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs.1 KFG, nämlich zu dem Zweck, um einen fahruntüchtigen Lenker an der weiteren Inbetriebnahme seinen Kraftfahrzeuges zu hindern, also eine Maßnahme, wie sie der Beschwerdeführer dem amtshandelnden Organ vorwirft, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen darstellt. Die belangte Behörde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die Herausgabe des Führerscheines auf der Grundlage des § 102 Abs.5 lit.a. KFG, also als eine Maßnahme im Zuge der Verkehrskontrolle, erfolgte. Selbst wenn die Annahme der belangten Behörde - was noch zu prüfen sein wird - zutrifft, ändert dies nichts daran, daß auch das Verlangen nach Herausgabe des Führerscheines gemäß 102 Abs.5 lit.a KFG eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weil eine allfällige Weigerung mit Strafsanktion - vgl. § 134 Abs.1 KFG - bedroht ist (vgl. B.C. Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Wien 1975, 189 f.); Gleiches gilt für die Abnahme des Zulassungsscheines nach § 57 Abs.8 KFG (Entzug im Rahmen einer behördlichen Überprüfung, wie dies der Beschwerdeführer behauptet) bzw. § 102 Abs.5 lit.b KFG (Herausgabeverlangen im Zuge einer Verkehrskontrolle nach Ansicht der belangten Behörde; vgl. VfSlg 8569/1979 bzw. B.C. Funk, a.a.O.) und für die behaupteterweise zwangförmige Anordnung der (i.S.d. § 5 Abs.6 StVO) bzw. für die Vorführung zur (i.S.d. § 5 Abs.7 StVO) Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes (vgl. VfSlg 11923/1988), sodaß sich die vorliegende Beschwerde insgesamt - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des § 67c AVG erfüllt sind - als zulässig erweist.

4.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, das amtshandelnde Organ sei nach § 67 Abs. 1 KFG vorläufige Führerscheinabnahme wegen Alkoholisierung bzw. § 57 Abs.8 KFG - Abnahme des Zulassungsscheines wegen Gefahr im Verzug im Rahmen einer behördlichen Überprüfung - eingeschritten. Die belangte Behörde führt demgegenüber aus, daß die Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines bloß nach § 102 Abs.5 lit.a und b KFG also im Rahmen der Verkehrskontrolle - begehrt wurde und die Rückgabe dieser Dokumente allein wegen der faktischen Umstände - Transport des schwerverletzten Beschwerdeführers ins Krankenhaus - unterblieben sei.

Aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, daß zunächst der Auffassung der belangten Behörde beizupflichten ist, und zwar aus folgenden Erwägungen: Daß bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden seitens der Sicherheitsorgane routinemäßig eine Kontrolle der Kraftfahrzeugpapiere zwecks Datenfeststellung routinemäßig erfolgt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines jedenfalls zu Beginn der Amtshandlung rechtmäßigerweise auf der Grundlage des § 102 Abs.5 lit.a und b KFG begehrt wurde.

Anzeichen dafür, daß sich daran im weiteren Verlauf der Amtshandlung - insbesondere nachdem das Exekutivorgan Symptome einer Alkoholisierung festgestellt hatte - etwas geändert hat, ergeben sich jedoch daraus, daß das Exekutivorgan eine "Bescheinigung gemäß § 76 Abs.1 KFG" ausgestellt hat, der zufolge dem Beschwerdeführer der Führerschein "gemäß § 76 KFG vorläufig abgenommen wurde, weil das Organ deutlich erkennen konnte, daß der Führerscheinbesitzer infolge übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat". Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein Formblatt der Österreichischen Staatsdruckerei ("St.Dr. Lager Nr. 1194"), auf dem die Personaldaten eingetragen und im übrigen jeweils das Zutreffende angekreuzt ist. Wenn es auch durchaus glaubwürdig erscheint, daß aus der Sicht des amtshandelnden Organes durch die Ausstellung dieser Bescheinigung kein Wechsel in der seine Amtshandlung tragenden Rechtsgrundlage erfolgen sollte, sondern daß die Erteilung dieser Bescheinigung wiederum nur rein routinemäßig erfolgte, und zwar vornehmlich zu dem Zweck, um einen aktenmäßigen Beleg für die im Zuge der Anzeige erfolgte Führerscheinübermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu haben, so ändert dies dennoch nichts daran, daß es in der Folge - insbesondere seitens der belangten Behörde, die nunmehr im Besitz dieser Urkunde war - objektiv an einer Rechtsgrundlage für das Zurückbehalten des Führerscheines bzw. schon von vornherein für dessen Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau fehlte. Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, war nämlich nach dem Unfall aufgrund seiner Verletzungen und der Beschädigung seines Fahrzeuges für ihn gar keine Möglichkeit mehr gegeben, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, sodaß auch ein Sicherungsinteresse i.S.d. § 76 Abs.1 KFG keinesfalls mehr vorlag. Die Einbehaltung des Führerscheines durfte aber jedenfalls auch nicht zu dem Zweck erfolgen, um gleichsam die Effizienz des nachfolgend durchzuführenden Führerscheinentzugsverfahrens zu gewährleisten. Fehlte es damit aber an einer Rechtsgrundlage für die in erster Linie von der belangten Behörde zu vertretende Einbehaltung des Führerscheines, so hätte - weil eine unmittelbare Rückgabe an den Beschwerdeführer aufgrund der Umstände faktisch nicht möglich war - dessen Rückgabe von der belangten Behörde noch vor der Durchführung des Führerscheinentzugsverfahrens in geeigneter Weise veranlaßt, jedenfalls aber von dieser dafür Sorge getragen werden müssen, daß er den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers auf deren Verlangen hin ausgefolgt wird. Die im vorliegenden Fall objektiv gesetzte Unterlassung der Herausgabe des begehrten Führerscheines erweist sich somit als eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg 6101/1969 und VfSlg 8131/1977).

4.2.2. Da andererseits die Herausgabe des Zulassungsscheines nachfolgend nicht verweigert, sondern diesem Begehren vielmehr anstandslos entsprochen wurde, erweist sich hingegen nach den vorstehenden Ausführungen die vorliegende Beschwerde insoweit als unbegründet. Denn die Voraussetzungen des § 102 Abs.5 lit.a und b KFG haben im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle zweifellos vorgelegen und die Rückgabe erfolgte den Umständen entsprechend ehestmöglich; daß das einschreitende Exekutivorgan dabei denkunmöglich, gesetzlos oder sonst in vergleichbarer Weise rechtswidrig vorgegangen wäre, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch haben sich im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben; insbesondere scheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, das einschreitende Organ sei insoweit gemäß § 57 Abs.8 KFG, der das behördliche Verfahren zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen regelt, vorgegangen, völlig aus der Luft gegriffen.

4.2.3. Die Anordnung der Blutabnahme zum Zweck der Alkoholbestimmung wurde - wie das Verfahren ergeben hat tatsächlich auf § 5 Abs.6 StVO gestützt. Da bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall Personen erheblich verletzt wurden, waren - was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - objektiv die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme gegeben und die Anordnung selbst somit rechtmäßig. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus noch vor, dieser Blutabnahme nicht zugestimmt zu haben sowie, daß diese an ihm zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits in bewußtlosem Zustand befand.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 11923/1988) verletzt eine Blutabnahme an einem Bewußtlosen - wegen Gesetzlosigkeit - diesen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf körperliche Unversehrtheit als Ausfluß des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre (Art.8 MRK). Dies jedoch nur dann - und insoweit gilt es, die angesprochene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes fortzudenken -, wenn ihr der im Zeitpunkt der Blutabnahme Bewußtlose nicht schon zuvor im Sinne des § 5 Abs.7 StVO ohnedies zugestimmt hat; in diesem Fall verliert die Blutabnahme selbst (nicht jedoch der vorausgegangene Befehl zu ihrer Anordnung) sogar ihren zwanghaften Charakter und damit die Qualität einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (vgl. VfSlg 8138/1977).

Daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Blutabnahme nicht mehr bei Bewußtsein war, konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat weder er selbst - infolge seiner widersprüchlichen Aussagen überzeugend glaubhaft machen, noch konnte dies durch Zeugenaussagen bestätigt werden, im Gegenteil: Danach wurde schlüssig dargelegt, daß der Beschwerdeführer objektiv den Eindruck vermittelte, daß ihm die Vorgänge im großen und ganzen bewußt waren; ansonsten wäre mit Sicherheit auch die ärztliche Zustimmung zur Blutabnahme nicht erfolgt. Auf die darüber hinausgehende Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung in einem der Unzurechnungsfähigkeit nahekommenden Zustand befand, näher einzugehen erübrigt sich aber vornehmlich deshalb, weil diese Zustimmung im Falle der Blutabnahme - insbesondere bei nicht bewußtlosen Personen - gemäß § 5 Abs.6 StVO von Gesetzes wegen gar nicht erforderlich ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bloß ein fehlendes Bewußtsein über die rechtliche Tragweite der Zustimmung zur Blutabnahme - wie dies allenfalls beim Beschwerdeführer vorgelegen haben mag jedenfalls nicht geeignet ist, einen diesbezüglichen Willensmangel zu begründen.

Da weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen ist, daß sich die Exekutivorgane bei der Anordnung der Blutabnahme sonst rechtswidrig verhalten hätten, etwa willkürlich oder gesetzlos vorgegangen wären, erfolgte diese sohin im Ergebnis rechtmäßig.

4.3. Daß - wie oben unter 4.2.1. dargetan - die von der belangten Behörde vorgenommene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Nichtherausgabe des Führerscheines im Ergebnis in rechtswidriger Weise erfolgte, hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 67c Abs.3 AVG festzustellen; im übrigen war die Beschwerde jedoch abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis und angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde kein Kostenbegehren gestellt hat, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch gemäß § 79a AVG bloß teilweise - nämlich zu einem Drittel - stattzugeben und waren mangels unmittelbarer gesetzlicher Regelung diese Kosten in analoger Heranziehung des § 23 Abs.3 und 5 und der TP 3/B/I und II des Rechtsanwaltstarifgesetzes i.V.m. § 8 Abs.7 und § 5 Z.38 der Autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages mit 12.516,20 S festzusetzen und das Mehrbegehren in Höhe von 37.991,20 S abzuweisen. Weil die belangte Behörde in Vollziehung des KFG rechtswidrig gehandelt hat, war folglich der Bund als Rechtsträger zum Kostenersatz zu verpflichten.

Da weder der belangten Behörde noch dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen erwachsen sind, war im übrigen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 18. September 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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