Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102561/11/Br/Bk

Linz, 20.04.1995

VwSen-102561/11/Br/Bk Linz, am 20. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Jänner 1995, VerkR-96/5523/1993+1 wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 20. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl.:

VerkR-96/5523/1993+1, wegen der Übertretungen nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 und § 101 Abs.1 lit.a KFG bzw. § 61 Abs.8 KDV und § 103 Abs.1 Z1 KFG über den Berufungswerber drei Geldstrafen in der Höhe von 2x 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und 500 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des LKWs und des mit diesem gezogenen Tiefladeanhängers unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da am 10.11.1993 um 19.50 Uhr auf der P im Gemeindegebiet von G anläßlich einer bei Strkm. 42,8 von Sicherheitswacheorganen durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt worden wäre, daß 1) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16 t durch den geladenen Raupenbagger, der ein Gewicht von ca. 12 t aufgewiesen habe, um ca. 4,5 t überschritten worden wäre, 2) die Leistung des LKWs 150 PS (110 kW) betragen habe, obwohl die erforderliche Leistung für die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 30.500 kg 166 PS (122 kW) hätte betragen müssen, 3) am LKW die Gewichtsaufschriften gefehlt hätten.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt:

"Der im Spruche angeführte Sachverhalt ist durch die Erhebungen zweier Sicherheitswacheorgane, die gutachtliche Äußerung des technischen Sachverständigen des Amtes der oö.

Landesregierung, Ing. S, und durch die Aussagen des Zeugen Adolf M erwiesen.

Von den beiden Sicherheitswacheorganen wurde folgendes festgestellt:

S K lenkte am 10.11.1993 um 19.50 Uhr den unbeladenen LKW der Marke Steyr 890.150/K32 mit dem Kennzeichen der ein Eigengewicht von 6.430 kg, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 14.500 kg und eine Leistung von 110 kW aufwies, auf der P bei km. 42,800 in G von R kommend in Richtung B. Am LKW war ein Tiefladeanhänger mit dem Kennzeichen angehängt, der mit einem großen Raupenbagger MF-ICM Massey-Ferguson MF 350 beladen war. Der Tiefladeanhänger wies ein Eigengewicht von 8.500 kg und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 16.000 kg auf. Beim Tiefladeanhänger funktionierten beide Rückleuchten nicht.

Weiters fehlten beim LKW die Aufschriften über die Gewichte.

Bei der Talfahrt vom P mußte das Fahrzeug von der Feuerwehr gesichert werden, weil das Fahrzeug, obwohl die Bremsen zufolge der Auskunft des Lenkers in Ordnung waren, ins Rutschen kam.

Ing. S, der technische Sachverständige des Amtes der oö.

Landesregierung, gibt zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das in der Anzeige angeführte Fahrzeug hätte verwendet werden dürfen, am 21.04.1994 folgende gutachtliche Äußerung ab:

Das höchstzulässige Gesamtgewicht beider Fahrzeuge betrug 30.500 kg. Für das Ziehen dieses Fahrzeuges wäre beim LKW eine Leistung von 166 PS (122 kW) erforderlich gewesen.

Tatsächlich wies der LKW jedoch nur eine Leistung von 150 PS (110 kW) auf.

Adolf M der Fa. A, welche Raupenbagger der Marke Massey Ferguson vertreibt, gibt zeugenschaftlich an, daß der angeführte Raupenbagger MF-ICM Massey Ferguson MF 350 je nach Ausrüstung und Zusatzgeräten ein Gewicht von 12 - 13 t aufweist. Wenn es sich beim beförderten Bagger um einen Kettenbagger gehandelt hat, so weist dieser mit Sicherheit das angeführte Gewicht auf.

Sie geben an, daß es sich beim beförderten Bagger um einen Kettenbagger gehandelt hatte. Dieser Bagger hatte nach den Aussagen des Zeugen M ein Gewicht von 12 - 13 t. Wenn man davon ausgeht, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers 16.000 kg und das Eigengewicht 8.500 kg betrugen, wurde durch den geladenen Bagger das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers um ca. 4.500 kg überschritten (Eigengewicht des Anhängers von 8.500 kg + Gewicht des Baggers von 12.000 kg = 20.500 kg). Sie geben selbst zu, nicht beweisen zu können, daß der geladene Bagger tatsächlich nur ca. 6,0 - 6,5 t aufgewiesen habe.

Die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG. i.Vbdg.m.

§ 101 Abs. 1 lit. a KFG. ist deshalb durch die angeführten Beweise erwiesen.

Aus den Äußerungen des technischen Sachverständigen geht hervor, daß die Leistung des Zugfahrzeuges beim Ziehen des LKW-Zuges, der ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 30.500 kg aufgewiesen hat, 166 PS oder 122 kW hätte betragen müssen. Da der LKW nur eine Leistung von 150 PS oder 110 kW aufwies, war die für das Ziehen dieses Fahrzeuges geforderte Leistung nicht vorhanden.

Sie haben insoferne schuldhaft gehandelt, als Sie sich, bevor Sie das Fahrzeug an S K überlassen haben, nicht davon überzeugt haben, ob das Fahrzeug in dieser Zusammenstellung verwenden werden darf. Ihre Erkundigungen haben Sie, wie Sie uns zugegeben haben, erst nach der Abstellung des Fahrzeuges eingeholt. Deshalb liegt auch diese Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung vor.

Hinsichtlich der fehlenden Gewichtsaufschriften am Zugfahrzeug können Sie keine konkreten Angaben machen, weil bei Fahrtantritt nicht kontrolliert worden war, ob diese vorhanden sind.

Diese Verwaltungsübertretung ist aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen der Sicherheitswacheorgane erwiesen.

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der nichtfunktionierenden Rückleuchten am Tiefladeanhänger Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG wird gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt, da Ihnen diese Verwaltungsübertretung nicht sicher nachzuweisen ist. Der Zeuge R B gibt an, daß er die Fahrzeuge, bevor diese die Werkstätte verlassen, kontrolliert und daher bestätigen kann, daß die Rückleuchten des Anhängers funktioniert haben müssen, als S K die Fahrt in Neuzeug angetreten hat.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes Bedacht genommen. Es wurde berücksichtigt, daß Sie über ein monatliches Einkommen von ca. S 15.000,-- verfügen und für die Gattin sowie zwei Kinder zu sorgen haben.

Als erschwerend waren acht Vormerkungen hinsichtlich von Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. und zehn Vormerkungen wegen anderer Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (insb. 5 x § 102 Abs. 1 und 2 x 104 KFG.) zu werten.

Mildernde Umstände lagen nicht vor." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung.

2.1. Er führt darin aus wie folgt:

"Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land v. 25. Jänner 1995 VerkR-96/5523/1993+1 Ich erhebe fristgerecht Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 25. Jänner 1995, bei mir eingelangt am 31. Jänner 1995.

Ich begründe diese wie folgt:

Wie bereits Herrn S von der BH-Steyr-Land bekannt gegeben, hat der in Frage stehende Kettenbagger keinesfalls mehr als 7 - 8 Tonnen Eigengewicht. Ich habe Herrn S ausdrücklich erklärt, daß es sich hierbei nicht um ein Originalgerät der Marke Massey Ferguson, sondern um ein aus drei verschiedenen Baggern zusammengebautes Gerät handelt. Es ist lediglich der Drehkranz, Motor und die Steuerung ein Massey-Ferguson. Das Fahrgestell incl. Ketten und auch der Radarm mit Schaufel stammen von einem Minibagger.

Das Gerät wurde nach meinen Nachforschungen vor ca. 10 Jahren vom damaligen Landwirt Erich S aus drei verschiedenen Baggern zusammengebaut. Herr Erich S bestätigte mit, daß das Gerät zwischen 6 und max. 7.5 Tonnen Eigengewicht hat.

Leider befindet sich das Gerät nicht mehr in Österreich. Es wurde im vergangenen Jahr verkauft und wechselte mehrmals den Besitzer und befindet sich derzeit angeblich in der Türkei. Es ist mir deshalb nicht mehr möglich den Minibagger auf einer Brückenwaage zu wiegen, damit des genaue Gewicht exakt festgestellt werden kann.

Diese vorliegende Strafe besteht nicht zu Recht, da ja das zulässige Gewicht auf gar keinen Fall überschritten wurde.

Der Lastwagen war ja nicht stehen geblieben weil der Motor zu schwach war, sondern bei einem Ausweichmanöver zu weit nach rechts auf den unbefestigten Straßenrand kam, sodaß der Tieflader ca. 20 - 25 cm im unbefestigten Bereich versank und die Räder des Zugfahrzeuges, da es keinen Allrad hat, durchdrehten.

Es war also nicht die Antriebskraft, sondern der unbefestigte Straßenrand bzw. das Durchdrehen der Hinterräder der Grund, daß die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte.

Hätte das Fahrzeug 400 PS gehabt wäre es genauso zum Stillstand gekommen, da die Kraft auf den Boden übertragen hätte werden können.

Diese Straferkenntnis geht auch in diesem Punkt geht eindeutig ins Leere, ich möchte aber trotzdem dazu Stellung nehmen.

Mir war es nicht bekannt wieviel kW ein LKW haben muß um einen Anhänger zu ziehen.Ich habe mich bei der Gendarmerie S und bei der BH Steyr bei Herrn S erkundigt und diese konnten mir keine Auskunft geben. Daraufhin habe ich bei der OÖ.

Landesregierung Herrn Mag. K angerufen und diesen gefragt, ob wir mit diesem Lastwagen, (die genauen Daten des Fahrzeuges wurden tel. durchgegeben) einen Anhänger ziehen dürfen. Herr Mag. K von der Landesregierung sagte mir, er könne sich nicht vorstellen, warum ich mit diesem Lastwagen einen schwerer Anhänger nicht ziehen hätte dürfen.

Ich habe anschließend Herrn Mag. K ein FAX übermittelt und ihn gebeten er möge mir schriftlich bekannt geben, daß mit diesem LKW-Tieflader mit der angegebenen Nutzlast vollbeladen gezogen werden darf.

Seine Antwort ersehen Sie aus dem beiliegenden Schreiben.

Auch beim ÖAMTC habe ich mich erkundigt und es konnte niemand bestätigen, daß mit diesem Fahrzeug dieser Anhänger nicht gezogen werden dürfe.

Es mußte sogar über Auftrag der BH-Steyr-Land ein Sachverständiger kommen, um zu prüfen ob mit diesem Zugfahrzeug der angegebene Anhänger gezogen werden dürfe.

Wie soll ich als normaler Staatsbürger wissen, ob dies erlaubt ist, wenn nicht einmal die Herren der Landesregierung, die Gendarmerie, der ÖAMTC und von der BH Steyr Land eine genaue Auskunft geben können.

Es ist dies meiner Meinung doch schon sehr mysteriös und sollte tatsächlich diese Strafe bestehen bleiben so ist dies sich (gemeint wohl: sicher) ein Fall für den Volksanwalt.

Es kann doch niemand von mir als Unternehmer verlangen, daß ich das Kraftfahrzeuggesetz besser kennen soll, als die Gendarmerie, die Herren von der Landesregierung und von der BH-Steyr-Land und auch Fachleute des ÖAMTCs.

Wie bereits mehrmals Herrn S von der BH Steyr-Land bekannt gegeben ist für die Instandhaltung unsere Fahrzeuge unser Betriebsmechaniker Herr R zuständig. Dieser hat die Aufgabe vor Antritt einer jeden Fahrt die Fahrzeuge zu kontrollieren ob auch alles in Ordnung sei.

Laut Angaben von Herrn R war vor Antritt der Fahrt sehr wohl die Gewichtsangabe auf dem Fahrzeug aufgeklebt. Es wurden die Angeben auf eine Kunststofftafel geschrieben und mit Kontaktkleber auf das Fahrzeug geklebt. Bei der Rückkehr des LKWs war diese Tafel tatsächlich nicht mehr am Fahrzeug und muß während der Fahrt in Verlust geraten sein.

Weiters möchte ich bemerken, daß nicht berücksichtigt wurde, daß insgesamt 16 Fahrzeuge angemeldet sind und wenn bei jedem Fahrzeuge auch nur eine einzige Eintragung gemacht worden wäre, so wären dies alleine pro Jahr 16 Eintragungen.

Ich stelle daher den Antrag, diese Straferkenntnis zu überprüfen und ersatzlos aufzuheben.

Ich erwarte eine positive Erledigung und verbleibe mit freundlichen Grüßen (Josef P e.h.) Beilagen:

1 Schreiben der 0Ö Landesregierung Fotokopie der techn. Daten vom Zugfahrzeug und Anhänger Antwortschreiben v. 18.1.94 Mag. K" 2.1.1. Im Schreiben vom 20.02.1995 führt der Berufungswerber sein obiges Vorbringen berichtigend inhaltlich ergänzend noch aus:

"Ich habe geschrieben: Der Lastwagen war ja nicht stehen geblieben weil der Motor zu schwach war. Diese Vorgangsweise ist beim Aufladen des Baggers geschehen, weil ein Fahrzeug kam und unser Lastwagenfahrer ausweichen mußte und hat also mit der in Frage stehenden Strafe keinen Zusammenhang. Es war vielmehr so, daß beim Beladen bzw nach Einsinken des Fahrzeuges das Fahrzeug durch fremde Hilfe wieder fahrbereit gemacht wurde und dadurch Stromkabel und auch die Bremsanlage in Mitleidenschaft gezogen wurde. Nach Auskunft des LKW-Fahrers ist die Bremse des Tiefladers beim Hinunterfahren ausgefallen und er hat einen vorbeifahrenden Kollegen gebeten, er möge ihn hinten anhängen, damit er ungehindert den Berg hinunterfahren kann. Ein Hinunterfahren mit dem Tieflader ohne Bremse war ihm zu gefährlich, da das Zugfahrzeug nicht beladen war. Der Fahrer hat angeblich die Kabine nicht verlassen können, weil, sobald er den Fuß von der Bremse nahm, sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und mit der Handbremse aber nur die Hinterachse stillsteht und durch den unbeladenen Lastwagen und dem Ausfall der Bremse am Tieflader das Fahrzeug nicht stehen geblieben ist.

Beim Bremsen auf beiden Achsen konnte das Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden und konnte auch so lange stehen bleiben, bis hinten ein weiterer Lastwagen das Hinunterfahren ermöglichte.

Der LKW-Fahrer fuhr anschließend auf den nächsten Parkplatz, reparierte dort die Bremse und wollte danach mit der vollkommen intakten Bremsanlage nach Neuzeug fahren.

Inzwischen hatte aber der hilfsbereite LKW Fahrer die Gendarmerie verständigt und der Tieflader wurde abgestellt.

Laut Aussagen des LKW-Lenkers war der Motor des Zugfahrzeuges nicht zu schwach um über den P hinauf zu fahren. Er hat nach seinen Aussagen nicht einmal den ersten Gang dazu benötigt, er sei mit dem zweiten und dritten Gang hinaufgefahren und es ergibt sich daher einwandfrei der Schluß, daß der geladene Bagger auf gar keinen Fall mehr als 6 - 7 Tonnen Eigengewicht haben konnte.

Ich ersuche höflich, diese nachträgliche Klarstellung zu berücksichtigen und verbleibe mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift)" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist, dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. März 1995, Zl.:

VerkR-96/5523/1993+1, sowie durch die Vernehmung der Zeugen E S, B R und des S K, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 1995.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer des Lkw, Marke Steyr 890.150/K32 mit einem Eigengewicht von 6.430 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 14.500 kg. Die Motorleistung dieses Fahrzeuges beträgt 150 PS. Bei dem mit diesem Fahrzeug gezogenen Anhänger handelt es sich um einen einzelgenehmigten Tiefladeranhängewagen (Tieflader) der Erzeugerfirma S mit einem Eigengewicht von 8.500 kg. Als zulässiges Gesamtgewicht ist (laut Typenschein) bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h 16.000 kg und bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h 33.500 kg festgelegt.

Demzufolge ergibt sich a) eine Nutzlast von 7.500 kg und b) eine solche von 25.000 kg. Dieser Anhänger wurde für den Berufungswerber am 1. Juni 1990 zugelassen, wobei die Zulassung (aus hier nicht gesondert zu erörternden Gründen [nur mehr]) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg vorgenommen wurde.

5.1.1. Der beim Berufungswerber als Kraftfahrer beschäftigte S K lenkte am 10. November 1993 um 19.50 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen und den obgenannten Tiefladeranhänger mit dem Kennzeichen auf der in Richtung . Auf dem Tieflader hatte er einen umgebauten, nicht zum Verkehr zugelassenen, Raupenbagger (MF-ICM, Massey-Ferguson MF 350) mit einem anzunehmenden maximalen Gesamtgewicht von 8.000 kg geladen.

In der originalen Bauweise weist dieser Bagger ein Gesamtgewicht von etwa 12.000 - 13.000 kg auf. Durch einen Defekt an einem Bremsschlauch, welcher in einem Lockerwerden einer Schlauchklemme bedingt war, fiel der Bremsdruck derart ab, daß der Lkw nur mehr mit der Fußkraft gebremst werden konnte, sodaß der Fahrer gezwungen war, das Fahrzeug anzuhalten und zur Talfahrt Assistenzleistung durch die Feuerwehr zu organisieren. Der Lkw-Zug wurde folglich unter Assistenzleitstung der Feuerwehr, welche in einem Zurückhalten während der Talfahrt bestand, etwa 500 Meter weiter talwärts auf einem Parkplatz abgestellt. Dort vermochte vom Lenker S K die Ursache der mangelhaften Bremsleistung behoben und die Fahrt fortgesetzt werden. Nach der Weiterfahrt von einigen Kilometern wurde der Lkw-Zug durch die zwischenzeitig von der Feuerwehr verständigten Gendarmerie angehalten und kontrolliert. Dabei schätzten die Gendarmeriebeamten das Gewicht der Ladung (des Raupenbaggers) auf 10.000 kg. Eine Aufforderung auf eine Waage zu Fahren, ist seitens der Gendarmeriebeamten offenbar unterblieben. Ebenfalls wurde das Fehlen der erforderlichen Gewichtsaufschriften am Lkw festgestellt. Die Motorleistung des Lkw's betrug 150 PS.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die zeugenschaftlichen Angaben des Vorbesitzers (Erich S) dieses Baggers. Dieser wurde vom Berufungswerber als Zeuge zur Berufungsverhandlung mitgebracht. Der Zeuge legt in überzeugender Weise und sachlich kompetent wirkend dar, daß er dieses Fahrzeug als Gelegenheitskauf von einer Firma in A erworben hatte. Er machte einen aufrichtigen Eindruck, sodaß an der Wahrhaftigkeit seiner Angaben nicht zu zweifeln galt.

Aufgrund des Einsatzes im Rahmen seiner damals noch betriebenen Landwirtschaft sei dieser Raupenbagger von ihm umgebaut worden. Es wurden leichtere Ketten, ein kürzerer Schwenkarm und ein leichterer Untersatz montiert. Dadurch war dieser Bagger für Arbeiten im Stall und im Silo geeignet. Der Zeuge legte ferner dar, daß seiner Ansicht nach dadurch das Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges auf etwa 8.000 kg verringert worden sein dürfte. Dies nähert sich auch dem vom Berufungswerber in seiner Verantwortung grundgelegten Wert an. Schließlich ist auch die Erörterung des Berufungswerbers nicht von der Hand zu weisen, daß bei einem Gewicht des unbeladenen Lkw's mit etwa 6.500 kg und einem fiktiven (von der Erstbehörde grundgelegten) Anhängergewicht von 20.500 kg, diese Kombination mangels einer ausreichenden Bodenhaftung der Antriebsräder wohl kaum, jedenfalls nie im 3. Gang, über diese Paßhöhe gezogen werden hätte können. Dies unterstützt zusätzlich das aus den obgenannten Zeugenaussagen ableitbare um 4.000 kg geringere Gewicht. Auch der Fahrer, der Zeuge K erklärt, daß er den Tieflader nicht überladen glaubte. Widerlegt ist somit die Annahme der Erstbehörde, welche vom "Originalgewicht" im Ausmaß von 12.000 kg und somit von einer darauf resultierenden Überladung um 4.500 kg ausgegangen ist. Weil im erstinstanzlichen Verfahren der Berufungswerber seine Behauptungen nicht weiter untermauert hatte, während die Erstbehörde umfangreich das Gesamtgewicht dieses Baggers recherchierte, ist die Erstbehörde vom Originalgewicht ausgegangen. Daß er dieses aber nicht aufgewiesen hat, wurde ihm Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft verdeutlicht, sodaß der Verantwortung des Berufungswerbers diesbezüglich vollinhaltich gefolgt werden konnte.

Letztlich erklärte sich der Berufungswerber gegenüber der Erstbehörde auch bereit, eine Strafe zu bezahlen.

Unverständlich ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß die Gendarmerie keine Abwaage veranlaßt hat. Nur dies wäre eine sinnvolle Basis für einen tauglichen Beweis in den Punkten 1) und 2) gewesen. Angesichts des nunmehr als erwiesen anzusehenden Eigengewichtes dieses zwischenzeitig ins Ausland verkauften Raupenbaggers ist die Motorleistung von 150 PS für das sich nunmehr ergebende Gesamtgewicht von 26.500 kg ausreichend. Von einer Überladung kann angesichts dieses Beweisergebnisses daher nicht gesprochen werden.

Aufgrund der Angaben des Zeugen R wurde ferner auch in nicht widerlegbarer Weise dargelegt, daß er als Verantwortlicher für die Werkstätte die Fahrzeuge regelmäßig in der Früh auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert und dabei auch auf das Vorhandensein der Aufschriften achtet. Es entspricht grundsätzlichen Erfahrungswerten, daß Tafeln über Gewichtsaufschriften einmal verlorengehen können. Somit kann zumindest nicht prinzipiell unterstellt werden, daß hier dem Berufungswerber eine Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könnte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Den ergänzend gestellten Beweisanträgen auf Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer Fahrprobe mit dem von der Behörde angenommenen Anhängergewicht, war angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses nicht mehr nachzukommen. Diese Beweisanträge, insbesondere der vom Vertreter der Behörde gestellten, hätten letztlich widerum nur Erkundungscharakter bzw. wäre der Sachverständige auf die beweiswürdigende Vorgabe beschränkt.

6.2. Zumal auch in Punkt 3) ein eindeutiges den Berufungswerber belastendes Ergebnis nicht und in Punkt 1) und 2) ein diesen gänzlich entlastendes Beweisergebnis vorliegt, ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Selbst wenn (bloße) Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a.

sinngem.; Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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