Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-400047/1/Gf/Rl

Linz, 06.08.1991

VwSen - 400047/1/Gf/Rl Linz, am 6. August 1991 DVR.0690392 - & - B e s c h e i d :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied LRR Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des K, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Nach § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtwidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Für derartige Schubhaftbeschwerden gelten gemäß § 5a Abs.6 FrPG auch die Bestimmungen der §§ 67c bis 67g AVG.

2. Demgemäß hat die Schubhaftbeschwerde nach § 67c Abs.2 AVG neben der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde auch den Sachverhalt und die Gründe darzustellen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und jene Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind. Den letzteren Erfordernissen genügt die vorliegende Eingabe, die sich in dem Satz:

" Zahl: Sich-07-5134-1991/Stö vom 22.7.1991 Ich erheb<e> Beschwerde über den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., über die Verhängung der Schubhaft." erschöpft, nicht. In gleicher Weise könnte es sich beim vorliegenden Schriftsatz nämlich um eine Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid handeln, zu deren Behandlung der unabhängige Verwaltungssenat aber gemäß § 11 Abs.2 FrPG nicht zuständig ist. Allein diese Klärungsbedürftigkeit i.V.m. dem Umstand, daß es sich bei den prozessualen Erfordernissen des § 67c Abs.2 AVG nicht um behebbare Formgebrechen, sondern um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels handelt, mußte zur Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren führen. Soweit die Beschwerdefrist allenfalls weiterhin offen ist, steht es dem Beschwerdeführer allerdings frei, innerhalb dieser eine neuerliche, den dargelegten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügende Schubhaftbeschwerde einzubringen.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Auch eine Kostenentscheidung war - weil weder die belangte Behörde Kosten der Rechtsverfolgung geltendgemacht hat nach dieser im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat selbst Barauslagen erwachsen sind - nicht zu treffen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 6. August 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6