Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400055/4/Gf/Ri

Linz, 26.09.1991

VwSen - 400055/4/Gf/Ri Linz, am 26. September 1991 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des M, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 26. Juni 1991 von Jugoslawien aus kommend im Raum Spielfeld in Österreich eingereist, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Sichtvermerkes zu sein. In der Folge hat er sich zuerst bei seinem Bruder in Neuhofen an der Krems und dann in Traun aufgehalten und sich erstmals unter der Adresse 4020 Linz,polizeilich gemeldet. Schließlich erfolgte am 16.9.1991 eine Ummeldung nach 1.2. Am 6.9.1991 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Geldfälschung festgenommen und in das landesgerichtliche Gefangenenhaus in Linz eingeliefert, wo er in der Folge in Untersuchungshaft gehalten wurde.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. September 1991, Zl. Fr-76.440, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und die Wirksamkeit dieses Bescheides von der Bedingung der Entlassung aus der gerichtlichen Untersuchungshaft abhängig gemacht.

1.4. Gegen diesen Schubhaftbescheid hat der Beschwerdeführer am 11. September 1991 Vorstellung erhoben; die Bundespolizeidirektion Linz hat daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 1991, Zl. Fr-76.440, von der Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens verständigt.

1.5. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 18. September 1991, Zl. 23 Ur 206/91, wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und unmittelbar darauf der belangten Behörde überstellt. Diese hat von 13.15 Uhr bis 15.10 Uhr eine Einvernahme durchgeführt und den Beschwerdeführer um 15.15 Uhr in Freiheit gesetzt.

1.6. Mit einem am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz (beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 19. September 1991) hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorliegende, auf § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG) gestützte Haftbeschwerde erhoben.

2. Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig.

2.1. Gemäß Art.6 Abs.1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, i.V.m. § 5a Abs.1 FrPG hat derjenige, der in Schutzhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung durch Beschwerde anzurufen.

Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beginnend mit dem Erkenntnis VwSen-400017 vom 17.5.1991 und seither in ständiger Judikatur ausgesprochen hat (vgl. zuletzt z.B. VwSen-400054 v. 19.9.1991), handelt es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art.129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit; Zulässigkeitsvoraussetzung zur Erhebung solcher Beschwerden ist demnach u.a. insbesondere auch, daß eine auf einem Schubhaftbescheid basierende Freiheitsentziehung auch tatsächlich erfolgt ist.

2.2. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Zwar hat die belangte Behörde - wie oben unter 1.3. dargetan - einen Schubhaftbescheid erlassen, sie hat diesen jedoch tatsächlich (bis heute) nie vollzogen. Schon im Schubhaftbescheid selbst findet sich die ausdrückliche Bedingung, daß diese Maßnahme - nämlich die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft - erst mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft in Kraft treten sollte. Wenn nun der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt wurde, so kann hiebei keine Rede davon sein, daß damit eine Schubhaft angeordnet oder gar vollzogen worden wäre (und zwar selbst dann nicht, wenn die belangte Behörde - wie dies auf Grund der Niederschrift den Anschein haben mag - selbst davon ausgegangen ist, eine Schubhaft zu vollziehen, weil es insoweit nicht auf deren subjektive Einschätzung, sondern auf das objektive Erscheinungsbild ankommt). Diese Einvernahme erfolgte vielmehr im Interesse des Beschwerdeführers, der ja gegen den Schubhaftbescheid Berufung erhoben hatte, sodaß die Behörde nunmehr das ordentliche Ermittlungsverfahren - wie sie dies dem Beschwerdeführer auch angekündigt hat (vgl. oben 1.4.) durchführen mußte. Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit, Einfachheit und der Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs.2 letzter Satz AVG) lag es daher auf der Hand, den Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluß an die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter wegen Sprachschwierigkeiten notwendiger Zuziehung eines bereits für diesen Termin bestellten Dolmetschers am Sitz der Behörde einzuvernehmen. Sollten sich - obwohl dies aus dem vorliegenden, explizit auf den Beschwerdegrund des § 5a FrPG eingeschränkten Schriftsatz nicht ersichtlich ist - im Zusammenhang mit der Vorführung des Beschwerdeführers vor die belangte Behörde allenfalls Rechtswidrigkeiten ereignet haben, so wären diese jedoch unter Beachtung der Sechswochenfrist des § 67c Abs.1 AVG mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG geltendzumachen.

3. Aus allen diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde - insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und die Frist für eine allfällige Maßnahmenbeschwerde noch gewahrt ist mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ohne weiters Verfahren gemäß den §§ 67c und 67d AVG zurückzuweisen.

Auch eine Kostenentscheidung war - weil weder die belangte Behörde Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht hat noch dieser im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem unabhängigen Verwaltungssenat selbst Barauslagen erwachsen sind - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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